{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-15_4_StR_515_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-15","aktenzeichen":"4 StR 515/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"25\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 515/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mike Dieter von der ED aus HB, geboren am\n\nGEB 196: in BEEEB-:H@EBB , zur Zeit in Haft,\n\n2. Celal K «DB aus HR, geboren am au 1965\nin zB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- 5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. November 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 25. April\n1988 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von neun Jahren EB und sieben Jahren\nBEER verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte KB\nhat außerdem eine Verfahrensrüge erhoben. Die Rechtsmittel\nführen zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nwIV\n\nl. Soweit sich die Revisionen gegen den Schuldspruch\nrichten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschreiben\nvom 12. Oktober 1988 zutreffend dargelegt hat.\n\n2. Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen\nbleiben. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der\nTat un@ der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentiichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen.\nEin Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der\nStrafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht\ngegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn\nsich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29,\n319, 320 m.w.N.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 I Begründung 2\nund Beurteilungsrahmen 1).\n\nNach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld der Angeklagten getroffen hat, kann bei den von ihm verhängten Strafen nicht mehr von einem gerechten Schuldausgleich gesprochen werden. Zwar hat das Landgericht zu Recht erheblich erschwerende Umstände in dem gemeinsamen, arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten gegen die erst 15 Jahre alte Sandra As,\nir. deren zweimaliger Vergewaltigung, in den psychischen Folgeschäden und in der Verletzung mehrerer Strafgesetze gesehen. Die weiteren Erwägungen zu straferhöhenden Umständen\nbegegnen jedoch Bedenken.\n\na) Soweit die Strafkammer erheblich erschwerend ins Gewicht fallen läßt, daß sich die Angeklagten an einem jungen\nMädchen vergangen haben, das ihnen zuvor besonderes Zutraurn\nentgegengebracht und selbst noch zu Beginn der Autofahrt\nnichts derartiges befürchtet habe, ist nicht ersichtlich, ob\ndabei die näheren Umstände des Zusammentreffens der Angeklagten mit dem Mädchen berücksichtigt worden sind. Nach den\nFeststellungen war es nämlich Sandra A., die zusammen mit\nihrer gleichaltrigen Freundin Stefanie F. die ihr nur flüchtig bekannten Angeklagten vor einer Spielhalle angesprochen\nhat: Die Mädchen waren - nach Alkoholgenuß \"leicht angeheitert\" - auf die beiden Angeklagten zugegangen, hatten sie\n\"mit lautem Hallo\" begrüßt, sie \"in ihrem Übermut\" kurz in\nden Arm genommen und sich \"ausgelassen\" bei dem Angeklagten\nvon der WE untergehakt, um mit ihm auf die Suche nach dem\nFreund der Stefanie F. zu gehen (UA 11).\n\nb) Auch soweit das Landgericht schärfend hervorhebt,\ndas Maß der angewendeten Gewalt sei erheblich gewesen, wird\ndiese Wertung - gemessen an den in diesem Bereich vorkommenden Tathandlungen - nur bedingt von den Feststellungen getragen, wonach die Angeklagten das Mädchen abwechselnd festgehalten und ihm jeweils mehrere - zum Teil allerdings\n\"kräftige\" - Ohrfeigen gegeben haben (UA 15, 16). Der Hinweis des Landgerichts auf die Verletzungsspuren bei dem\nOpfer vermag eine erhebliche Gewaltanwendung ebenfalls nicht\nzu belegen, da sich Sandra A. die festgestellten Prellungen\nwenigstens zum Teil auch zugezogen haben kann, als sie sich\nim PKW \"nach Kräften wehrte\" und um sich schlug (UA 14/15).\n\nc) Schließlich ergeben sich Bedenken dagegen, daß die\nStrafkammer \"zusätzlich\" \"zu Lasten\" des Angeklagten von der\nWERD berücksichtigt hat, daß dieser das Mädchen nach der\nTat in ihrer \"hilflosen Lage an dem abgelegenen Ort zurücklassen wollte und nur durch den Widerspruch des Angeklagten\nx hiervon abgehalten worden ist\" (UA 39). Da der Angeklaute von der wo» nach den festgestellten Umständen freiwilıia von seinem Vorhaben Abstand genommen hat, hätte\ndieses Verhalten, wenn es sich um die Vorbereitung oder den\nBeginn der Verwirklichung eines weiteren Straftatbestandes\ngehandelt hätte, nach § 31 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 Satz 1\nStGB insoweit zur Straffreiheit geführt. Das hätte zur Folge\ngehabt, daß dieser Umstand auch bei der Strafzumessung nicht\nmehr strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen (BGH,\nBeschluß vom 16. April 1980 - 3 StR 115/80 - bei Holtz MDR\n1980, 813). Diese Grundsätze müssen auch in Fällen wie dem\nvorliegenden Anwendung finden; denn im Hinblick auf den\nzweck der Rücktrittsprivilegierung ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein freiwilliges Abstandnehmen von der geplanten Rechtsgutverletzung unterschiedlich behandelt werden\nsollte, je nach dem, ob die geplante Schädigung den Tatbestand einer weiteren Rechtsnorm erfüllen oder ob sie (nur)\nim Rahmen eines bereits verletzten Gesetzes den Umfang des\nschon entstandenen Schadens vergrößern würde.\n\n75\n\n3. Da bei Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände\ndie vom Landgericht verhängten Strafen nicht mehr als\nschuldangemessen gelten können, hat der Senat die Strafaussprüche aufgehoben.\n\ni\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/4-str-515-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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