{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-27_4_StR_239_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-27","aktenzeichen":"4 StR 239/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird\nnicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Fahruntüchtige\nin der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst\ndadurch, daß er das Fahrzeug in Bewegung setzt.","text_plain":"68\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 316\n\nDer Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird\nnicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Fahruntüchtige\nin der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst\ndadurch, daß er das Fahrzeug in Bewegung setzt.\n\nBGH, Beschluß v. 27. Oktober 1988 - 4 StR 239/88 - AG Peine\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 239/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz_ _ H EEE aus ? ‚ geboren am\n«EEE 1923 in F\n\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr\n\n68\n\n683\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n27. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner und Dr. Steindorf be-\n\nschlossen:\n\nDer Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr\n(§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch\nverwirklicht, daß der Fahruntüchtige in der\nAbsicht, alsbald wegzufahren, den Motor\nseines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch,\ndaß er das Fahrzeug in Bewegung Setzt.\n\nGründe:\nI.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei\nMonaten festgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte setzte sich am 5. September 1987 gegen\n21.45 Uhr an das Steuer seines im öffentlichen Verkehrsraum\nabgestellten Kraftwagens, ließ den Motor an und schaltete\ndas Abblendlicht ein, um zu seiner etwa 700 m entfernten\n\nWohnung zu fahren. Er war zu diesem Zeitpunkt infolge des\nGenusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig. Er stellte\ndann, ohne daß sich der Wagen bewegt hatte, das Abblendlicht\nund den Motor ab, weil seine neben ihm sitzende Frau vorschlug, das Auto stehen zu lassen und zu Fuß zu gehen, und\nweil er einen entgegenkommenden Polizeistreifenwagen erblickte. Die Insassen des Streifenwagens hatten sowohl das\nAnschalten des Abblendlichts als auch dessen Abschalten bemerkt. Dies veranlaßte sie, das Fahrzeug und dessen Insassen\nzu kontrollieren. Als sie den Streifenwagen in Höhe des\nKraftwagens des Angeklagten zum Halten brachten, lief der\nMotor dieses Fahrzeuges noch. Den Polizeibeamten erklärte\nder Angeklagte, er habe den Wagen, der schon einmal aufgebrochen worden sei, nicht dort stehen lassen wollen; außerdem sei seine Frau nicht gut zu Fuß. Die dem Angeklagten\neine halbe Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,37 %o.\n\nDer Strafrichter sah in dem Verhalten des Angeklagten\neine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1\nund 2 StGB mit der Begründung, daß es zum Führen eines Fahrzeuges genüge, daß der Fahrzeugführer es durch Anlassen des\nMotors in Betrieb nehme in der Absicht, alsbald wegzufahren.\n\nMit der Sprungrevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Nach seiner Auffassung ist das\nTatbestandsmerkmal des \"Führens\" eines Fahrzeugs nicht verwirklicht, weil von einem unbewegten Fahrzeug die im § 316\nStGB vorausgesetzte abstrakte Gefahr nicht hervorgerufen\nwerden könne.\n\n68\n\nDer zur Entscheidung über die Revision berufene\n1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle teilt diese\nRechtsauffassung und möchte das Urteil des Strafrichters\naufheben. An dieser Entscheidung sieht er sich jedoch gehindert durch die Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf\nvom 19. Juni 1970 - 3 Ss 207/70 - (VerkMitt 1971, 16),\nSchleswig vom 28. November 1973 - 1 Ss 473/73 - (VerkMitt\n1974, 56) und Koblenz vom 1. Juli 1971 - 1 Ss 63/71 -\n(DAR 1972, 50) sowie vom 29. November 1973 - 1 Ss 209/73 -\n\n(VRS 46, 352).\n\nIm Hinblick darauf hat er die Sache nach § 121 Abs. 2\nGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende\nRechtsfrage vorgelegt (NStZ 1988, 411 = N2V 1988, 72):\n\n\"wird das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr\n(§ 316 StGB) dadurch verwirklicht, daß der vorsätzlich oder fahrlässig Fahruntüchtige in der\nAbsicht, alsbald wegzufahren, den Motor eines\nKraftfahrzeuges anläßt und das Abblendlicht\neinschaltet?\"\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hat die vorgelegte Rechtsfrage noch nicht entschieden. Die Rechtsprechung zum Begriff der \"Teilnahme am\nVerkehr\" (BGHSt 7, 315) betraf eine andere Strafvorschrift\n(§ 2 StVZO) mit einem abweichenden Gesetzeswortlaut. Soweit\nder Senat in seinem Beschluß vom 29. Juli 1964 (BGHSt 19,\n371, 373) zum Ausdruck gebracht hat, die Auslegung beider\n\nBegriffe sei \"dieselbe\", betraf dies die Frage, welche nach\ndem Anhalten eines Fahrzeugs zu treffenden Maßnahmen noch\nzum \"Führen\" gehören (das Fahrzeug hatte sich u.a. infolge\nnicht angezogener Bremse in Bewegung gesetzt), nicht aber\ndie Frage, wann das Führen des Fahrzeugs beginnt. Diese\nFrage kann das Oberlandesgericht nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinn entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des\nOberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 1. Juli 1971\n\n(DAR 1972, 50) abzuweichen. Ob das vorlegende Oberlandesgericht auch von den übrigen von ihm erwähnten Entscheidungen\nder Oberlandesgerichte Düsseldorf, Schleswig und Koblenz abweichen müßte, kann dahinstehen; in diesen Entscheidungen\nwar - wie in der des Oberlandesgerichts Braunschweig\n\n(VRS 74, 363) - die Absicht des Fahrzeugführers, mit dem\nFahrzeug wegfahren zu wollen, nicht eindeutig von den Fest-\n\nstellungen getragen.\nIII.\n\nDer Senat tritt der Rechtsauffassung des vorlegenden\nOberlandesgerichts bei.\n\nNach § 316 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer im Verkehr\n(ss 315-315 d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge\ndes Genusses alkoholischer Getränke (oder anderer berauschender Mittel) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher\nzu führen. Diese Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur\nSicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964\n(BGBl. I, 921) neu geschaffen worden. Sie trat insoweit an\ndie Stelle des als unzulänglich empfundenen § 2 Abs. 1\ni.v.m. § 71 StVZO, § 21 StVG aF, der als Höchststrafe\n\n68\n\nGeldstrafe bis zu 150 DM oder Haft bis zu sechs Wochen vorsah. Die Umwandlung des Tatbestandes in ein Vergehen sollte\neine nachdrückliche Verstärkung des Kampfes gegen den Alkohol als Unfallursache ermöglichen (BTDrucks. 111/2368\n\nSs. 23).\n\nIn der Beschreibung des neu geschaffenen Tatbestandes\ndes § 316 StGB lehnte sich der Gesetzgeber eng (BTDrucks.\n111/2368 Ss. 23) an die - gleichzeitig umgestalteten - Vorschriften über Verkehrsgefährdung an (ss 315 Abs. 3, 315 a\nAbs. 2 Nr. 1 StGB). Das bedeutet, daß der Begriff des\n\"„Führens\" eines Fahrzeugs, wie er in diesen Vorschriften\nenthalten war, beibehalten werden sollte. Der Senat hat\nhierzu bereits klargestellt (BGHSt 18, 6), daß Führer eines\nFahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muß also jemand, um Führer eines Fahrzeugs\nsein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer\nAnwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder\nMitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter\nHandhabung seiner technischen Vorrichtungen während der\nFahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder\nwenigstens zum Teil lenken (aa0 S. 8/9). Auch zum Begriff\ndes Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis (§ 24\nStVG aF = § 21 StVG) hat der Senat entschieden, daß es auf\nden \"Bewegungsvorgang\" ankomme (BGHSt 13, 226) oder das \"Abrollenlassen\" eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 14, 185), wobei\nder Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zu-\n\nkommt .\n\nIn der Tat verleiht die dynamische Komponente dem Begriff des \"Führens\" ihre entscheidende Prägung. Das ergibt\nschon der Sinn des Wortes. Das Wort \"führen\" ist, wie bereits das Amtsgericht Freiburg (NJW 1986, 3151, 3152) ausgeführt hat, abgeleitet von \"fahren\" und hat als solches den\neigentlichen Sinn von \"in Bewegung setzen\", \"fahren machen\"\n(Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1983 S. 442). In\nseiner transitiven Form hat es die Bedeutung \"mittelst\neines... Fahrzeuges... fortkommen machen\" und kann hier für\ndas Wort \"fahren\" stehen (Grimm, Deutsches Wörterbuch,\n\n4. Bd., 1. Abt. 1. Hälfte Leipzig 1878 Sp. 432, 440, 442).\nBereits nach dem Sprachgebrauch kann etwas Statisches nicht\ngeführt werden.\n\nAuch die zweckorientierte Auslegung der Vorschrift\nführt dazu, daß von dem Begriff des \"Führens\" nur Bewegungsvorgänge im Verkehr erfaßt sein sollen. Nach dem Willen des\nGesetzgebers soll die Bestimmung der abstrakten Gefahr entgegenwirken, die dem Verkehr daraus erwächst, daß der Fahrzeugführer infolge der genannten Mängel sein Fahrzeug nicht\nzu beherrschen vermag. Durch ein stehendes Fahrzeug, das der\nBeherrschung durch einen Fahrzeugführer nicht bedarf, tritt\neine Gefährdung des Straßenverkehrs indessen nicht ein. Die\nbloße Einnahme der Fahrerposition, das Anlassen des Fahrzeugs im Leerlauf oder das Einschalten des Stand- oder Abblendlichtes stellen Tätigkeiten dar, die einen Gefahrenzustand in aller Regel noch nicht herbeiführen. Auch in Situationen des ruhenden Verkehrs kann es zwar bereits zu Gefahrenzuständen kommen, die ihre Ursache in der Fahruntauglichkeit desjenigen haben, der die Verrichtungen am Fahrzeug\nvornimmt. Wer zum Beispiel infolge seiner Fahruntüchtigkeit\n\n68\n\nan dem stehenden Fahrzeug das Fernlicht einschaltet, kann\nschon dadurch - je nach Standort des abgestellten Fahrzeugs - eine Gefahr, etwa Blenden entgegenkommender Verkehrsteilnehmer, heraufbeschwören.\n\nDiese Tätigkeiten werden jedoch vom Tatbestand des\n§ 316 StGB noch nicht erfaßt; sie stellen allenfalls ein\nunmittelbares Ansetzen zur Tat dar. Von einer Strafbarkeit\ndes Versuchs hat der Gesetzgeber indessen ausdrücklich abgesehen. In dem ursprünglichen Regierungsentwurf des\n\"Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs\" hieß es\nnoch (BTDrucks. 111/2368 S. 23), auch der Versuch des § 316\nStGB müsse strafbar sein, da ein \"unabweisbares kriminalpolitisches Bedürfnis\" für ein Einschreiten der Ermittlungsbehörde bereits dann bestehe, \"wenn der Täter nach Alkoholgenuß unmittelbar zum Abfahren ansetzt\". Bei den weiteren\nBeratungen im Ausschuß wurde die vorgesehene Versuchsstrafbarkeit jedoch einstimmig gestrichen (Deutscher Bundestag\nIV. Wahlperiode 12. Ausschuß Prot.Nr. 84/20).\n\nDiese klare Entscheidung des Gesetzgebers ist zu beachten. Tatbestandsmäßig im Sinne von § 316 StGB ist danach\nnicht bereits das Ansetzen zum Abfahren mit seinen vielfältigen Erscheinungsformen vom Einstecken des Zündschlüssels bis zum \"Gasgeben\", sondern erst der Bewegungsvorgang\ndes Abfahrens selbst, der durch das Anrollen der Räder nach\naußen in Erscheinung tritt. Allein diese Rechtsauffassung\nermöglicht auch eine klare Abgrenzung der Verwirklichung des\nTatbestandes von den Fällen des - straflosen - Versuchs, da\nsie auf Bewegungsabläufe und damit auf objektive Gegebenheiten abstellt und darauf verzichtet, die nur schwer nach-\n\nweisbare innere Einstellung des Täters als maßgeblich heranzuziehen (OLG Düsseldorf VRS 62, 44, 193 m.w.N.; OLG Hamm\nNJW 1984, 137 (obiter dictum); LG Hamburg VRS 74, 273; AG\nFreiburg NJW 1986, 3151 und AG Homburg VRS 74, 27 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung VRS 72, 184, 185; Cramer in\nSchönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 316 Rdn. 7; ders. Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. Bd. I § 316 StGB Rdn. 32; Lackner,\nStGB 17. Aufl. § 315 c Anm. 3 a; Janiszewski NStZ 1984,\n\n113; 1987, 271 und 546; Mühlhaus/Janiszewski 11. Aufl. § 2\nStVO Anm. 8; Maurach/Schroeder, Deutsches Strafrecht,\n\n6. Aufl., Besonderer Teil, Teilband 2, § 54 III 2 a; Horn in\nSK § 315 c StGB Rdn. 5; Horn/Hoyer JZ 1987, 965, 969; a.aA.\nOLG Düsseldorf VerkMitt 1971, 16; OLG Celle VerkMitt 1973,\n19; OLG Schleswig VerkMitt 1974, 56; OLG Koblenz DAR 1972,\n50, 51 und VRS 46, 352, 353; Rüth in LK 10. Aufl. § 316 StGB\nRdn. 4; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl. § 315 a Rdn. 6;\nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., § 316\nStGB Rdn. 2; Otto, Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen\nDelikte, 2. Aufl. S. 386).\n\nSofern nicht alle Fälle, die strafwürdig erscheinen\nkönnten, von dieser Auslegung der Vorschrift erfaßt sein\nsollten, ist dies bei der gegebenen Gesetzeslage hinzunehmen. Eine andere Beurteilung würde von der erlaubten Auslegung des Gesetzes zu einer verbotenen Analogie zu Lasten\ndes Täters führen (vgl. BGHSt 34, 171, 178). Bei dem aufgezeigten Verständnis der Vorschrift des § 316 StGB erhält die\nVerkehrspolizei nunmehr vermehrt die Möglichkeit, durch\nrechtzeitiges Eingreifen Straftaten zu verhindern.\n\n- 10 -\n\nIV.\n\n68\n\nDer Senat hat daher die Vorlegungsfrage wie aus dem\nEntscheidungstenor ersichtlich beantwortet. Der General-\n\nbundesanwalt hatte beantragt zu beschließen:\n\n\"Das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr\n(s 316 StGB) wird bereits dadurch verwirklicht, daß der vorsätzlich oder fahrlässig\nFahruntüchtige in der Absicht, alsbald\nwegzufahren, den Motor seines Kraftfahrzeuges anläßt und das Abblendlicht einschaltet.\"\n\nSalger Laufhütte\n\nMeyer-Goßner Steindorf\n\nGoydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-27/4-str-239-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":13},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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