{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-24_4_StR_441_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-24","aktenzeichen":"4 StR 441/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den Tatbestandsmerkmalen der Entführung gegen den Willen\nder Entführten (§ 237 StGB).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\nStGB 1975 § 237\n\nZu den Tatbestandsmerkmalen der Entführung gegen den Willen\nder Entführten (§ 237 StGB).\n\nBGH, Urt. v. 24. November 1988 - 4 StR 441/88 - LG Weiden\nin der OP£f.\n\nBUNDESGERICHTSHOF ?\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 441/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul Andreas x ED aus vw ‚ dort\ngeboren an AED 1965,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nWwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. November 1988, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden i.d.\noPf. vom 13. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und .\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Amberg\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach dem Urteilstenor des schriftlichen Urteils \"des gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Entführung gegen den Willen der Entführten und der\nNötigung\" schuldig gesprochen; wie sich aus dem Protokoll\nder Hauptverhandlung, der Liste der angewendeten Vorschriften und den Urteilsgründen ergibt, ist er jedoch ferner - in\nTateinheit mit den angeführten Straftatbeständen - wegen\nsexueller Nötigung verurteilt worden. Das Landgericht hat\ngegen ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte in seinem Fahrzeug drei Anhalterinnen - Claudia x» Manuela\na) und Barbara r» - mit. \"Während der Fahrt faßte der\nAngeklagte den Entschluß, mit einem der zugestiegenen Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben oder zumindest in körperlich-sexuellen Kontakt zu kommen\" (UA 5). Er bog deswegen\n- gegen die Fahrtrichtung - in einen neben der Bundesstraße\ngelegenen und von dieser durch dichten Baumbestand getrennten Parkplatz ein, hielt dort nach ca. 100 m an und fragte\ndie Mädchen: \"Wer von Euch macht freiwillig mit?\" Die Mädchen, die die Absicht des Angeklagten erkannten, versuchten\nnun, den Wagen zu verlassen, was den beiden hinten sitzenden\njedoch nicht gelang, weil sich hinten Türen und Fenster\nnicht öffnen ließen. Claudia rw. die vorn gesessen hatte, hatte aber aus dem Pkw aussteigen können; sie öffnete\ndie rechte hintere Tür von außen, so daß auch Barbara Fr»\ndas Auto verlassen konnte. Manuela KG gelang es hingegen\nnicht, aus dem Fahrzeug herauszukommen, \"da sie sich mit dem\nrechten Fuß im Pkw verhakt hatte\"; sie ragte \"mit dem Oberkörper aus der rechten hinteren Tür des Fahrzeugs ins\nFreie\". Der Angeklagte fuhr nun .\"im ersten Gang mit seinem\nFahrzeug los, um dadurch Manuela 1 am Verlassen des\nFahrzeugs zu hindern, da er sein Vorhaben, mit einem der\nMädchen zum Geschlechtsverkehr oder zu sexuellen Kontakten\nzu kommen, nicht aufgegeben hatte. Er versuchte auch durch\neinen Griff mit dem rechten Arm nach hinten, Manuela xD\nfestzuhalten und so am Verlassen des Fahrzeugs zu hindern.\nDa Manuela ED jedoch bereits mit ihrem Oberkörper weit\naus der Fahrzeugtüre hing, streifte sie mit ihrem Körper\ndurch das Anfahren des Angeklagten 3 bis 4 m auf der\nAsphaltoberfläche des Parkplatzes entlang. Der Angeklagte\n\n78\n\nbemerkte dies, er fuhr gleichwohl weiter, um seinen ursprünglichen Tatplan durchführen zu können\" (UA 7). Schließlich gelang es Manuela BB. sich zu befreien. Dabei stürzte sie jedoch aus dem Wagen. Durch den Schleifvorgang und\nden Sturz erlitt sie Verletzungen.\n\nDer Angeklagte verfolgte Barbara F( und Manuela rg\n@&: die hinter Claudia KB herliefen, anschließend zu\nFuß. Es gelang ihm, sie einzuholen. Er vertrieb Barbara FB\nunter Bedrohung mit einem Schreckschußrevolver, den sie für\neine echte Waffe hielt, bedrohte sodann in gleicher Weise\nManuela KB: und zwang sie, seinen Penis in die Hand zu\nnehmen und daran zu reiben. Anschließend fuhr er davon.\n\n2. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten\nrechtlich zutreffend eine Nötigung (§ 240 StGB) der Barbara\na] und eine sexuelle Nötigung (§ 178 StGB) von Manuela\nrg gesehen. Soweit es den Angeklagten darüber hinaus wegen Entführung gegen den Willen der Entführten, gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, fehlt es jedoch hierzu im Urteil an\n\nausreichenden Feststellungen.\n\na) Hinsichtlich des Tatbestandes der Entführung gegen\nden Willen der Entführten (§ 237 StGB) ist fraglich, ob der\nAngeklagte \"List\" (nur dieses Merkmal kommt hier nach den\nbisherigen Feststellungen als Mittel der Entführung in Betracht) angewendet hat, als er von der Bundesstraße in den\nParkplatz abbog. Der Begriff \"List\" umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und ge-\n‚schicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele\n\ndes Täters durchzusetzen (BGHSt 32, 267, 269). Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte einen Vorwand für sein Abbiegen in den Parkplatz geäußert oder ob die\ndrei Mädchen ihn nach dem Grund des Abbiegens gefragt und er\nhierauf einen solchen angegeben hat. Hiergegen spricht auch\nseine direkte Frage sogleich nach Anhalten des Fahrzeugs.\nDemnach mußte der Angeklagte sein wahres Ziel nicht \"geschickt verbergen\", er brauchte keinen Vorwand für die\n\"Ortsveränderung\" zu erfinden (BGHSt 29, 233, 238), und die\nMädchen haben den Grund des Fahrens auf den Parkplatz - also\ndas Ziel des Angeklagten - auch nicht auf Grund einer Täuschung verkannt, wenn sie sich über den Grund des Abbiegens\nkeine Gedanken machten. Wenn der Täter aber bei dem Opfer\nüber den Sinn der Ortsveränderung keine falschen Vorstellungen erweckt hat, liegt auch keine \"List\" im Sinne des\n\n§ 237 StGB vor (vgl. BGHSt 16, 58, 62).\n\nzweifelhaft ist ferner, ob der Angeklagte die Mädchen\n\"an einen anderen Ort\" im Sinne des § 237 StGB verbracht\nhat. Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 236 a.F. StGB bemerkt, diese Vorschrift setze nicht voraus, \"daß die Frau\nüber eine gewichtige Strecke fortgeführt wird\" (NJW 1967,\n1765). Andererseits hat er aber - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 29, 404, 407 £f) - betont,\ndaß \"nicht jede geringfügige Ortsveränderung ohne weiteres\nals Entführung verstanden werden\" könne (NJW 1966, 1523;\nvgl. auch BGH NJW 1969, 1774). So kann dies insbesondere bei\neinem \"entfernungsmäßig nur verhältnismäßig kleinen Um- oder\nAbweg vom vorgesehenen Weg, verbunden mit einem zeitlich\nrecht kurzen Verweilen am Ort der Gewalttat\", fraglich sein\n\n(Roth-Stielow NJW 1966, 1496, 1497, auf den das Senatsurteil\nvom 17. Januar 1969 - 4 StR 490/68 - verweist; in dem dort\nzu entscheidenden Fall lag aber ein \"bloßer Um- oder Abweg\"\nnicht vor). Mit dieser Frage hätte sich der Tatrichter unter\nWürdigung der örtlichen Gegebenheiten näher auseinandersetzen müssen.\n\nFerner ist das Tatbestandsmerkmal der \"hilflosen Lage\"\nnicht hinreichend geprüft worden. Der Bundesgerichtshof hat\n- allerdings noch zu § 236 a.F. StGB - in seiner Entscheidung BGHSt 22, 178 das Vorliegen einer Entführung verneint,\nwenn die Frau \"dem ungehemmten Einfluß\" des Täters nicht\npreisgegeben ist. Er hat diese Definition aber auch zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"hilflose Lage\" übernommen\n(BGHSt 24, 90, 93; 29, 233, 237). Eine Frau befindet sich\ndemnach regelmäßig nur dann in einer \"hilflosen Lage\", wenn\nsie sich dem Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen\nBeseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (Horn in SK § 237 StGB Rdn. 5).\n\nIn der Entscheidung BGHSt 22, 178 hat der Bundesgerichtshof verneint, daß die Opfer dem ungehemmten Einfluß\ndes Täters preisgegeben waren. Dort hatte der Täter zwei\nMädchen (14 1/2 und 15 Jahre alt) etwa 85 m von der Straße\nin einen Waldweg gefahren. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, die beiden Mädchen seien - auch in Anbetracht der geringen Entfernung von der Straße - imstande gewesen, \"unerwünschte Zudringlichkeiten des Angeklagten gemeinschaftlich\nabzuwehren\" (aaO S. 180). Wenn auch diese Entscheidung von\ndem Bestreben geleitet war, den Tatbestand der Entführung\n\nwegen der damals bestehenden besonders hohen Strafdrohung\neng auszulegen (zust. aber jetzt noch Dreher/Tröndle\n\n44. Aufl. § 237 StGB Rdn. 5; Maurach/Schroeder/Maiwald\nStrafrecht Besonderer Teil 7. Aufl. § 18 Rdn. 48), so kann\ndoch nicht verkannt werden, daß der Angeklagte sich im vorliegenden Fall sogar drei Mädchen gegenübersah und diese\nsich auch offenbar zunächst keineswegs eingeschüchtert zeigten. So äußerte Claudia ri \"Mach kein Scheiß\" (UA 6) und\nBarbara Fr» schrie den Angeklagten später an, er solle ihre\nFreundin gehen lassen (UA 8). In einen Angstzustand gerieten\nManuela KB und Barbara FW vielmehr anfänglich nur da-\n\ndurch, daß sie die hinteren Wagentüren nicht öffnen konnten, .\n\nund später, weil der Angeklagte sie mit seiner Schreckschußpistole bedrohte, die sie für eine scharfe Waffe hielten.\n\nAuch der zuletzt genannte Umstand deutet darauf hin,\ndaß die Mädchen nicht - wie es nach § 237 StGB erforderlich\nwäre - durch die Ortsveränderung in eine hilflose Lage gebracht wurden, die der Angeklagte zu sexuellen Handlungen\n\"ausnutzte\", sondern daß er nur durch die Bedrohung mit der\nWaffe sein Ziel, sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu\nlassen, durchsetzen konnte (vgl. auch BGHSt 24, 90, 93).\nzwar können § 237 StGB und § 178 StGB durchaus in Tateinheit\nbegangen werden (vgl. Dreher/Tröndle § 237 StGB Rdn. 9 m.\nNachw.); dafür ist jedoch erforderlich, daß einerseits die\nhilflose Lage zu sexuellen Handlungen ausgenutzt, andererseits die Frau durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben zu sexuellen Handlungen genötigt\nwird. Nutzt der Täter die hilflose Lage hingegen ohne Gewalt\noder Drohungen zu sexuellen Handlungen aus, ist lediglich\n§ 237 StGB gegeben; wendet er Gewalt oder Drohungen an, ohne\n\n78\n\ndaß bis dahin eine hilflose Lage vorlag, so ist lediglich\nder Tatbestand des § 178 StGB verwirklicht (vgl. BGH GA\n1968, 246, 247).\n\nb) Bedenken bestehen auch insoweit, als das Landgericht\nden Tatbestand des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) als erfüllt\nangesehen hat. Zwar hat der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 28, 87 dargelegt, daß auch der Kraftfahrer einen\nähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des\nStraßenverkehrs vornimmt, der während einer Polizeikontrolle\nplötzlich losfährt, um den kontrollierenden Beamten zu nötigen, seine Amtshandlung abzubrechen, und diesen dadurch in\neine besonders gefährliche Lage versetzt, daß er sich nicht\nmehr rechtzeitig vom Fahrzeug lösen kann und mitgezogen oder\nmitgeschleift wird. Eine ähnliche Situation kann gegeben\nsein, wenn - wie hier - ein Mitfahrer das Fahrzeug verlassen\nmöchte, der Fahrer jedoch zu dem Zweck, den anderen am Verlassen des Fahrzeugs zu hindern, sein Fahrzeug so einsetzt,\ndaß der andere sich nicht mehr von diesem lösen kann und\nmitgeschleift wird.\n\nIn beiden Fällen ist aber Voraussetzung, daß das Fahrzeug \"bewußt\" zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung\neingesetzt, es also nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd\nals Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen\nmißbraucht wird (BGH VRS 69, 125, 126). Der Täter muß sich\ndaher des Umstandes bewußt sein, daß er durch das Los- (oder\nWeiter-)Fahren die andere Person erheblich gefährdet (BGH\nNSt2Z 1985, 267).\n\n- 10 -\n\nInsoweit mangelt es hier an ausreichenden Feststellungen. Allein daraus, daß der Angeklagte losfuhr, obwohl er\nbemerkt hatte, daß Manuela KB \"mit ihrem Oberkörper weit\naus der Fahrzeugtüre hing\", folgt noch nicht, daß er sein\nFahrzeug in zweckwidriger Weise, nämlich gegen Manuela I |\n®. einsetzen wollte. Denn er tat dies vielmehr deshalb,\n\"um seinen ursprünglichen Tatplan durchführen zu können\"\n\n(UA 7). In diesem Fall erfolgte das Los- und Weiterfahren\naber nicht zweckfremd zur Gefährdung oder Verletzung eines\nanderen Verkehrsteilnehmers, sondern zweckbestimmt, weil\nsich der Angeklagte - allerdings mit Manuela KB - mittels des Fahrzeugs zu einer anderen Stelle begeben wollte.\nDies war zwar ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr,\nstellt aber noch keinen gefährlichen Eingriff in den Stra-Benverkehr dar. Zu einem gefährlichen Eingriff im Sinne des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 und damit, wie vom Landgericht angenommen, auch nach § 315 b Abs. 3 StGB würde es erst werden,\nwenn der Angeklagte durch sein Verhalten Manuela FB in\ndie Gefahr einer Körperverletzung bringen wollte oder dies\nzumindest billigend in Kauf nahm. Hätte der Angeklagte bei\nvorsätzlichem Eingriff die Gefahr lediglich fahrlässig verursacht, wäre er nur nach § 315 b Abs. 4 StGB (Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, vgl. § 11 Abs. 2 StGB) strafbar.\nEine Verurteilung nach § 315 b Abs. 5 StGB (Fahrlässigkeit\nhinsichtlich der Tat und der Gefährdung) kommt hingegen\nnicht in Betracht, weil wegen der Voraussetzung des bewußt\nzweckwidrigen Fahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung ein derartiger Eingriff kaum jemals fahrlässig vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8; BGH VRS 65, 428, 429;\nBGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 162/78).\n\n78\n\n- 11 -\n\nc) Schließlich ist auch bezüglich der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) der subjektive Tatbestand nicht\nausreichend dargelegt. Auch hierfür wäre es erforderlich,\ndaß der Angeklagte die durch das Schleifen über den Boden\nerfolgten Verletzungen mittels Fortbewegung des Kraftfahrzeugs wollte oder billigend in Kauf nahm. Das Landgericht\nerwähnt lediglich bei den Ausführungen zum Entzug der Fahrerlaubnis, der Angeklagte habe \"bewußt eine Körperverletzung\neines anderen herbeigeführt\" (UA 18). Das wäre aber auch der\nFall, wenn der Angeklagte die Gefahr einer Verletzung erkannt, jedoch gehofft hätte, es werde zu keiner Verletzung\nkommen. Dann läge aber nur eine fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) vor.\n\n3. Da die bisherigen Feststellungen die Verurteilung\nnach den §§ 223 a, 237, 315 b StGB nicht 'zu tragen vermögen,\nmuß das Urteil aufgehoben werden. Die Aufhebung erfaßt wegen\n\n- 12 -\n\nder vom Landgericht zutreffend angenommenen Tateinheit den\ngesamten Schuldspruch, obwohl die Verurteilung nach den\nSS 178 und 240 StGB an sich rechtsfehlerfrei erfolgt ist.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-24/4-str-441-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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