{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-14_4_StR_565_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-14","aktenzeichen":"4 StR 565/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 565/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDirk S EB zus pi, Jeboren am\nGES 1960 in ou, zur zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln u.a.\n\nWII\n\n90\n\n-2- 70\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Dezember 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 10. August 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. November 1988\nzutreffend dargetan. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat\nBezug.\n\n2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde\ngegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln wendet, ist sie unbegründet. Dieser läßt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen\nin Mittäterschaft begangener versuchter unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat sich vielmehr - tateinheitlich mit dem unerlaubten Handeltreiben -\nnur der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.\n\na) Zwar verlangt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Verbringen des\nRauschgiftes in die Bundesrepublik. Mittäter kann vielmehr\nauch derjenige sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die Grenze transportieren läßt. Voraussetzung ist\naber - wie bei jeder Mittäterschaft -, daß er nicht nur\n\n%\n\nfremdes Tun fördern will, sondern daß sein Tatbeitrag einen\nTeil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen\nder anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen\nsollen (vgl. BGH NStZ 1984, 413 m. w. Nachw.). Dies erfordert auch bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft\noder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem\nWillen abhängen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 8\nm. w. Nachw.).\n\nAn diesem Erfordernis fehlt es hier. Der Angeklagte\nhatte an der Tatherrschaft keinen Anteil und kann nach den\nFeststellungen auch nicht den Willen zur Tatherrschaft gehabt haben. Er war lediglich durch seinen Geschäftspartner\nSEE von dem Vorhaben unterrichtet worden, eine große\nMenge Haschisch bei marokkanischen Bauern zu kaufen und in\ndie Bundesrepublik einzuführen, und hatte diesem anstelle\neines Barbetrages fünf Kilogramm Haschisch \"als Beteiligung\"\nübergeben, ohne jedoch die Mitwirkenden an dem \"Einfuhrgeschäft\" zu kennen oder auf dessen Durchführung in irgendeiner Weise Einfluß nehmen zu können. Demgemäß ist er später\n\nauch nur durch Be \"von dem fehlgeschlagenen Marokko-Geschäft unterrichtet worden\" (UA 5/6).\n\nb) Der Angeklagte hat aber durch die Hingabe der fünf\nKilo Haschisch, deren Gegenwert für den Haschischeinkauf in\nMarokko mitverwendet werden sollte, die - fehlgeschlagene -\nEinfuhrhandlung gefördert. Er hat sich damit der Beihilfe\nzur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nschuldig gemacht.\n\n4. Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern. Der\nSenat kann diese Änderung selbst vornehmen, da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist und eine neue Hauptverhandlung nicht zu anderen Feststellungen führen könnte.\n§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, denn es ist\nauszuschließen, daß der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen\nworden wäre, sich anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\n5. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich die unzutreffende rechtliche Bewertung der\nBeteiligung des Angeklagten an der versuchten Einfuhr bei\nder Strafzumessung zu seinem Nachteil ausgewirkt hat.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-14/4-str-565-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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