{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-10_4_StR_527_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-10","aktenzeichen":"4 StR 527/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 527/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul PD (um aus DEE, geboren\nam u 1963 in ze, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nWI\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat’nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juni 1988\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchten schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren\nRaubes und im Gesamtstrafenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1. Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gegen die deswegen verhängte Einzelstrafe richtet.\n\n2. Die Verfahrensrügen, mit denen sich der Angeklagte\ngegen die Verurteilung wegen Raubes wendet, sind unzulässig,\nda die Revision die die Verfahrensmängel enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nJedoch ist auf die Sachrüge der Schuldspruch abzuändern\nund der Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Raubes aufzuheben. Das hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur\nFolge.\n\na) Nach den Feststellungen der Kammer hatte sich der Angeklagte entschlossen, Frau oo — ) zu überfallen, \"um sich\nin den Besitz der Handtasche mit Inhalt zu bringen\" (UA 5).\nDer Angeklagte versuchte, ihr die Tasche vor der Türe ihres\n\nWohnhauses rg \"Re - «B-Strase 9 gewaltsam wegzu-\n\nreißen; sie ließ ihre Tasche jedoch nicht los und schrie um\n\nHilfe. Daraufhin schlug ihr der Angeklagte auf den Kopf, wodurch sie zu Boden stürzte. Dem am Boden liegenden und die\nTasche immer noch festhaltenden Opfer sprühte der Angeklagte\naus einer Dose Reizgas in die Augen. Der Angeklagte riß nunmehr die Tasche weg und lief davon. \"Da sich die Handtasche\nbei dem Kampfgeschehen geöffnet hatte, blieben das Portemonnaie und der weitere Tascheninhalt am Tatort liegen. Die\nHandtasche wurde später vor dem Haus Pe - \"EEE -\nStraße 1 aufgefunden\" (UA 6). Durch den Gaseinsatz tränten\nund brannten die Augen von Frau BB. Außerdem zog sie\nsich bei dem Kampfgeschehen eine Kopfplatzwunde zu.\n\nb) Diese Feststellungen tragen einerseits nicht die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe einen vollendeten\nschweren Raub begangen. Andererseits stellt es einen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht davon abgesehen hat, den Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen.\n\naa) Eine Wegnahme des Portemonnaies und des übrigen Tascheninhalts liegt nicht vor, da der Angeklagte hieran keinen\nGewahrsam begründet hat. Diese Gegenstände fielen beim Kampf -\ngeschehen aus der Tasche und blieben am Tatort liegen. Zwar\nhat der Angeklagte an der leeren Handtasche Gewahrsam erlangt. Es liegt aber nicht ohne weiteres auf der Hand, daß er\nsich die Tasche auch zueignen wollte. Das Landgericht hat\nzwar ausgeführt, daß er sich \"in den Besitz der Handtasche\nmit Inhalt\" (UA 5) bringen wollte; das besagt aber lediglich,\ndaß er sich zunächst hieran nur Gewahrsam verschaffen wollte.\nAus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß es\n\n73\n\ndem Angeklagten bei seiner Tat um Geldbeschaffung zum Drogenerwerb ging. Dem kann entnommen werden, daß er sich nur Geld\nund Wertgegenstände zueignen wollte. Gegen eine Absicht, sich\nauch die für ihn wertlose Tasche zuzueignen, spricht, daß er\nsie in der Nähe des Tatortes weggeworfen hat (vgl. BGH StV\n1983, 460 LS; 1987, 245; 1988, 14 LS). Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte deswegen nicht des vollendeten,\nsondern des versuchten schweren Raubes schuldig gemacht.\n\nbb) Daneben hat er den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt. Dies hat die Strafkammer an sich nicht\nverkannt. Sie hat dennoch davon abgesehen, den Angeklagten\nauch wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen, da,\nwie sie ausgeführt hat, \"die Gewalteinwirkung des Raubtatbestandes zugleich die Tat des Körperverletzungsdeliktes\" darstelle. Dies führt aber dazu, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen ist. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, daß der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung hinter dem des schweren Raubes zurücktritt.\nDies träfe aber nur dann zu, wenn jede Gewalteinwirkung im\nSinne des § 250 StGB eine Körperverletzung zur Folge hätte.\nDas ist nicht der Fall.\n\ncc) Der Senat hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird.\nEr schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch\nFeststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung\nwegen vollendeten schweren Raubes rechtfertigen. § 265 StPO\n\nLaufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-10/4-str-527-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-10/4-str-527-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.765605+00:00"}}