{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-25_4_StR_495_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-25","aktenzeichen":"4 StR 495/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 495/88\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWerner CE aus von CE.\ngeboren am ib 1352 in sm.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nwıII\n\n66\n\n66\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom\n15. Juni 1988 wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte ist des unerlaubten\nErwerbs und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit\nÜberlassen einer Schußwaffe und Munition an einen Nichtberechtigten und\nmit fahrlässiger Tötung schuldig.\n\nEr wird zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\n\nwird.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\n74\n\nGründe:\n\nDie Revision, die sich im übrigen als unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist, führt auf die Sachrüge\nhin lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen den Waffendelikten\nkann keinen Bestand haben. Zwar sind Fälle denkbar, in denen\ndas Überlassen einer Schußwaffe an einen Dritten zu einem\nZeitpunkt geschieht, in dem der Überlassende selbst die tatsächliche Gewalt über sie nicht mehr ausübt (z. B. beim Versand). Regelmäßig dauert aber, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift zu Recht ausführt, bei der Übergabe\nder Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt des Veräußerers noch an; sie geht unmittelbar auf den Erwerber\nüber. Dies führt zur Annahme von Tateinheit (BGH, Beschluß\nvom 21. August 1985 - 4 StR 410/85). Da die näheren Umstände\ndes Überlassens der Waffe nicht mitgeteilt werden, ergänzende Feststellungen insoweit auch nicht zu erwarten sind, geht\nder Senat zugunsten des Angeklagten von tateinheitlicher\n\nBegehungsweise aus.\n\nDie von der Strafkammer für angemessen erachtete\nGesamtstrafe hat als Strafe für das einheitliche Delikt\nBestand. Es ist auszuschließen, daß das Gericht bei Annahme\nvon Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des\nTäters geringer bewertet hätte.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-25/4-str-495-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-25/4-str-495-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.162476+00:00"}}