{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-15_4_StR_500_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-15","aktenzeichen":"4 StR 500/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ZA\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 500/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer M rer — aus EEE, seboren am\nEEE 15:6 in u, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwıI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\n\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nDr. Steindorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der\nBundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nH\n\nAH\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n16. Mai 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer\nanderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\nmit ihrer Revision \"die Verletzung des Verfahrensrechts\" und\nmacht geltend, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag der\nVerteidigung, zur Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin\neinen Sachverständigen zu vernehmen, nicht zurückweisen dürfen.\nDer Begründung dieser Rüge ist zu entnehmen, daß mit ihr das\nangefochtene Urteil insgesamt zur Überprüfung gestellt wird. Die\ndarin liegende Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat\nErfolg.\n\nDer Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat. Das\nLandgericht hält seine Einlassung für widerlegt. Es folgt der\nAussage der Geschädigten, Gudrun DB. Deren Aussageverhalten\nhat die Strafkammer zu der Überzeugung gelangen lassen, daß ihre\n\nAngaben zum Tatgeschehen zutreffend sind (UA 17). Dem Antrag der\nVerteidigung, ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten zur\nFrage einzuholen, ob die Zeugin glaubwürdig ist, hat sie nicht\nentsprochen, weil es Aufgabe des Tatrichters sei, den Beweiswert\nvon Zeugenaussagen zu würdigen.\n\nDamit ist das Landgericht den Besonderheiten der Fallgestaltung nicht gerecht geworden. Seinen Feststellungen ist zu\nentnehmen, daß Gudrun DD an einer \"Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis\" leidet (UA 8). Der Arzt der\nPsychiatrie Dr. vB. der diese Diagnose während ihres Aufenthalts im Kreiskrankenhaus aD (vom 28. November 1986\nbis zum 10. April 1987) gestellt hat, hat dazu ausgesagt, daß\nihre \"Gedächtnisfunktionen ... einwandfrei\" seien (UA 9); sie\nneige auch nicht dazu, \"sexuelle Phantasien\" zu entwickeln\n(UA 22). Dem kann jedoch die Feststellung der Strafkammer\nentgegenstehen, daß ihr \"gesamtes Sinnen und Trachten\" darauf\ngerichtet gewesen sei, sich mit \"einer letzthin unerfüllten\nLiebesbeziehung zu einem Mann mit Namen \"Johnny’, mit dem es\nauch einige Male zum Geschlechtsverkehr gekommen war, zu beschäftigen\" (UA 9). Das Landgericht hat nicht ausgeführt, wie es\ndiese Feststellung wertet. Seinem Hinweis, Dr. I] habe zu\ndem Sexuelverhalten und den sexuellen Beziehungen der Frau\nDEE keine Angaben machen können, weil sie sich im Kreiskrankenhaus \"insoweit jedweder Äußerung entzog\" (UA 9, 18), kann\nentnommen werden, daß es letztlich offengelassen hat, ob eine\nBeziehung zu \"Johnny\" tatsächlich bestanden hat oder besteht\noder ob sich Frau DB nur in ihrer Phantasie mit einem Mann\nnamens Johnny beschäftigt.\n\nA\n\nBei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die Aussagetüchtigkeit der einzigen Belastungszeugin nicht ohne sachverständige Beratung bejahen. Die Ausführungen des als sachverständigen Zeugen vernommenen Dr. vi» machen dies nicht\nentbehrlich, weil sie lediglich den Zustand von Frau DB in\nKrankenhaus I] beschreiben; ob sie ihren Zustand zur Tatzeit am 22. November 1987 sowie ihre Angaben zum Tatgeschehen\nberücksichtigen, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.\nZwar gehört die Beurteilung, ob die Tatschilderung eines Zeugen\nglaubhaft ist, zur Aufgabe des Tatrichters. Sie macht einen\nwesentlichen Teil der allein ihm obliegenden Ermittlung des von\nder Anklage umfaßten geschichtlichen Vorganges aus (BGHSt 3, 52,\n53; Herdegen in KK, 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 30 m. w. Nachw.).\nDer Tatrichter ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, zur\nPrüfung der Frage, ob ein Zeuge glaubwürdig ist, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das ist aber anders, wenn der Fall, wie\nhier, Besonderheiten aufweist (vgl. BGH StV 1983, 359; BGH,\n\nUrteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79). Denn es ist nicht\nvon vornherein auszuschließen, daß einzelne belastende Angaben\nder Gudrun Dr: die den Umfang des Tatgeschehens betreffen,\nauf ihrer Erkrankung beruhen, etwa darauf, daß sie nur in ihrer\nPhantasie vorgestellte sexuelle Handlungen eines Mannes (Johnny)\nauf den Angeklagten übertragen hat.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/4-str-500-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/4-str-500-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.197147+00:00"}}