{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-15_4_StR_528_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-15","aktenzeichen":"4 StR 528/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Stpo 1975 S§ 464; 465 Abs. 1\n\nDie dem verurteilten jugendlichen Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen können nicht gemäß § 74 JGG\nder Staatskasse auferlegt werden.","text_plain":"„An.\nD za\n\nNachschlagewerk : ja\nBGHSt : ja\n\nVeröffentlichung: ja\nJGG 1975 § 74;\nStpo 1975 S§ 464; 465 Abs. 1\n\nDie dem verurteilten jugendlichen Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen können nicht gemäß § 74 JGG\nder Staatskasse auferlegt werden.\n\nBGH, Beschl. v. 15. November 1988 - 4 StR 528/88 - LG Frankenthal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 528/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Peter K Ba\ndort geboren am\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwıI\n\naus ‚\n1970, zur Zeit in Haft,\n\n7F\n\n28\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November\n1988 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die\nKostenentscheidung im Urteil des Landgerichts\nFrankenthal vom 12. Juli 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen\nBeschwerde gegen die Kostenentscheidung des mit der Revision\nangefochtenen Urteils des Landgerichts Frankenthal vom\n12. Juli 1988. Diese Kostenentscheidung lautet:\n\n\"Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten KB\nKosten und Auslagen aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er selbst.\"\n\nDa dem Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt\nworden sind, er also insoweit nicht beschwert ist, kann sich\ndie - vom Beschwerdeführer nicht weiter begründete - Beschwerde nur dagegen richten, daß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst tragen muß.\n\n2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO\nzulässig; sie ist jedoch nicht begründet, da es an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, den verurteilten Angeklagten - auch soweit er Jugendlicher oder Heranwachsender ist -\nvon der Tragung seiner (notwendigen) Auslagen freizustel-\n\nlen.\n\na) Zwar wird in der Rechtsprechung (z.B. OLG Frankfurt\nNStZ 1984, 138; OLG Oldenburg bei Böhm NStz 1984, 447; LG\nMünster NStZ 1983, 138) und der Literatur (etwa Brunner\n8. Aufl. $S 74 JIGG Rdn. 7 f.; Eisenberg 3. Aufl. Ss 74 JGG\nRdn. 15; Ostendorf $S 74 JGG Rdn. 10; Mellinghoff NStz 1982,\n405) die Auffassung vertreten, auch die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten könnten nach § 74 JGG der Staatskasse auferlegt werden. Diese Ansicht ist jedoch mit der gesetzlichen\nRegelung nicht vereinbar (so auch u.a. KG JR 1983, 37; OLG\nMünchen NSt2z 1984, 138; LG Frankfurt RPfleger 1977, 64;\nKleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 465 StPO Rdn. 1; Schikora/\nSchimansky in KK 2. Aufl. $S 465 StPO Rdn. 4; Waldschmidt\nNSt2 1984, 138).\n\nGemäß S$S 2 JGG gelten die allgemeinen Vorschriften auch\nim jugendgerichtlichen Verfahren, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 465 Abs. 1 Satz 1\nStPO hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit\nzu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt (oder eine Maßregel\nder Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet) worden\nist. Von dieser Vorschrift macht § 74 JGG eine Ausnahme, indem er bestimmt, daß im Verfahren gegen einen Jugendlichen\n\n22\n\n- und gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG auch im Verfahren gegen\neinen Heranwachsenden - davon abgesehen werden kann, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.\n\nEine Kostenvorschrift, nach der es gestattet wäre, den\nAngeklagten auch im Fall seiner Verurteilung von der Tragung\nseiner notwendigen Auslagen zu befreien, kennt die Strafprozeßordnung (abgesehen von den besonderen Auslagen nach § 465\nAbs. 2 StPO) nicht. Es ist daher nicht nur überflüssig, sondern sogar unrichtig, wenn dem Angeklagten im Falle seiner\nVerurteilung neben den Kosten des Verfahrens auch \"seine\nnotwendigen Auslagen\" auferlegt werden (BGHR § 260 Abs. 4\nSatz 1 Tatbezeichnung 3; Kleinknecht/Meyer § 464 StPO\nRdn. 10); denn der verurteilte ‚Angeklagte muß seine (notwendigen und nicht notwendigen) Auslagen ohne Rücksicht darauf\ntragen, ob sie ihm im Urteil auferlegt werden oder nicht. Da\nes somit keine gesetzliche Vorschrift gibt, wonach dem verurteilten Angeklagten seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen sind, kann davon auch nicht \"abgesehen werden\"\n(waldschmidt NStZ 1984, 139). Wenn also das Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit eröffnen wollte, entgegen der Regelung der Strafprozeßordnung auch bei voller Verurteilung des\nAngeklagten diesen von der Tragung seiner notwendigen Auslagen freizustellen, so hätte es eine dementsprechende Vorschrift schaffen müssen. Eine solche Bestimmung gibt es jedoch nicht. § 74 JGG kann schon deswegen nicht dahin verstanden werden, weil es dann an einer Bestimmung mangeln\nwürde, wer die notwendigen Auslagen an Stelle des Angeklagten zu tragen hätte; hier einfach die Staatskasse an dessen\nStelle treten zu lassen, überschreitet die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung (so auch Waldschmidt a.a.O.; Mümmler\n\nJur, Büro 1978, 88 m.w.N.). Im übrigen wäre eine solche Auslegung auch nur schwerlich mit dem Wortlaut des § 74 JGG zu\nvereinbaren, da die Entlastung von Auslagen etwas gänzlich\nanderes als die Belastung damit ist (LG Frankenfurt Jur.\nBüro 1977, 522, 523; nicht überzeugend dagegen Mellinghoff\nNStZ 1982, 406).\n\nb) Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage können\nErwägungen des Inhalts, dem \"dem gesamten Jugendstrafrecht\ninnewohnenden Erziehungszweck\" könne es entsprechen, der\nStaatskasse auch die notwendigen Auslagen des jugendlichen\nAngeklagten aufzuerlegen (OLG Frankfurt NStZ 1984, 138),\nnicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es ist aber auch\ndurchaus zweifelhaft, ob es aus erzieherischen Gründen gerechtfertigt sein kann, den verurteilten Angeklagten \"von\nselbst gewählten Auslagen zu entschulden\" (OLG München NSt2z\n1984, 138). Da das Gesetz diese Möglichkeit aber ohnehin\nnicht vorsieht, kommt es hierauf nicht an. Wenn der Gesetzgeber eine solche Entscheidungsbefugnis für notwendig halten\nsollte, müßte er eine gesetzliche Regelung hierfür schaffen.\nOb dies empfehlenswert wäre, erscheint jedoch fraglich; denn\nein mittelloser Angeklagter kann im Fall der notwendigen\nVerteidigung ohnehin die Beiordnung des Anwalts seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beantragen (§ 142 Abs. ı\nSatz 2 StPO); bei Anwendung des § 74 JGG wird er mit dessen\nKosten nicht belastet.\n\nc) Da es somit dem Gesetz entspricht, daß der (voll)\nverurteilte jugendliche Angeklagte seine (notwendigen) Auslagen selbst trägt, bedarf es ebensowenig wie beim erwachse-\n\nFR\n\nnen Angeklagten eines Ausspruchs hierüber im Urteil. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen diese \"Entscheidung\" des Landgerichts hat daher keinen Erfolg.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/4-str-528-88","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/4-str-528-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.965950+00:00"}}