{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-12-02_4_StR_543_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-12-02","aktenzeichen":"4 StR 543/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 543/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRadivoje SED zu: EB. geboren am «EEE 1950\nin KB -D@EB (Jugoslawien),\n\nwegen Diebstahls\n\n2 %\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n2. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 1988, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten ra. dessen Revision der Senat durch Beschluß nach §§ 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, wegen\n\"besonders schweren\" Diebstahls in jeweils zwei Fällen\nzu je zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde, das letzte Wort sei ihm\nnicht gewährt worden, greift durch, so daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar\n1988 (Bd. V Bl. 168 d.A.) hatten die Angeklagten in diesem\n\nTermin das letzte Wort; sie schlossen sich den Ausführungen ihrer Verteidiger an.\n\nIn dem weiteren Termin zur Hauptverhandlung vom\n20. Januar 1988 trat die Strafkammer aber erneut in die\nBeweisaufnahme ein (Bd. V Bl. 180 d.A.). Es wurden u.a.\ndrei Beweisamträge der Verteidigung durch Beschluß abgelehnt und eine Teileinstellung des Verfahrens beschlossen. Sodann wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen.\nÜber das weitere Verfahren enthält die Sitzungsniederschrift folgendes: \"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft\nund die Verteidiger wiederholten ihre Anträge, letztere\nmit Ausnahme der beschiedenen Hilfsbeweisamträge. Die Sitzung wurde von 9.10 - 9.12 Uhr unterbrochen. Das Urteil\nwurde ... verkündet\".\n\nDamit ist durch die Sitzungsniederschrift bewiesen\n(§ 274 Satz 1 StPO), daß dem Beschwerdeführer entgegen\n8 258 Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt\nworden ist.\n\nEin Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort ausnahmsweise für entbehrlich erachtet werden könnte, liegt nicht vor. Das wäre gegeben,\nwenn in der nach dem letzten Wort fortgesetzten Hauptverhandlung lediglich Vorgänge zur Sprache gekommen wären,\ndie auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben konnten (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979\n- 2 StR 473/78; Beschlüsse vom 17. September 1981\n- 4 StR 496/81 und 31. März 1987 - 1 StR 94/87 =\nBGHR § 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 2). Hier wurden\nindessen Beweisamträge wegen Bedeutungslosigkeit und durch\n\nWahrunterstellung abgelehnt, eine Verfahrenseinstellung\nerörtert und beschlossen sowie ein weiterer Beweisamtrag\ngestellt und nach Beratung zurückgewiesen. Damit waren\nGegenstand der Fortsetzungsverhandlung Fragen der Beweiserhebung in der Sache.\n\nEs kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich der Verstoß für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat. Sinn der verletzten Vorschrift ist es, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Urteilsverkündung darlegen zu können. Im Hinblick darauf\nist es unerheblich, daß der Angeklagte sich bis dahin zur\nSache nicht eingelassen hatte.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-02/4-str-543-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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