{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-24_4_StR_484_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-24","aktenzeichen":"4 StR 484/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"80\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 484/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus Helmut Rudolf Karl-Heinz He ‚, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am iM 1951 in vg, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nwWIII\n\nd0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\nGoydke,\nDr. Meyer-Goßner,\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt MW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEB aus rein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nfd\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n\n8. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung,\nschwerem Raub, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt\nworden ist; die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen bleiben jedoch\naufrechterhalten,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\nc) im Maßregelausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nSründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, schwerem Raub, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr\nals 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Gleichzeitig ist die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von\nzwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nl. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen\nunerlaubten Waffenbesitzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a\nBuchst. a) WaffG) richtet.\n\n2. Im übrigen führt das Rechtsmittel auf die Sachrüge\nhin zur Aufhebung des Urteils; eines Eingehens auf die Aufklärungsrüge bedarf es deshalb nicht.\n\nDer Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) kann keinen Bestand haben.\n\na) Nach den Feststellungen bat der erheblich alkoholisierte Angeklagte den Hans-Dieter rg. dem er die\nSchuld am Scheitern seiner Ehe und dem Verlust seiner\nArbeitsstelle zumaß, um eine Aussprache in dessen Auto.\nKB setzte sich auf den Fahrersitz, der Angeklagte auf\nden Beifahrersitz. Plötzlich zog der Angeklagte einen Gasrevolver und forderte KG nit den worten: \"Jetzt machst\ndu, was ich will\" auf, mit dem Pkw nach Weisung des Angeklagten loszufahren. rm hielt den Gasrevolver für eine\nscharfe Waffe und kam dem Ansinnen nach. Während der gesamten Fahrt wurde er von dem Angeklagten mit dem Revolver bedroht. Zur Erklärung seiner Verhaltensweise äußerte der Angeklagte gegenüber dem Fahrzeugführer, daß er ihm einen\nSchrecken einjagen und ihm zeigen wolle, wie es sei, wenn\nman draußen friere. Außerdem hielt er ihm vor, daß er seine\nEhe zerstört habe.\n\ngo\n\nHinter der Ortsausfahrt von Lehrte wies der Angeklagte\nsein Opfer an, in einen Feldweg zu fahren. Hier stiegen beide Männer aus dem Pkw aus. Der Angeklagte entnahm dem Verbandskasten des Fahrzeugs Mullbinden und Leukoplast, um\nKan fesseln zu können. Mit vorgehaltenem Revolver zwang\nder Angeklagte ihn, ca. 500 m über einen Acker zu gehen, bis\nsie eine Baumgruppe erreichten, die von der Straße aus nicht\neingesehen werden konnte. Dort mußte sich I] hinknien.\nEr wurde in dieser Stellung von dem Angeklagten an Armen und\nBeinen mit den Mullbinden und dem Leukoplast gefesselt. Anschließend nahm der Angeklagte aus der Jackentasche des\nOpfers dessen Autoschlüssel und aus der Gesäßtasche eine\nGeldbörse mit über 200,-- DM Bargeld und dem Führerschein\ndes Geschädigten. Er erklärte ib, daß er nunmehr zu\ndessen Lebensgefährtin, Frau HB, fahren wolle, um\nauch ihr einen Schrecken einzujagen, und er hoffe, daß diese\nmehr Geld habe. Er bedeutete dem Zurückgelassenen noch, er\nbrauche keine Angst zu haben, er, der Angeklagte, werde dafür sorgen, daß er gefunden werde. Der Angeklagte ging zurück zum Fahrzeug und fuhr mit diesem davon, obwohl er infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war und eine Fahrerlaub-\n\nnis nicht besaß.\n\nNach etwa 10-15 Minuten gelang es KW. sich zu\nbefreien. Durch die Fesselung hatte er sich eine Rötung an\nden Handgelenken zugezogen. Der Angeklagte wurde in Bodenwerder festgenommen, als er einen Polizisten nach dem Weg\nzur Gaststätte der Frau HMM fraste.\n\nFür die Tatzeit von 17.00 Uhr errechnet die Strafkammer\neine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,31 %0; diesem\n\nstellt sie einen \"wahrscheinlichen Wert\" von 2,7-2,8 %o\ngegenüber.\n\nb) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nräuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nicht. Die\nStrafkammer sieht einen solchen darin, daß der Angeklagte\nden Fahrzeugführer mit vorgehaltener Pistole zwang, in eine\neinsame Gegend zu fahren und \"schon während der Fahrt den\nPlan zur weiteren Benutzung des Pkw für eine Fahrt nach\nBodenwerder gefaßt (hatte), so daß er die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzte\" (UA 13). Dem kann\nnicht gefolgt werden.\n\nZwar liegt ein Angriff auf die Entschlußfreiheit des\nFahrzeugführers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs vor. Die vom Tatbestand weiter geforderte Absicht, daß der Angriff zur Begehung eines Raubes, eines\nräuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung\ngeschehen muß, ist aber durch die bisherigen Feststellungen\nnicht gedeckt. Die vom Angeklagten ins Auge gefaßte weitere\nBenutzung des Pkw für eine Fahrt nach Bodenwerder setzte\nnicht zwingend den Einsatz eines Nötigungsmittels voraus.\n\nFür die Abgrenzung des Tatbestandes kommt es entscheidend darauf an, von welchen Vorstellungen der Täter konkret\nbestimmt wird, wenn er den Angriff auf die Entschlußfreiheit\ndes Opfers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des\nStraßenverkehrs unternimmt (BGHSt 18, 170; Schäfer in LK\n§ 316 a StGB Rdn. 20). Plant er zu diesem Zeitpunkt eine\nRaubtat im Sinne von § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB, so kann der\nTatbestand damit bereits erfüllt sein (BGHSt 33, 378, 381 =\n\nNStZ 1986, 551 m. krit. Anm. Geppert = JR 1986, 427 m. Anm.\nHentschel; hierzu auch Günther JZ 1987, 16 und 369; Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 - 4 StR 324/87 = BGHR § 316 a\nAbs. 1 Angriff 1). Soll die Raubtat nach dem Plan des Täters\nerst an einem Ort begangen werden, der keine zum Straßenverkehr wesenseigene Beziehung aufweist, SO ist der Tatbestand\nnicht erfüllt (BGHSt 33, 378). Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, welche bestimmten Vorstellungen über den\nweiteren Ablauf des Geschehens der Angeklagte während der\nvon ihm erzwungenen Fahrt gehabt hat. Nach seinen Erklärungen gegenüber dem Fahrzeugführer, ihm einen Schrecken einjagen zu wollen, verfolgte er Ziele, mit deren Erreichung\ndie Verletzung von Eigentums- oder Vermögensverhältnissen\nnicht notwendigerweise verbunden war. Nur andeutungsweise\nläßt sich den Feststellungen entnehmen, daß der Angeklagte\nselbst mit dem Fahrzeug eine \"weitere\" Fahrt beabsichtigte\n(UA 13). Dies setzt voraus, daß er sich zuvor des Kraftwagens bemächtigen wollte. Wann, wo und in welcher Weise dies\nnach den Vorstellungen des Angeklagten geschehen sollte, ist\ndem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nUm den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB zu\nerfüllen, genügt es zwar bereits, wenn das Opfer - wie hier\ndurch Drohung - zur Fahrt an eine einsame Stelle und dort\nzum Anhalten und Aussteigen bewogen werden soll, um es alsbald - in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang - zu überfallen (BGHSt 33, 378, 381). Sollte der Angeklagte von Anfang an den Plan gehabt haben, dem Fahrzeugführer die Fahrzeugschlüssel abzunehmen, ihn \"auszusetzen\"\nund dann zu dem Fahrzeug zurückzukehren, um es in Besitz zu\nnehmen, so wäre nach dieser Planung der erforderliche räum-\n\nLıche und zeitliche Zusammenhang mit dem fließenden Straßenverkehr gegeben (Krumme StVG § 316 a StGB Rdn. 20).\n\nEinen derart bestimmten Tatplan teilt das Urteil jedoch nicht mit. Möglich ist, daß das Vorhaben, dem Fahrzeugführer einen Schrecken einzujagen, der zunächst alles beherrschende Beweggrund gewesen ist. Im Hinblick darauf kann\nder Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf einen\nKraftfahrer keinen Bestand haben. Die Aufhebung erfaßt auch\ndie Verurteilung wegen der übrigen damit in Tateinheit\nstehenden Straftatbestände.\n\nDer Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurück, da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß noch Feststellungen zum Tatplan\ngetroffen werden können, die den Schuldspruch nach § 316 a\nAbs. 1 Satz 1 StGB rechtfertigen. Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen werden durch das Fehlen ausreichender\nFeststellungen zur inneren Tatseite in ihrem Bestand nicht\nberührt, so daß sie aufrechterhalten bleiben können.\n\n3. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung nach § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB hat auch die Aufhebung\nder Gesamtstrafe zur Folge. Der Einzelstrafausspruch wegen\ndes Vergehens gegen das Waffengesetz wird hiervon jedoch\nnicht berührt. Dagegen muß die Anordnung der Maßregel aufgehoben werden, da sie auf der Verurteilung wegen des im\nZusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Delikts aufbaut.\n\nLo\n\n4. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nBei der Feststellung der Schuldfähigkeit ist als allgemein anerkannter medizinischer Erfahrungssatz zugrundezulegen, daß in der Regel bei einem BAK-Wert von 3,0 %o an\nSchuldunfähigkeit (§ 20 StGB) in der Form des Ausschlusses\ndes Steuerungsvermögens ernstlich in Betracht zu ziehen ist\n(BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1987 - 2 StR 533/87 = BGHR\nStGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; Urteil vom\n20. Mai 1987 - 4 StR 561/85 = StV 1986, 148; VRS 72, 275,\n276 m.w.Nachw.). Will der Tatrichter trotz Überschreitung\ndieser Grenze lediglich eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit annehmen, so müssen die hierfür herangezogenen Gründe einer kritischen medizinischen und damit\nrechtlichen Überprüfung standhalten (Salger, Festschrift für\nPfeiffer, S. 379, 385 bezüglich S 21 StGB). In jedem Falle\nist entscheidend abzustellen auf die Frage der Steuerungsfähigkeit, da sich in deren Schädigung die am meisten typische Alkoholwirkung zeigt (Salger aa0 S. 379). Die erheblich\nverminderte Einsichtsfähigkeit, auf die die Strafkammer\nallein eingegangen ist, gewinnt rechtliche Bedeutung im Rahmen des § 21 StGB nur, falls sie zum Fehlen der Einsicht in\ndas Handlungsunrecht geführt hat und wenn dies dem Täter\nvorzuwerfen ist (BGH NStZ 1985, 309 m. w. Nachw.). Im übrigen darf der zugunsten des Täters errechnete \"maximale\"\nBAK-Wert nicht durch die Annahme eines \"wahrscheinlichen\"\nWertes relativiert werden (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1988 - 4 StR 460/88).\n\n- 10 -\n\nSollte die nunmehr zuständige Strafkammer wiederum zur\nAnnahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit kommen, wird\nsıe zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall der ss 255,\n25V StGB (und gegebenenfalls des § 316 a StGB) nicht bereits\nohne Berücksichtigung des § 21 StGB anzunehmen ist. In diesem Falle käme eine weitere Strafrahmenverschiebung nach\n§§ 21, 49 StGB in Betracht (BGH NSt2Z 1985, 546; Urteil vom\n28. August 1979 - 1 StR 414/79; BGHR StGB vor § 1/minder\nschwerer Fall Strafrahmenwahl 2).\n\nSchließlich wird bei der Prüfung der Anwendung des\n§ 223 StGB zu erwägen sein, ob die durch die Fesselung des\nTatopfers mit Mullbinden hervorgerufene Rötung der Handgelenke den Gefesselten \"nicht nur unerheblich beeinträchtigt\"\nhat (BGHSt 14, 269, 271; Hirsch in LK S§ 223 StGB Rdn. 9).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-24/4-str-484-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-24/4-str-484-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.422635+00:00"}}