{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-26_4_StR_472_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-26","aktenzeichen":"4 StR 472/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 472/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlemens N re aus rgBB>. geboren am\nGERD 1952 in vw:\n\nwegen Betrugs\n\nwIII\n\n67\n\n67\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 9. Februar 1988 im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\nIm diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und die Festsetzung\nder Einzelstrafen betrifft.\n\n2. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich wegen\nder Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Ahaus\nvom 1. September 1981 - 3 LS 39 Js 875/79 - im Hinblick auf\ndie Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n13. November 1985 (BGHSt 33, 367, 369 £) gehindert gesehen,\n\nmit den vier Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 25. November 1983 - 11 Cs 45 Js 386/83 -,\nderen Höhe im einzelnen nicht mitgeteilt wird und die zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 100,-- DM\nzusammengefaßt worden sind, eine Gesamtstrafe zu bilden.\n\nDie dort vertretene - die Entscheidung nicht tragende\nRechtsauffassung - steht indes nicht im Einklang mit der\nsonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; danach ist\neiner im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung nicht beizumessen (BGH NJW 1982,\n2080, 2081; BGHSt 32, 190, 193; BGH, Urteile vom 30. Juni\n1987 - 1 StR 222/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 3, vom\n6. März 1987 - 2 StR 37/87 = BGHR StGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 2, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87 = BCHR\nStGB § 55 I, 1 Zäsurwirkung 5 und Beschluß vom 15. März 1988\n- 4 StR 75/88 = BGHR StGB S 55 I, 1 zäsurwirkung 7).\n\nDie früheste noch nicht erledigte - die Geldstrafe ist\nerst zum Teil bezahlt - Vorverurteilung ist diejenige durch\nden genannten Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom\n25. November 1983. Sämtliche von der Strafkammer abgeurteilten Straftaten hätten zu diesem Zeitpunkt Gegenstand der Entscheidung sein können.\n\nNach dem Grundsatz des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB ist auch\ndann eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn Freiheitsstrafe mit\nGeldstrafe zusammentrifft. Ausnahmsweise kann jedoch nach\n§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf Geldstrafe auch gesondert erkannt\nwerden.\n\n67\n\n- A -\n\npie Entscheidung für die eine oder andere Möglichkeit\nhat das Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu treffen (Senatsbeschluß vom\n7. September 1972 - 4 StR 290/72 - MDR 1973, 17 (bei Holtz])-\nDie ihr insoweit obliegende Ermessensentscheidung hat die\nStrafkammer, ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauf-\n\nfassung, bisher nicht getroffen.\n\nEs ist, wie die Revision zu Recht darlegt, nicht auszuschließen, daß sich das Unterlassen der Strafkammer, über die\nBildung einer Gesamtstrafe zu befinden, zu Lasten des Ange-\n\nklagten ausgewirkt hat.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-26/4-str-472-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-26/4-str-472-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.274963+00:00"}}