{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-24_4_StR_534_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-24","aktenzeichen":"4 StR 534/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 534/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1) Karlheinz Fi aus ci , sort geboren\n\nam 1961,\n\n2) Klaus Eduard Alexander . GUEEEEB aus\n, geboren an ig 1544 in veD.\n\nzu Ziff. 1) versuchten Mordes u.a.\nwegen\n\nzu Ziff. 2) Anstiftung zu gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwıIII\n\n-2- 92\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 24. November 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Münster vom 5. Juli 1988 werden\n\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\n\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\n\nAngeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).\n\nzutreffend hat der Tatrichter erwogen, ob die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten Lu\nbei der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung erheblich vermindert gewesen ist. Zur\nTatzeit betrug seine Alkoholkonzentration\n\n2,05 o/oo. Eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Blutalkoholkonzentrationen von 2,00 o/oo an aufwärts nahe\n(BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 13;\nBGH, Beschluß vom 6. Oktober 1988 - A StR 460/88,\nzur Veröffentlichung bestimmt). Solche Werte\nsind geeignet, vernünftige Zweifel an der voll\nerhaltenen Schuldfähigkeit des Täters zu begründen (vgl. Salger in Festschrift für Pfeiffer\n\ns. 379, 383, 391, 395). Der Tatrichter hat die\nAnwendung des § 21 StGB dennoch verneint und\nzwar aus Gründen, deren Beweiswert für die Beantwortung der Frage, ob das Steuerungsvermögen\nerheblich vermindert war oder nicht, gering ist.\n\nDaß das Verhalten des Angeklagten bei und nach\nder Tat \"planvoll und situationsadäquat\" war und\ndaß er vor der Tat \"keine Auffälligkeiten\" zeigte (UA 32), spricht für das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit, steht aber der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht entgegen\n(BGH aaO; BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 6; § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 8, ll;\nvgl. auch BGHSt 34, 22, 26; Salger aaO\n\nSs. 385 ff). Soweit die Strafkammer insoweit den\nAusführungen eines Sachverständigen folgend darüberhinaus auf die \"individuelle wirkung des Alkohols auf den jeweiligen Täter\" abstellt (UA\n32), hat sie nicht bedacht, daß die individuell\nsehr unterschiedliche Alkoholtoleranz keine\nstets gleichbleibende Größe ist (Salger aaO\n\nS. 386, 387 m. Nachw.), vielmehr von später\nnicht mehr rekonstruierbaren Umständen des Einzelfalles abhängt und deshalb im Nachhinein\nnicht mehr feststellbar ist (vgl. BGH StV 1986,\n147, 148; 338, 339).\n\nDieser Begründungsmangel hat sich indes hier\nnicht ausgewirkt. Die gefährliche Körperverletzung, zu deren Begehung der Angeklagte angestiftet hat, gehört jedenfalls in der Art und Weise,\nwie sie ausgeführt werden sollte - der Angeklagte stiftete seinen Mittäter dazu an, mit einem\ngefährlichen Gegenstand auf das Opfer einzuschlagen - ähnlich wie die Totschlagsdelikte zu\nden Straftaten, bei deren Begehung eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß\n\n83\n\n(vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3;\n$s 21 Blutalkoholkonzentration 9; BGH, Beschluß\nvom 18. Oktober 1988 - A StR 509/88). Das gilt\nnicht nur für den Täter, sondern auch für den\nAnstifter. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatgeschehen ist auszuschließen, daß\ndie Hemmungsfähigkeit schon bei einer nicht\nwesentlich über 2,00 o/oo liegenden Blutalkohol-\n\nkonzentration erheblich vermindert war.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-24/4-str-534-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-24/4-str-534-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.462621+00:00"}}