{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-24_4_StR_476_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-24","aktenzeichen":"4 StR 476/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_476/88 URTEIL\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nLothar E u. geboren am\n1934 in ‚ zur Zeit untergebracht\n\nwıl\n\n77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. November 1988, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\nGoydke,\nDr. Meyer-Goßner,\nDr. Steindorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte |\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n79\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Es hat\ndie Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nl. Nach den Feststellungen schüttete der Beschuldigte\nim Bereich der Tür zu der Wohnküche, in der seine Mutter\nschlief, \"Heizöl auf den Boden und setzte es anschließend\nin Brand, indem er es mit den Streichhölzern, die er bei\nsich trug, anzündete\". Durch das brennende Öl gerieten\n\"zunächst die Tür und dann auch der Türrahmen in Brand\"\n(UA 6). Der Mutter des Beschuldigten gelang es, das Feuer\n\nzu löschen; in diesem Zeitpunkt brannten die Tür und der\nTürrahmen ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig.\n\n2. Diese Feststellungen würden die Auffassung des\nLandgerichts, der Beschuldigte habe den Tatbestand des\n§ 306 Nr. 2 StGB erfüllt, nur dann stützen, wenn sie\nrechtsfehlerfrei getroffen wären. Dies ist indes nicht der\nFall.\n\na) Der Senat hat bereits durch Beschluß vom\n9. Februar 1988 (4 StR 9/88) ein früheres in diesem Sicherungsverfahren ergangenes Urteil, in dem angenommen worden\nwar, der Beschuldigte habe gegen § 306 Nr. 2 StGB und\n§§ 212, 22 StGB verstoßen, aufgehoben und die neu entscheidende Strafkammer darauf hingewiesen, daß darzulegen sei,\nwie der Beschuldigte ausgeschüttetes Heizöl in Brand gesetzt habe und ob es ihm überhaupt möglich gewesen sei,\ndies zu tun. Darauf komme es nach wie vor an. Der Beschuldigte bestreitet die Tat. Das Landgericht hat zwar ausgeschlossen, daß andere Personen, die als mögliche Täter in\nFrage kommen, den Brand gelegt haben. Grundlage dieser Würdigung ist aber die Annahme des Tatrichters, daß der Beschuldigte den Brand in der geschilderten Art und Weise gelegt haben kann. Dies versteht sich indes nicht von\nselbst.\n\nb) Der Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe\nausgeschüttetes Heizöl mit Streichhölzern in Brand gesetzt,\nsteht der wissenschaftlich gesicherte Erfahrungswert entgegen, daß Heizöl - wie Dieselöl - einen Flammpunkt von\nüber 55 OCelsius hat (Eulenburg in Grundlagen der Krimi-\n\n77\n\nnalistik, Bd. 8/1, Brandkriminalistik, herausgegeben von\nSchäfer, 1972, S. 77, 88, 89; Klingemann in Kriminalistische Studien, Bd. 2, Brandkriminalistik (2), herausgegeben von Schäfer, 1986, S. 104, 114) und deshalb bei Raumtemperaturen nicht ohne weiteres mittels einer Flamme entzündet werden kann (Klingemann aaO S. 113). Den Ausführungen der Strafkammer 1äßt sich nicht entnehmen, ob der in\nder Hauptverhandlung vernommene Brandsachverständige zu\ndieser Frage gehört und sich auf einen anderen Standpunkt\ngestellt hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat dieser\nSachverständige nur dargelegt, daß der \"Brand durch Inbrandsetzen von Heizöl\" verursacht worden ist (UA 14). Das\nbesagt nichts zu der Frage, auf welche Weise das Heizöl\nangezündet worden ist. Zwar kann Heizöl durch Beimischung\nvon Benzin oder durch Vergrößerung der Oberfläche der\nFlüssigkeit (etwa dadurch, daß ein Lappen mit Heizöl getränkt wird) bei Raumtemperaturen gezündet werden\n(Klingemann aa0 S. 114, 115). Das Landgericht hat aber\nnicht dargelegt, daß der Beschuldigte vor der Zündung\nsolche Maßnahmen getroffen hat. Es steht nicht einmal fest,\nob er überhaupt in der Lage ist, in dieser Weise einen\nBrand vorzubereiten und die Vorbereitungen später zu vertuschen. Den Aussagen der ebenfalls als Brandstifter in\nFrage kommenden Hans-Joachim und Andreas we, den Brand\nnicht gelegt zu haben, folgt die Strafkammer, weil sie\n\"geistig nicht in der Lage gewesen wären, eine Aussage zu\nmachen, die nicht den Tatsachen entsprochen hätte\" (UA 9).\nEntsprechende Mängel sind auch beim Beschuldigten festgestellt; bei ihm hat \"ein zerebraler Abbau stattgefunden\";\nes liegt ein \"massives eindrucksvolles hirnorganisches\nPsychosyndrom\" vor (UA 4). Im Zeitpunkt der Brandlegung war\n\ner zudem erheblich alkoholisiert. Ihm sind mehr als acht\nStunden danach Blutproben entnommen worden, denen bei Berücksichtigung der - jedenfalls bei Rückrechnung bis zu\nzehn Stunden geltenden (Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/\n\nzink Die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration\nund ihr Beweiswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit,\nBA 1985, 77, 92) - Abbauwerte (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) zu entnehmen ist, daß die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Brandlegung ca. 2,7 o/oo betragen haben kann.\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht nicht ohne\nwissenschaftlich gesicherte Darlegung der Art und Weise,\nwie das Heizöl angezündet worden ist, annehmen dürfen, daß\nder Beschuldigte den Brand gelegt hat. Es hätte aber darüber hinaus auch der Erörterung bedurft, ob der Beschuldigte angesichts seiner geistigen Verfassung überhaupt in\nder Lage war, die notwendigen Vorbereitungen zu einem derartigen Zündvorgang zu treffen und später seine Täterschaft\nwährend des gesamten Verfahrens durch nicht den Tatsachen\nentsprechende Angaben zu verschleiern.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat erneut, wie schon in seinem Beschluß vom 9. Februar 1988\n(4 StR 9/88), darauf hin, daß die Wiederholungsgefahr\nnäherer Begründung bedarf. Die Strafkammer verweist zwar\nauf früheres aggressives Auftreten des Beschuldigten gegenüber Ehefrau und Mutter, das Polizeieinsätze notwendig gemacht habe.. Diesen allgemeinen Hinweisen auf Vorfälle, die\nin den Einzelheiten nicht festgestellt und insbesondere\n\n77\n\nzeitlich nicht eingeordnet sind, läßt sich die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht ohne weiteres ent-\n\nnehmen. Soweit es um die Frage der Brandlegung geht, könnte\nsich die Einholung eines Gutachtens des Bundeskriminalamtes\n\nempfehlen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-24/4-str-476-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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