{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-27_4_StR_501_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-27","aktenzeichen":"4 StR 501/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 501/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef _P aus LE, geboren am\n1960 in KB (Jugoslawien),\n\nwegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\n67\n\n69\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Oktober 1988 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nversuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt worden ist.\n\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n16. Mai 1988, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Anstiftung zur schweren\nräuberischen Erpressung und des Diebstahls\nin zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, schuldig\nist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n69\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden\nist. In diesem Fall ist - was weiterer Feststellungen bedürfte - die Strafklage auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 13. November 1987 möglicherweise.\nverbraucht, falls der Angeklagte unerlaubt die tatsächliche\nGewalt gleichzeitig über das vollautomatische Scharfschützengewehr und die Pistole Marke \"Walther\" ausgeübt hat (vgl.\nBGH NStZ 1984, 171; Meyer-Goßner NSt2 1986, 49, 53). Mit der\nEinstellung entfällt die hierfür festgesetzte Einzelstrafe\nvon zehn Monaten Freiheitsstrafe.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom\n6. Oktober 1988 wird Bezug genommen.\n\n3. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe hat aber die Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe zur Folge.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-27/4-str-501-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-27/4-str-501-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.319231+00:00"}}