{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-07_4_StR_545_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-07","aktenzeichen":"4 StR 545/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 545/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Dezember 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\nhat (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Beschwerdeführer rügen, daß der Vorsitzende\nRichter R@W bei der Entscheidung über den\nAblehnungsamtrag vom 9. November 1987 mitgewirkt hat (vgl. BGH StV 1984, 99, 101). Allein\ndeswegen ist der Antrag jedoch nicht zu Unrecht\nverworfen und der absolute Revisionsgrund des\n\n8 338 Nr. 3 StPO gegeben. Vielmehr ist dies nur\nder Fall, wenn der Ablehnungsamtrag sachlich\nbegründet war (Pikart in KK 2. Aufl. § 338 StPO\nRdn. 59 m. w. Nachw.). Dies hat der Senat nach\nBeschwerdegrundsätzen zu prüfen (BGH NStZ 1988,\n510). Diese Prüfung hat, soweit der Antrag den\nRichter am Landgericht Be betraf, die Unzulässigkeit, im übrigen die Unbegründetheit des\nAntrags ergeben:\n\nDa Richter am Landgericht BB am weiteren\nVerfahren nicht beteiligt war, war seine Ablehnung unzulässig; die nachträgliche Ablehnung\neines Richters nach dessen Mitwirkung an einer\n\ngerichtlichen Entscheidung sieht das Prozeßrecht nicht vor (KG NStZ 1983, 44, 45 m. w.\nNachw.). Bezüglich der am weiteren Verfahren\nbeteiligten Richter am Landgericht WW und\nSCHE konnten sich Zweifel an deren Unvoreingenommenheit bei verständiger Würdigung der\nSachlage vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus (vgl. BGHSt 21, 334, 341) nicht\nergeben; denn die abgelehnten Richter hatten\nnur darüber zu befinden, ob aus der vom Vorsitzenden angeordneten Reinigung der Eisenstange und ihrer anschließenden Nichtverwendung beim Ortstermin eine Voreingenommenheit .\ndes Vorsitzenden gegenüber den Angeklagten zu\nerkennen sei. Wenn sie dies aus sachlichen Erwägungen heraus ablehnten, konnte daraus nicht\nauf eine Voreingenommenheit ihrerseits geschlossen werden.\n\nDer Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. rg\nvom 5. Dezember 1988 hat vorgelegen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im Re-.\n\n87\n\nvisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf\n\n87","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-07/4-str-545-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-07/4-str-545-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.889674+00:00"}}