{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-20_4_StR_485_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-20","aktenzeichen":"4 StR 485/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 485/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Leim aus vB, geboren am\nGES 157 in ne\n\nwegen Diebstahls\n\n05\n\n65\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n1. Juli 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch\nund die Einzelstrafaussprüche richtet. Insoweit wird\nauf die Ausführungen in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts vom 26. September 1988 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung\ndes Gesamtstrafenausspruchs.\n\nWie die Strafkammer zutreffend erkannt hat, hätte\nmit der vom Amtsgericht Nordhorn am 31. März 1987 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet\nwerden müssen. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafenbildung unterlassen, weil ihr \"die Akte „.. nicht vorlag\"\n(UA 11). Diese Verurteilung bewirkte aber zugleich eine\nzäsur (BGHSt 32, 190, 193); sie hatte zur Folge, daß mit\nden Einzelstrafen für die vor dem 31. März 1987 begangenen Straftaten (= Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) eine\nGesamtstrafe und mit den für die danach begangenen Straftaten festgesetzten Einzelstrafen (= Fälle 5 bis 11 der\nUrteilsgründe) eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden\nmußten, hingegen eine einheitliche Gesamtstrafe nicht gebildet werden durfte.\n\nDer Angeklagte ist hier durch die unterbliebene Festsetzung zweier Gesamtstrafen auch beschwert. Diese beiden\nzu bildenden Gesamtstrafen werden nämlich jeweils unter\nzwei Jahren Freiheitsstrafe liegen; denn gemäß § 54 Abs. 1\nSatz 2 StGB muß die erste Gesamtfreiheitsstrafe mindestens\nsieben, die zweite mindestens neun Monate betragen, so daß\ndie erste Gesamtfreiheitsstrafe höchstens auf ein Jahr\nacht Monate und die zweite höchstens auf ein Jahr zehn Monate lauten kann, da beide Gesamtfreiheitsstrafen zusammen\nwegen § 358 Abs. 2 StPO die Höhe von zwei Jahren und fünf\nMonaten Freiheitsstrafe (bisherige Gesamtfreiheitsstrafe\n\nzwei Jahre und drei Monate zuzüglich der zwei Monate\naus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn) nicht über-\n\nschreiten dürfen.\n\nWeil somit zwei jeweils unter zwei Jahren liegende\nGesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sein werden, ist für\nden Angeklagten damit die von ihm erstrebte rechtliche\nMöglichkeit der Anwendung des § 35 BtMG eröffnet (vgl.\nBGHSt 33, 94), die ihm durch die im angefochtenen Urteil\nvorgenommene Gesamtstrafenbildung versagt ist. Dieses\nkann deshalb insoweit keinen Bestand haben.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf\n\n65","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/4-str-485-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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