{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-02_4_StR_544_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-02","aktenzeichen":"4 StR 544/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 544/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDamir PB aus BED, geboren am ED 1949\n\nin s» (Jugoslawien),\n\nwegen Diebstahls und Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1988 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten rB wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n20. April 1988, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt auf eine Verfahrensbeschwerde\nzur Aufhebung des Urteils, so daß es eines Eingehens auf\n\ndie übrigen Rügen nicht bedarf.\n\nZu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer seine Verurteilung in allen drei Fällen maßgeblich\nauf die verlesene Aussage des früheren Mitangeklagten\n\nRB gestützt hat; denn die Voraussetzungen für\ndie Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO\nlagen nicht vor.\n\nDie Strafkammer hatte sich zunächst bemüht, den in\nJugoslawien lebenden Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. In dem diesbezüglichen Anschreiben brachte der Vorsitzende zum Ausdruck, das Gericht halte das Erscheinen\ndes Zeugen für \"besonders notwendig\". Nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Zeuge in seinem Heimatland bis\nSeptember 1988 den Wehrdienst ableisten mußte, beschloß\ndie Strafkammer am 29. Januar 1988, den Zeugen im Wege\nder Rechtshilfe in Jugoslawien richterlich vernehmen zu\nlassen. Das am 1. Februar 1988 versandte Rechtshilfeersuchen kam am 15. Februar 1988 unerledigt mit dem Bemerken zurück, der Zeuge sei nunmehr in Belgrad stationiert.\nAm 19. Februar 1988 wurde das Rechtshilfeersuchen nunmehr dorthin abgesandt, wobei das ersuchte Gericht gebeten wurde, von sich aus die Kaserne ausfindig zu ma-\n\nchen, in der sich der Zeuge aufhalte.\n\nNachdem bis zum 15. April 1988 eine Antwort auf\ndas Rechtshilfeersuchen bei Gericht nicht eingegangen war,\nbeschloß die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom\nselben Tage, sieben polizeiliche Protokolle (und eine\nrichterliche Niederschrift) über frühere Vernehmungen\ndes Zeugen im Wege des Urkundenbeweises zu verlesen, was\n\nauch geschah.\n\nDamit hat die Strafkammer hinsichtlich der polizeilichen Vernehmungsniederschriften gegen § 251 Abs. 2 StPO\nverstoßen. Nach dieser Bestimmung wäre eine Verlesung nur\n\nin 87\n\nzulässig gewesen, wenn der Zeuge (verstorben wäre oder)\naus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht hätte vernommen werden können. Zu Unrecht\n\nhat das Landgericht angenommen, daß in dem Schweigen\n\ndes jugoslawischen Gerichts auf das Rechtshilfeersuchen\nbereits ein endgültiges Scheitern der in die Wege geleiteten Vernehmung durch den ersuchten Richter zu erblicken\nsei. Diese Annahme war schon im Hinblick auf die - verhältnismäßig geringe - verstrichene Zeit nicht gerechtfertigt. Zwar war das erste Rechtshilfeersuchen bereits\nnach zwei Wochen unerledigt zur Strafkammer zurückgelangt. Von einem erledigten Ersuchen war ähnliches von\nvornherein nicht zu erwarten gewesen, zumal - wie der\nStrafkammer bekannt war - zunächst noch Nachforschungen\nüber den genauen Aufenthalt des Zeugen vonnöten waren.\nWenn unter diesen Umständen innerhalb von zwei Monaten\nnoch keine Reaktion auf das Ersuchen festzustellen war,\nso berechtigte dies die Strafkammer noch nicht, davon\nauszugehen, \"daß die jugoslawischen Behörden das Rechtshilfeersuchen nicht ausführen werden\" (Kammerbeschluß\nvom 15. April 1988 - Bl. 374 ff d.A.). Um diese Gewißheit zu erlangen, hätte die Strafkammer sich zunächst bei\ndem ersuchten Gericht um Klärung bemühen müssen. Jedenfalls durfte sie unter Berücksichtigung der Bedeutung\ndieser Zeugenaussage das eingeleitete Rechtshilfeverfahren zur Erlangung einer richterlichen Vernehmung nicht\nvorzeitig abbrechen, um unter Verwertung eines \"nachgeordneten\", in seiner Wertigkeit vom Gesetz geringer eingestuften Beweismittels das Verfahren zum Abschluß zu\nbringen. Wie sich aus der Beweiswürdigung der Strafkammer\nzu allen drei Straftaten ergibt, beruht die Verurteilung\n\ndes Angeklagten auch auf den Angaben des Zeugen in den\nunzulässigerweise verlesenen Vernehmungsniederschriften.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-02/4-str-544-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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