{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-25_4_StR_523_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-25","aktenzeichen":"4 StR 523/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 523/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Wilhelm 1 gmmmiip =v°: \"MED.\n\ngeboren am BD 1915 ir Cauiip.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n84\n\n2. £%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n\n26. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt\naber zur Aufhebung des Strafausspruchs (8 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nhat die Strafkammer ausgeführt, er sei in derlage gewesen, das \"Verbotene seines Tuns zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht von seinen Handlungen Abstand zu nehmen. Anhaltspunkte für geistige und psychische Störungen\n\nvon Krankheitswert\" lägen nicht vor. Er sei nur gering alkoholisiert gewesen. Die Alkoholisierung habe \"allerdings\neine leicht enthemmende Wirkung\" gehabt, das sei \"wahrscheinlich die Erklärung\" für die Taten des Angeklagten\n\n(UA 10). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht\nergänzend bemerkt, der Angeklagte sei \"alkoholbedingt\nimmerhin so stark enthemmt\" gewesen, daß er seine \"sonst\nabsolut bestehenden Moralvorstellungen beiseite zu schieben\nbereit\" gewesen sei; \"seine, wenn wahrscheinlich auch abgekühlte, Sexualität\" habe bei seiner Ehefrau \"keine Befriedigung mehr\" gefunden (UA 27).\n\n2. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Frage\neiner etwaigen erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten abschließend zu beantworten. Dessen\nVerhalten weist Besonderheiten auf, mit denen sich der Tatrichter hätte auseinandersetzen müssen. Der Angeklagte ist\n71 Jahre alt und bisher nicht bestraft. Das zur Tatzeit\n13jährige Kind, an dem er sexuelle Handlungen vorgenommen\nhat, verkehrte bereits seit sechs Jahren in seinem und seiner Ehefrau Haus und nahm dort \"etwa die Stelle eines Enkelkindes\" ein (UA 6). Bei der Tat handelt es sich um \"eine\nZufallstat\", wie die Strafkammer bei der Prüfung ausgeführt hat, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (UA 28). Daß\ndie \"leicht enthemmende Wirkung des Alkohols\" ursächlich\nfür das nach dem bisherigen Lebensweg des Angeklagten nicht\n‚zu erwartende strafbare Verhalten gewesen ist, hält die\nStrafkammer für möglich, festgestellt hat sie dies aber\nnicht. Bei dieser Sachlage drängt sich die Frage auf, ob\nmöglicherweise eine altersbedingteRückbildung der geistigen Kräfte zu einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit\n\n- 4 - g%\n\ngeführt hat. Dabei ist zu bedenken, daß ein sexueller\nÜbergriff gegenüber einem Kind bei den \"absolut bestehenden Moralvorstellungen\" des Angeklagten nicht ohne weiteres erklärbar ist. Das Fehlen der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB ist nicht bereits durch den Hinweis des Landgerichts beantwortet, es habe beim Angeklagten keine Anhaltspunkte für geistige oder psychische Störungen festgestellt. Denn die Fähigkeit des Menschen, der Einsicht in\ndas Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, kann durch\nAltersabbau vermindert sein, ohne daß Intelligenzausfälle\noder das äußere Erscheinungsbild darauf hindeuten (BGH NJW\n1964, 2213; NStZ 1983, 34 mit Nachw.). Dabei kann hier\ndahingestellt bleiben, welchem der Merkmale der 88 20, 21\nStGB die vom Begriff Altersabbau umschriebenen Vorgänge ZU-\nzuordnen sind (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 23. Aufl.\n§ 20 StGB Rdn. 18; Lange in LK, 10. Aufl. 88 20, 21 StGB\nRdn. 33). Da die Voraussetzungen dafür von einem medizinischen Laien nur schwer zu erkennen sind, wird der Tatrichtersich sachverständig beraten lassen müssen, wenn,\nwie hier, altersbedingte verminderte Schuldfähigkeit\n\nnicht ohne weiteres auszuschließen ist.\n\n3. Deshalb ist der Strafausspruch aufzuheben. Dafür,\ndaß der Angeklagte schuldunfähig gewesen ist, liegen\n\nkeine Anhaltspunkte vor. Der Schuldspruch kann also bestehenbleiben.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-25/4-str-523-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-25/4-str-523-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.482207+00:00"}}