{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-15_4_StR_566_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-15","aktenzeichen":"4 StR 566/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 566/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar Günter C mE cu: DEuuß.\ngeboren am BD 1937 in ne. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nIF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 15. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 8. März 1988\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Geldstrafen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem\nMonat verurteilt. Die Revision ist im Sinne des 8 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung der vom Tatrichter festgesetzten Einzelstrafe von sieben Jahren und\ndamit des gesamten Strafausspruchs (S 349 Abs. 4 StPO).\n\nDas Landgericht hat sich - ohne Rechtsfehler - die\nÜberzeugung verschafft, daß das Steuerungsvermögen des\nAngeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen ist.\n\nDiesen Umstand hat es aber nicht strafmildernd berücksichtigt; er ist weder bei der Prüfung herangezogen worden, ob die für minder schwere Fälle der 88 177, 178 StGB\ngeltenden Strafrahmen anzuwenden sind, noch hat er dazu\ngeführt, die Strafe nach den § 8§ 21, 49 StGB zu mildern.\nMaßgebend war dafür die Erwägung, der Angeklagte habe gewußt, \"daß er. unter Alkoholeinwirkung in Verbindung mit\nTabletten zu Straftaten neigt\" (UA 16). Dieser Grund reicht\nindes allein nicht aus, um dem Angeklagten eine Milderung der Strafe zu versagen. Die zur Tatzeit gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar dadurch\nausgeglichen werden, daß der Täter diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, dies aber nur dann, wenn er damit\nrechnen mußte, unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der\nihm jetzt vorzuwerfenden vergleichbar sind (BGHR StGB\n\n8 21 Strafrahmenverschiebung, abgelehnte 1, Strafrahmen-\n\nverschiebung 2, 3, 6, 9).\n\nDaß diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Landgericht nicht dargelegt. Der Schilderung der Vorstrafen\nist das nicht zu entnehmen. Im Jahr 1962 hat der Angeklagte im alkoholisierten Zustand fälschlich behauptet,\ner sei beraubt worden. Im Jahr 1963 hat er erheblich angetrunken Polizeibeamte beleidigt. Demgegenüber gewichtiger ist eine Tat aus dem Jahr 1973, bei der er, nachdem er \"reichlich Alkohol\" (UA 8) getrunken hatte, einen\nRentner niedergeschlagen und beraubt hat. Bei einem weiteren im Jahr 1975 verübten Raub, begangen in Tateinheit\nmit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung, stand er \"unter dem Einfluß geringfügigen Alkoholgenusses\" (UA 9). Ob er bei einer Körperverletzung,\n\ndie im Jahr 1984 zu einer Verurteilung geführt hat,\nalkoholisiert war, ist den Urteilsausführungen nicht\n\nzu entnehmen. Es ist deshalb zugunsten des Angeklagten\ndavon auszugehen, daß die letzte unter Alkoholeinfluß\nbegangene Straftat mehr als zehn Jahre zurückliegt. Die\nFeststellungen setzen den Senat somit nicht in die Lage\nzu überprüfen, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei davon abgesehen hat, von der Milderung der - sehr hohen -\n\nStrafe abzusehen.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/4-str-566-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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