{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-15_4_StR_518_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-15","aktenzeichen":"4 StR 518/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 518/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef Eugen ED zu:\n\ndort geboren am 1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwıII\n\n76\n\n76\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführer am\n15. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal\n(Pfalz) vom 13. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwol-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit nimmt\nder Senat auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 1988 Bezug. Das Rechtsmittel führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, weil das Landgericht die uneingeschränkte\nSchuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsbedenkenfrei\nfestgestellt hat.\n\nDas Landgericht führt, gestützt auf die Darlegungen des\nSachverständigen Prof. Dr. CB: aus, daß der Angeklagte\nein überhöhtes Selbstbildnis aufgebaut habe, das zu allgemeiner Lügenhaftigkeit ausgeufert sei. Es falle ihm leichter\nals anderen, gültige Wertvorstellungen und Normen zu ignorieren. Das alles könne unter den Begriff einer neurotischen\nPersönlichkeitsstörung eingeordnet werden, Krankheitswert\netwa im Sinne einer endogenen Psychose komme dem jedoch\nnicht zu. Der Angeklagte sei kein kranker, aber ein gefühlsmäßig und charakterlich fehlentwickelter Mann (UA 21).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht\ndie Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit - ihr Fehlen kommt hier nicht in Betracht - verkannt\nhat. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\nbetont, erfaßt das in SS 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der\nschweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen\nder Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind,\nalso im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen\n(BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3).\nEs kommt daher nicht daauf an, ob die bei dem Angeklagten\nfestgestellte Persönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn\nals \"krank\" zu bezeichnen. Entscheidend ist, ob die Persönlichkeitsstörung sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert\nhat; dies ist in einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat\neinschließt, zu ermitteln (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4). Die Ausführungen des Landgerichts ergeben nicht,\ndaß es sich dieser rechtlichen Anforderungen an seine Überzeugungsbildung bewußt war. Seine Bemerkungen, wonach der\nAngeklagte kein kranker Mann sei und wonach der Störung kein\n\n%\n\nKrankheitswert im Sinne einer endogenen Psychose beizulegen\nsei, deuten vielmehr darauf hin, daß es die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten lediglich darauf geprüft hat,\nob sie sich ihrer Art nach einem medizinischen Krankheitsbild zuordnen lassen. Dies wäre rechtsfehlerhaft, weil eine\nneurotische Persönlichkeitsstörung - als schwere andere seelische Abartigkeit i.S. der §§ 20, 21 StGB - eine Stärke\nerreichen kann, welche zur erheblichen Verminderung der\nSchuldfähigkeit führt.\n\nZu eingehender Prüfung des Sachverhalts unter diesem\nGesichtspunkt hatte das Landgericht hier auch Anlaß. So hat\nes offenbar nicht eindeutig zu klären vermocht, ob die Behauptung des Angeklagten, er habe ständig eingekotet, zutrifft (vgl. UA 2, 20). Dem Verhältnis zu der Prostituierten\nUhrig, mit der er nie regelrechten Verkehr hatte, legte der\nAngeklagte in seinen Vorstellungen - fernab von jeder Realität - die Eigenschaft einer echten Liebesbeziehung zu. Sein\nVerhalten nach der Tat - er kleidete sich in die dem Tatopfer geraubte Bundeswehruniform - läßt möglicherweise auch\n\nzüge kindlicher Unreife erkennen. Diese Umstände wird der\nneue Tatrichter zusammen mit der allgemeinen Lügenhaftigkeit\ndes Angeklagten und mit seinem sozialen Abgleiten, welches\nin der Tat endete, zusammenfassend zu würdigen haben.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/4-str-518-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/4-str-518-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.945520+00:00"}}