{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-16_4_StR_563_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-16","aktenzeichen":"4 StR 563/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\"\n\n“\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 563/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Klaus Gustav Mo aus ei:\ndort geboren am EEE 1940,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Ernst-Udo C un A„aus BE,\ngeboren am EEE 1939 in zB.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n16. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten MB wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n18. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, in den\ndie Fälle II 5 und 6 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüchen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, sowie hinsichtlich der Anordnung, daß die Anrechnung der\nUntersuchungshaft in Höhe von zwei Monaten auf\ndie erkannte Strafe unterbleibt, aufgehoben.\n\nIl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten GB wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nKK\n\nIV.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB \"wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, wegen Versuchs der Beteiligung an einem schweren Raub in zwei Fällen und wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung\nund mit Freiheitsberaubung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon dreizehn Jahren, den Angeklagten GB \"wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung, wegen Versuchs der\nBeteiligung an einem schweren Raub und wegen Versuchs der\nBeteiligung an einem schweren Raub oder an einer schweren\nräuberischen Erpressung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Jahren verurteilt und die beiden Angeklagten im übrigen\nfreigesprochen. Es hat ferner angeordnet, \"daß die Anrechnung der U-Haft hinsichtlich db in Höhe von 2 Monaten\nunterbleibt\" (UA 3). Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\nRechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nl. Die Nachprüfung des Schuldspruchs des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\na) Der Angeklagte “ED beanstandet zwar zu Recht, daß\ndas von ihm am 9. März 1988 gegen die Vorsitzende Richterin\nHD wegen Besorgnis der Befangenheit gestellte Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen worden ist. Entgegen\nder Darlegung im dazu ergangenen Beschluß hatte der Angeklagte durchaus einen Ablehnungsgrund angegeben, nämlich den\nnach Ablehnung eines Beweisamtrages durch die Vorsitzende\ngegebenen Hinweis auf § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dieser Ablehnungsgrund konnte - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auch nicht als \"aus zwingenden rechtlichen\nGründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgrundes völlig\nungeeignet\" (Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 26a StPO Rdn. 4)\n- und damit der fehlenden Begründung gleichzustellen - angesehen werden.\n\nDieser Fehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nur gegeben ist, wenn das Ablehnungsgesuch sachlich begründet war\n(Kleinknecht/Meyer § 338 StPO Rdn. 28). Dies hat der Senat\nnach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen (BGHSt 23, 265 f£.).\nDiese Prüfung ergibt hier, daß der Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund hatte, an der\nUnparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden\nzu zweifeln; denn die Äußerung einer Rechtsmeinung rechtfertigt in der Regel die Ablehnung selbst dann nicht, wenn in\nihr die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist (Kleinknecht/Meyer § 24 StPO Rdn. 14 m.\nNachw.). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung\nrechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich (vgl.\nSenatsurteil vom 14. Februar 1985 - 4 StR 731/84).\n\n7\n\nDas gleiche gilt für den Ablehnungsamtrag vom 25. April\n1988. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag verspätet angebracht worden ist. Jedenfalls war auch der diesem\nAntrag zugrunde liegende Sachverhalt nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden bei dem Angeklagten MM ] zu begründen, da Anhaltspunkte für absichtlich\n\"verdrehte Ausführungen\" der Vorsitzenden nicht bestanden,\nvielmehr höchstens ein Mißverständnis in Betracht kam.\n\nHinsichtlich der Unbegründetheit der übrigen Verfahrensrügen wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 22. November 1988 Bezug genommen.\n\nb) Daß die Strafkammer in den Fällen II 1, 2 und 6 der\nUrteilsgründe jeweils nur von einer Verabredung zu einem\nVerbrechen ausgeht und verkannt hat, daß zugleich auch eine\nversuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB (bezüglich KB,\nKB, EEEB und REED) vorliegt, beschwert die Angeklagten nicht.\n\n2. Dagegen ist der Strafausspruch bezüglich des Angeklagten GEW in vollem Umfang, hinsichtlich des Angeklagten MED teilweise aufzuheben.\n\na) Der Angeklagte comB beanstandet zu Recht, daß die\nStrafkammer seine ihn stark belastende (UA 258), schwere Erkrankung (er litt an einem Hypophysen-Tumor, der zwei Operationen erforderte und den nahezu vollständigen Verlust der\nSehkraft auf dem linken Auge zur Folge hatte), die dazu\nführt, daß ihn der Strafvollzug \"besonders hart treffen\n\nwird\" (UA 262), nur bei der Bemessung der Einzelstrafen,\nausdrücklich jedoch nicht bei der Prüfung, ob minder schwere\nFälle des schweren Raubes gegeben sind, berücksichtigt hat.\nDie insofern erforderliche Gesamtbetrachtung verlangt jedoch\nnicht nur eine Beachtung der Umstände, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch derjenigen, die ihr\nnachfolgen (BGH NStZ 1988, 494). Daher ist bereits bei der\nStrafrahmenwahl speziell auch die Strafempfindlichkeit des\nAngeklagten in die Wertung mit einzubeziehen (BGHR StGB § 46\nAbs. 1 Schuldausgleich 3). Da dies die Strafkammer verkannt\nhat, hat der gesamte den Angeklagten ca betreffende\nStrafausspruch keinen Bestand.\n\nb) Hinsichtlich des Angeklagten Mi können nur die\nin den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen bestehenbleiben.\n\naa) Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum\nFall II 6 lediglich ausgeführt, daß der Strafrahmen hier aus\n§ 239 Abs. 1 StGB zu entnehmen sei. Sie hat wegen der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit\nNötigung sodann eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verhängt. Warum diese - im oberen\nBereich des Strafrahmens liegende - Strafe festgesetzt\nwurde, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht; die Gründe\näußern sich hierzu mit keinem Wort. Die fehlende Erörterung\nder für die Zumessung dieser Strafe bestimmenden Umstände\n(vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist ein sachlich-rechtlicher\nFehler, da sie dem Senat eine Nachprüfung, warum die Strafkammer diese in Anbetracht der Tat nicht unerhebliche Strafe\nverhängt hat, unmöglich macht (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl.\nS 267 StPO Rdn. 25).\n\nDieser Mangel fällt um so mehr auf, als die Strafkammer\ndie Urteilsgründe im übrigen - ohne daß dies veranlaßt gewesen wäre - außergewöhnlich breit abgefaßt und beispielsweise die Angaben der Angeklagten und die Aussagen der\nzeugen in allen Einzelheiten dargestellt hat (vgl. dazu BGH\nNStZ 1985, 184). Insoweit ist der Hinweis veranlaßt, daß\nweder die Erörterung jeder unwesentlichen Einzelheit erforderlich ist, noch jeder in den Zeugenaussagen aufgetretene\nWiderspruch in den Urteilsgründen behandelt werden muß, wenn\ndieser nicht geeignet ist, die Überzeugung der Strafkammer\nvon der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Zeugen in bezug\nauf die dem Angeklagten zur Last liegende Tat zu erschüttern.\n\nbb) Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 6 der\nUrteilsgründe muß auch zur Aufhebung der im Fall II 5 verhängten Einzelstrafe führen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die möglicherweise rechtsfehlerhafte\nStrafzumessung im Fall II 6 der Urteilsgründe auf die Bemessung der - in Anbetracht des langen seit der Tat verstrichenen Zeitraums, der mangelnden direkten Beteiligung\ndes Angeklagten an der Tat und seiner Nichtteilhabe an der\nerzielten, ohnehin geringen Beute - recht hohen Strafe von\nneun Jahren Freiheitsstrafe, die die Einsatzstrafe darstellt, ausgewirkt hat. Dagegen können die in den Fällen II\nl und 2 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen von\njeweils drei Jahren Freiheitsstrafe bestehenbleiben, da die\nStrafzumessung insoweit keinen Rechtsfehler erkennen läßt\nund eine Auswirkung der möglicherweise rechtsfehlerhaften\nStrafbemessung im Fall II 6 auf diese Strafen auszuschließen\nist.\n\ncc) Die Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche in\nden Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe hat die Aufhebung\nder Gesamtstrafe zur Folge. Für die erneut vorzunehmende\nGesamtstrafenbildung weist der Senat auf BGHSt 24, 268 ££.\nhin. Hierbei wird insbesondere auch zu berücksichtigen sein,\ndaß nach den Feststellungen sämtliche Taten des Angeklagten\nvon dem Bestreben getragen waren, eine gegen KB bestehende Forderung von 30.000 DM zu realisieren.\n\n3. Auch die Anordnung der Strafkammer, dem Angeklagten\n3 ) zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die\nerkannte Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren nicht anzurechnen, \"weil er den Abschluß der Beweisaufnahme dadurch\nerheblich verzögert (hat), daß er Beweisamträge gestellt\nbzw. durch seine Verteidiger hat stellen lassen\" (UA 264),\nhat keinen Bestand.\n\nGrundsätzlich kann das erlaubte Prozeßverhalten eines\nAngeklagten, wozu die Stellung auch im Ergebnis unbegründeter Beweisamträge gehört, niemals zum Ausschluß der Anrechnung führen (Horn in SK § 51 StGB Rdn. 15 m.w.Nachw.). Soweit der Bundesgerichtshof einmal die Nichtanrechnung erlittener Untersuchungshaft - zu § 60 StGB a.F. - wegen der\nStellung von Beweisamträgen, bei denen die den Anträgen zugrunde liegenden Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen, gebilligt hat (Urteil vom 7. Mai 1969 - 2 StR 29/69,\nbei Dallinger MDR 1969, 722), geschah dies, weil die Anträge\nlediglich darauf gerichtet gewesen waren, das Verfahren zu\nverzögern, um eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu\nerreichen. Ob an dieser Entscheidung auch nach der Änderung\ndes Gesetzes festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben;\n\nI\n\ndenn daß die Stellung der Beweisamträge hier aus diesem\nGrund erfolgt ist, hat die Strafkammer nicht festgestellt.\nDa der Angeklagte danach die Fortdauer der Untersuchungshaft\nnicht um der Anrechnung willen provoziert hat (vgl. Stree in\nSchönke/Schröder 23. Aufl. § 51 StGB Rdn. 18), scheidet die\nAnordnung der Nichtanrechnung aus.\n\n4. Die Aufhebung der Strafaussprüche erfaßt nicht auch\ndie zugrunde liegenden Feststellungen: Bezüglich des Angeklagten cD hat die neu entscheidende Strafkammer ledig- .\nlich zu beurteilen, ob die festgestellte Erkrankung des\nAngeklagten im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung\ndie Annahme minder schwerer Fälle zu rechtfertigen vermag.\nHinsichtlich des Angeklagten GB fehlt es im Fall II 6\nder Urteilsgründe an Strafzumessungserwägungen an Hand der\nfestgestellten Umstände in der Tat und der Persönlichkeit\ndes Angeklagten. Zur Strafzumessung im Fall II 5 ist nur zu\n\n- 10 -\n\nerwägen, ob und wie sich die rechtsfehlerfreie Festsetzung\nder Einzelstrafe im Fall II 6 auf die Bemessung der Einsatzstrafe auswirken kann. Bei Bildung der Gesamtstrafen hat die\nStrafkammer - entgegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB - nicht dargelegt, inwiefern sie die Personen der Angeklagten und ihre\nTaten \"umfassend gewürdigt\" hat. Durch die Aufrechterhaltung\nder bisherigen Feststellungen werden ergänzende Feststellungen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den bisherigen\nstehen, nicht ausgeschlossen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-16/4-str-563-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-16/4-str-563-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.325040+00:00"}}