{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-15_4_StR_552_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-15","aktenzeichen":"4 StR 552/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF “-\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 552/88 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ernst aus DIEB, geboren am\nEB 13:5 in P zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwıml\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WB aus zen\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom\n27. Juni 1988 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten in\nvollem Umfang,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nim Strafausspruch.\n\nII. Im jeweiligen Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht Bielefeld - Schwurgerichtskammer -\n\nzurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zur\nFreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den\nStrafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Sachbeschwerde. Beide Rechts-\n\nmittel haben Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen machte der Angeklagte in\nBielefeld die Bekanntschaft des 16jährigen Andre n@WB;, der\nals Epileptiker in den Bodelschwinghschen Anstalten in\nBethel freiwillig untergebracht und von dort fortgelaufen\nwar. Sie fuhren gemeinsam mit dem Zug nach Detmold und begaben sich dort zur Wohnung des Angeklagten. Im Laufe des\nAbends oder der Nacht steckte der Angeklagte Andre wg»\neinen zusammengeknüllten Schwamm derart in den Hals, daß der\nKehlkopfeingang vollständig verlegt war und der größte Teil\ndes Schwammes im oberen Teil der Speiseröhre steckte. während Andr& WB noch lebte, aber möglicherweise bewußtlos\nwar, schnitt der Angeklagte ihm mit einem Küchenmesser die\näußeren Genitalien ab. Andr& vo. starb durch Ersticken,\nmöglicherweise in Verbindung mit Verbluten nach außen infolge der schweren Verletzungen im Genitalbereich.\n\n2. Die Revision des Angeklagten\n\na) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe\nsein Opfer aus niedrigen Beweggründen getötet; eine andere\nMordqualifikation nach § 211 Abs. 2 StGB hat es nicht festzustellen vermocht. Es sieht im Anschluß an die Ausführungen\ndes Sachverständigen Prof. Dr. SED 3as Motiv für die\nTat des Angeklagten darin, \"daß sich beim Angeklagten im\nalkoholisierten Zustand eine Mischung aus Selbsthaß, Haß und\nVerachtung auf das Homosexuelle und auf den als verführerisch\nerlebten Jungen entladen hat und das Abtrennen und Wegwerfen\nder Genitale als Ausdruck der Eliminierung der Geschlechtlichkeit, der Sexualität und der Homosexualität zu werten\nist\" (UA 18). Zur Begründung des Vorliegens niedriger Beweggründe führt es aus: \"Wer seinen Haß in der Weise ent-\n\n72\n\nlädt, daß er sein Opfer qualvoll tötet, indem er ihm in der\nfestgestellten Weise einen Schwamm als Knebel in den Mund\ndrückt und dann auch noch die Geschlechtsteile abschneidet,\nmag das Opfer infolge seiner Bewußtlosigkeit dies auch nicht\nmehr schmerzhaft empfunden haben, wird in besonders verachtenswerter Weise tätig\" (UA 19). Dies hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand:\n\nDie vom Landgericht angesprochene Art der Tatausführung\n(Knebelung, Abschneiden der Geschlechtsteile) könnte nur\neine Mordqualifikation im Sinne der zweiten Gruppe der Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB (\"heimtückisch oder grausam\noder mit gemeingefährlichen Mitteln\") begründen; für die\nerste Gruppe (\"aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen\") kommt sie nicht in Betracht, da es hierbei nicht\num die Tatausführung, sondern um die besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes geht (vgl. Eser in Schönke/Schröder\n23. Aufl. § 211 StGB Rdn. 5). Als solcher bleibt somit nach\nden Feststellungen des Landgerichts lediglich \"Haß\" übrig.\nDer \"Haß\" bezog sich nach der vom Landgericht geteilten Auffassung des Sachverständigen aber nicht nur auf das Opfer,\nsondern auch \"auf das Homosexuelle\", und es kam \"Selbsthaß\"\nhinzu.\n\nOb in dieser Mischung von Haßgefühlen ein nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehender und\ndeshalb besonders verachtenswerter Tötungsbeweggrund zu\nsehen ist (vgl. dazu Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 211 StGB\nRdn. 5 a m. Nachw.), hätte eingehender Prüfung - vor allem\nauch zur subjektiven Seite (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl.\n\n§ 211 StGB Rdn. 35 ff.) - bedurft. Dies konnte jedenfalls\n- wie dargelegt - nicht allein unter Hinweis auf die Art der\nTatausführung bejaht werden.\n\nb) Der Revisionsführer rügt zu Recht, daß der Ausschluß\nder vom Angeklagten behaupteten Volltrunkenheit durch das\nLandgericht, die der Sachverständige aufgrund der vom Angeklagten angegebenen Trinkmengen für möglich gehalten hat\n(UA 19), von den Feststellungen nicht getragen wird.\n\nDas Landgericht erklärt zwar, es habe \"keine Trinkmenge\nfestzustellen (vermocht), welche einen eine Schuldunfähigkeit begründenden oder nicht auszuschließenden Rausch zu\nrechtfertigen vermag\" (UA 19). Nach den Urteilsgründen\nbleibt aber unklar, von welchen Trinkmengen das Landgericht\nausgegangen ist. Es hätte zudem auch im vorliegenden Fall,\nin dem das Ergebnis einer Blutprobe nicht zur Verfügung\nstand, die Frage beantworten müssen, welcher Blutalkoholwert\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung des\nGrundsatzes in dubio pro reo bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anzunehmen ist (BGH NStZ 1984,\n506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 3\nund 9). Hierfür bestanden durchaus Anhaltspunkte:\n\nDer alkoholabhängige Angeklagte, der \"in den letzten\nJahren in einen zeitweise exzessiven und chronischen Alkoholabusus abgeglitten\" war (UA 20), hatte am Vormittag des\nTattages Bier in unbekannter Menge getrunken (UA 11), nach\n13.30 Uhr trank er sechs Dosen Bier und eine 0,7 1 Flasche\nSchnaps aus. In Bielefeld nahm er weiter Alkohol in nicht\nfeststellbarer Menge zu sich (UA 12). Als er am Morgen nach\n\n93\n\nder Tat erwachte, hatte er eine angetrunkene Flasche Bier in\nder Hand, auf dem Tisch standen drei leere und zwei volle\nFlaschen Bier sowie zwei kleine Fläschchen Magenbitter\n\n(UA 13), wobei sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob\n\ndiese voll oder ausgetrunken waren.\n\nBei dieser nach den Feststellungen erheblichen Alkoholaufnahme des Angeklagten durfte sich das Landgericht nicht\ndamit begnügen, das Vorliegen einer Volltrunkenheit mit dem\nvom Angeklagten gezeigten Verhalten vor, bei und nach der\nTat - er wirkte im Zug von Bielefeld nach Detmold auf zwei\nMitreisende unauffällig, führte \"gekonnte\" Schnitte aus und\nbeseitigte die abgeschnittenen Genitalien planvoll - begnügen. Wie der Bundesgerichtshof schon häufig dargelegt\nhat, verhalten sich gerade alkoholgewohnte Täter häufig auch\nim Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und\nplanvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon\nfortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH\nNStZ 1984, 506 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 11). Hier hätte es daher unter Anwendung\ndes Zweifelssatzes einer Feststellung des Grades der Alkoholisierung des Angeklagten bedurft. Bei der Prüfung des\nVorliegens einer Schuldunfähigkeit war allerdings neben der\nHöhe des Blutalkoholwertes auch das vor, bei und nach der\nmat gezeigte Verhalten des Täters zu berücksichtigen (vgl.\nBGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1); ferner war zu\nbedenken, daß bei Tötungsdelikten besonders hohe Anforderungen an die Annahme einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Täters gestellt werden müssen (BGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 9) und auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht die Hemmungen erheblich zu lösen ver-\n\nmögen, die jeden Menschen, sofern es sich nicht um eine besonders abartige Persönlichkeit handelt, davon abhalten,\nschwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen (BGH\nNStZ 1981, 298, 299).\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Die ungenaue Feststellung, von welchen vom Angeklagten aufgenommenen Trinkmengen zu dessen Gunsten auszugehen ist, kann sich auch zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es erscheint nach den bisherigen Feststellungen\nzwar unwahrscheinlich, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert\ngewesen ist. Der Senat vermag jedoch nicht auszuschließen,\ndaß - gerade auch angesichts der bei Tötungsdelikten bestehenden Hemmschwelle - die genaue Prüfung der Trinkmengen\nmit der danach zu errechnenden Blutalkoholkonzentration des\nAngeklagten zur Tatzeit eine nicht erhebliche Verminderung\ndes Steuerungsvermögens ergibt. Damit erweist sich auch die\nzu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft als begründet.\n\nb) Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß\ndie Feststellungen des Landgerichts zur Alkoholabhängigkeit\ndes Angeklagten eine Prüfung der Frage erforderlich machte,\nob gegen ihn eine Maßnahme nach § 64 StGB angeordnet werden\nmußte. Diese sachlichrechtlich gebotene Prüfung hat die\nStrafkammer nach den Urteilsgründen nicht vorgenommen.\n\nDagegen kam die Anordnung einer Unterbringung nach § 63\nStGB nicht in Betracht, weil das Landgericht das Vorliegen\n\n73\n\neiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit nur aufgrund\ndes \"festgestellten Ausmaßes der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit\" (das allerdings gerade - wie ausgeführt - unklar bleibt) für gerechtfertigt erachtet hat\n\n(UA 20). In Fällen, in denen nicht ein länger andauernder\npsychischer Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die\nVerminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, kann § 63 StGB\nnämlich nur angewendet werden, wenn der Täter an einer\nkrankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise\nalkoholüberempfindlich ist (BGH NJW 1987, 2312\n\nm. w. Nachw.). Das läßt sich den bisherigen Feststellungen\nnicht entnehmen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/4-str-552-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/4-str-552-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.237389+00:00"}}