{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-11-04_4_StR_503_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-11-04","aktenzeichen":"4 StR 503/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Y\n_ BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 503/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf on) aus CD RE, dort geboren am\n\n1965,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 4. Juli 1988 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n„\n\n2. Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit sie den\nStrafausspruch betrifft.\n\nverneinen\". Diese knappe Formulierung wird den Anforderungen, die an die Prüfung, ob ein minder Schwerer Fall vorliegt, zu Stellen sind, nicht gerecht. Es ist vielmehr eine\nGesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen, sie begleiten, ihr vOorausgehen oder nachfolgen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden\n\nzungen des § 31 BtMG einzubeziehen (BGH Stv 1986, 342 m.w.\nNachw.; BGHR BtNMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Entsprechendes gilt für § 29 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit\nAbs. 1 BtNMG (BGHR BtMG § 29 Abs, 3 Strafrahmenwahl 3). Das\n\na\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist\nnicht auszuschließen, daß die Berücksichtigung dieses Umstandes in Verbindung mit den innerhalb der Strafzumessungserwägungen aufgeführten weiteren zugunsten des Angeklagten\nsprechenden Gesichtspunkten zur Annahme eines minder schweren Falles, also zu einem für ihn günstigeren als dem nach\n§ 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen, und damit auch zu\neiner geringeren Strafe geführt hätte.\n\nDas Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.\n\nSalger Knoblich Jähnke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-04/4-str-503-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-04/4-str-503-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.484476+00:00"}}