{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-15_4_StR_511_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-15","aktenzeichen":"4 StR 511/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 511/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen -\n\nSascha Gudrun R EEE aus wow,\ngeboren am MB 1963 in rein /ugme,\n\nwegen Raubes u. a.\n\nwWIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\nin der Sitzung vom 15. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n3. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Mit ihrer\nRevision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Soweit das Landgericht der Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt hat, führt ihr Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils. Im übrigen ist die Revision\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1988 im\neinzelnen därgelegt hat.\n\nDie Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten hat das Landgericht abgelehnt, weil es sich bei den - im Rahmen der Strafhöhenbemessung - dargestellten Milderungsgründen, \"lediglich um durchschnittliche, keineswegs aber besonders gewichtige Strafmilderungsgesichtspunkte\" handele (UA 21/22). Diese knappe\nBegründung läßt nicht erkennen, ob sich das Landgericht bei\nseiner Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB\nbewußt war, daß auch Umstände, die für sich allein lediglich\ndurchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch\nihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer\nUmstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH\nNStZ 1983, 118/119; 1984, 360; BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 1 und Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 4). Es ist\nnicht auszuschließen, daß die Strafkammer, worauf der\nGeneralbundesanwalt zu Recht hinweist, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) der vorliegenden\nUmstände - u. a. Unbestraftheit, schwierige persönliche sowie\nwirtschaftliche Situation der Angeklagten, Beeinflussung\ndurch eine ältere, einschlägig vorbestrafte Mittäterin,\nspontane Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB, nicht\nsehr erhebliches Maß von Gewaltanwendung und kein bleibender\nSchaden - zu einem anderen Ergebnis bei der Prüfung der Frage\nder Strafaussetzung gelangt wäre.\n\n74\n\nDas angefochtene Urteil kann deshalb insoweit keinen\nBestand haben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß auch bei einer Erörterung der Voraussetzungen\ndes § 56 Abs. 2 StGB zunächst die Prognoseentscheidung nach\n§ 56 Abs. 1 StGB zu treffen ist (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl.\n§ 56 Rdn. 9 ff.; BGH, Beschluß vom 25. Februar 1986\n\n- 4 StR 56/86).\n\nLaufhütte Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/4-str-511-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-15/4-str-511-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.905477+00:00"}}