{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-06_4_StR_554_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-06","aktenzeichen":"4 StR 554/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 554/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf MED yeborener WED aus UgB, geboren am\nI WILDER K@®, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n88\n\nLE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1988 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n19. Mai 1988 im Strafausspruch insoweit\naufgehoben, als das Landgericht keine\nGesamtstrafe gebildet hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\ndes § 55 StGB, weil das Landgericht eine ihm mögliche\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht vorgenommen habe.\nDas in zulässiger Weise auf diese Frage beschränkte\nRechtsmittel ist begründet. |\n\nDie dem vorliegenden Urteil zugrunde liegenden\nTathandlungen erstrecken sich auf den Zeitraum von März\n1983 bis zum 19. Februar 1985. Nach Begehung dieser Taten ist der Angeklagte am 30. September 1985 wegen ver-\n\nsuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und vier Monaten und am 31. März 1987\nwegen eines - im Mai 1985 begangenen - Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der\n\nam 30. September 1985 verhängten Strafe zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Da\ndiese Strafe noch nicht voll verbüßt ist, hätte das Landgericht mit den Strafen aus den beiden Vorverurteilungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen. Daß es dies unterlassen hat, stellt einen\nsachlichrechtlichen Fehler dar (BGHSt 12, 1), der dazu\nnötigt, die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe zurück-\n\nzuverweisen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-06/4-str-554-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-06/4-str-554-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.765446+00:00"}}