{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-15_4_StR_535_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-15","aktenzeichen":"4 StR 535/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nwıI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_ 535/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMax Fred R\n\naus B ‚ geboren\nam 1959 in ‚ zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nIL\n\nBZ,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung\neiner Schutzbefohlenen sowie wegen sexueller Nötigung in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, homosexueller Handlungen und sexuellem Mißbrauch eines (weiteren)\nSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Die Verfahrensbeschwerde, die als Aufklärungsrüge\naufzufassen ist, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte beanstandet zu Recht, daß die Jugendkammer es - entgegen einem Antrag des Staatsanwalts - abgelehnt\nhat, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten hinzuzuziehen. Nach den Feststellungen\nzum Tatgeschehen hätte sich dem Landgericht eine Beweiserhebung in diese Richtung aufdrängen müssen. Die Jugendkammer\nhat die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens auf\ndie Erwägung gestützt, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß eines der biologischen Merkmale des § 20 StGB bei dem\nAngeklagten zur Tatzeit vorgelegen hätte. Dieser habe sich\ndarauf auch nicht berufen. Er habe lediglich angegeben,\nzweimal, 1976 und 1986, Unfälle erlitten zu haben, wobei er\njeweils eine leichte Gehirnerschütterung davongetragen habe.\nIn der Beweisaufnahme habe sich \"kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß (sich) nach diesen Unfällen außer den vorliegend\nabzuurteilenden Taten irgendwelche psychische Auffälligkeiten gezeigt hätten\" (UA 15). Bereits aus dieser Formulierung\nist zu entnehmen, daß die Jugendkammer selbst erkannt hat,\ndaß aus den Tatumständen auf eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit geschlossen werden könnte.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte zum einen\nseine Stieftochter in sechs Fällen aus nichtigen Anlässen\nschwer körperlich mißhandelt, wobei das Opfer bei der ersten\nTat vierzehn Monate, bei der letzten fast drei Jahre alt gewesen ist. Die Körperverletzungen umfaßten Schläge ins Gesicht bis zu schweren Mißhandlungen unter Einsatz eines\nHosengürtels. Als Folge der Taten trug das Kind eine Gehirnerschütterung, die stationäre Behandlung erforderlich machte, sowie blaue Striemen auf dem Gesäß und Schürfwunden im\nGesicht davon. Zum anderen ist festgestellt, daß der Angeklagte seinen wenig mehr als ein Jahr alten Sohn in der Weise sexuell mißbrauchte, daß er \"sein erigiertes Glied in den\n\nTL\n\nAfter des Kindes einführte\", wobei das Kind einen ca. 10 mm\nlangen Analeinriß mit hämatomartiger Verfärbung sowie\ntiefere Schleimhauteinrisse\" erlitt (UA 6).\n\nIm Hinblick darauf hätte die Jugendkammer sich in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2\nStPo) hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (S$S§ 20, 21 StGB) sachverständig beraten lassen müssen. Grundsätzlich darf der Tatrichter hiervon nur absehen,\nwenn Anzeichen dafür fehlen, daß der Angeklagte in seiner\nSchuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte (Herdegen\nin KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 28 m. w. Nachw.). Bei einer\nungewöhnlichen Tatausführung (BGH, Beschluß vom 10. Mai 1984\n- 2 StR 145/84) oder bei Anzeichen für Triebanomalien (BGH\nNJW 1982, 2009; StV 1984, 507) ist es in der Regel geboten,\neinen Sachverständigen zur Würdigung des Täterverhaltens aus\npsychiatrischer Sicht zu veranlassen; denn die Frage, ob\neine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit vorgelegen hat, kann - unabhängig von der Selbsteinschätzung des\nAngeklagten - vom Gericht regelmäßig nicht aus eigener Sachkunde beantwortet werden (BGH VRS 39, 101; StV 1984, 507;\nAlsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß,\n\n5. Aufl. S. 704).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler berührt die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen nicht. Diese können deshalb aufrechterhalten bleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Anwendung des § 178 Abs. 1 StGB bei einem einjährigen Kind nicht unbedenklich ist (vgl. BGHSt 31, 76; LK\n\n10. Aufl. § 178 StGB Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 30, 144). Gegebenenfalls wird auch § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zu prüfen sein (BGH NStZ 1986, 358).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/4-str-535-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/4-str-535-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.215550+00:00"}}