{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-16_4_StR_574_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-16","aktenzeichen":"4 StR 574/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 574/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Rudel rn au: SC, cort coboren am EB 5,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıl\n\nTE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Dezember 1988 einstimmig beschlossen:\n\n. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten\n\nbetrifft, in den Fällen II 13 und 21 der\nUrteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nIm Fall II 41 der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung hinsichtlich des Angeklagten gemäß\n\nS 154 a Abs. 2 StPO auf den versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beschränkt.\n\n‚. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Mainz vom 4. August 1988,\nsoweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in\nzehn Fällen, des versuchten Diebstahls, der\nSachbeschädigung in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken, sowie des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nIE\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen II 13\nund 21 der Urteilsgründe ein und beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II 41 der Urteilsgründe auf den\nversuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Dementsprechend ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils\nneu gefaßt worden. Im übrigen ist die Revision im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nAuf Grund der Einstellung entfallen die in den Fällen\nII 13 und 21 festgesetzten Einzelstrafen von drei und\nzweimal vier Monaten. Im Fall II 41 der Urteilsgründe wird\nder Einzelstrafausspruch durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt; die entfallende tateinheitliche Verurteilung wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs hat die Höhe der Strafe für die in der Nacht zum\n8. Oktober 1987 begangene Tat ersichtlich nicht beeinflußt.\nDer Senat schließt aus, daß das Landgericht - bei einer\n\nverbleibenden Summe der Einzelstrafen von 73 Monaten - auf\neine geringere Gesamtstrafe als drei Jahre Freiheitsstrafe\nerkannt hätte, wenn es von einer Verurteilung wegen der eingestellten Taten abgesehen hätte.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-16/4-str-574-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-16/4-str-574-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.371551+00:00"}}