{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-20_4_StR_414_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-20","aktenzeichen":"4 StR 414/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"G\nBUNDESGERICHTSHOF e\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 414/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarin Rita Ma { geborene RD aus Ci,\n\ndort geboren am 1956,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n6\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n6%\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n2. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte Karin Vgg>\nbetrifft.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Mitangeklagten Günter Vo»\nwegen tateinheitlicher Anstiftung zur schweren Brandstiftung\nund gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug freigesprochen; dessen Ehefrau,\ndie Angeklagte Karin VB, hat das Landgericht in vollem\nUmfang freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das\nUrteil, soweit die Angeklagte VB freigesprochen worden\nist Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.\n\nNach den Feststellungen stiftete Günter VB den\nfrüheren Mitangeklagten IB: dessen Verurteilung wegen\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung rechtskräftig geworden ist, in mehreren Gesprächen an, das Friseurgeschäft seiner Ehefrau gegen eine\nZahlung von 2.000 DM in Brand zu setzen. Verabredungsgemäß\nentzündete JB in den Geschäftsräumen in der Nacht vom 5.\nzum 6. Oktober 1986 15 1 Benzin; der Friseursalon brannte\naus. Die von der Angeklagten Karin vouD angemeldeten Versicherungsansprüche sind bisher nicht reguliert worden.\n\nDas Landgericht hat Günter VW aufgrund des Geständnisses des J@D als überführt angesehen. Hinsichtlich\neiner Beteiligung der Ehefrau VB ist das Landgericht\ndemgegenüber davon ausgegangen, daß die Angaben des Jg insoweit widersprüchlich seien und weder allein noch im Zusanmenhang mit anderen Umständen zu dem Nachweis ausreichten,\ndaß die Angeklagte von der Beauftragung des JB gewußt habe\nund mit diesem Plan einverstanden gewesen sei. Diese Beweiswürdigung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Widersprüchlichkeit der Angaben des früheren Mitangeklagten u 1 sieht das Landgericht vor allem darin, daß\ndieser bei seinen ersten Vernehmungen, insbesondere bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter am 12. Juni 1986, erklärt hat, mit Frau Ve niemals über die Angelegenheit\ngesprochen zu haben, für ihn sei aber klar gewesen, daß sie\neingeweiht gewesen sei, während er bei einer Nachvernehmung\ndurch die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 1987 angegeben\nhat: Frau vn sei dabeigewesen, als ihr Ehemann ihn erstmals gefragt habe, ob er den Brand legen würde. Die Verhandlungen habe der Ehemann geführt, dieser habe ihm auch den\nAuftrag zur Brandlegung erteilt. Frau vo \"habe dabeigesessen oder dabeigestanden, sich aber an der Gesprächsfüh-\n\n6#\n\nrung nicht beteiligt. Sie habe lediglich bei den Ausführungen ihres Mannes mehrfach genickt\" (UA 25). In der Hauptverhandlung hat sich Je nach den Urteilsgründen dahin eingelassen, er habe sich mit der Ehefrau Ve über den Brand\nnicht unterhalten, den Auftrag zur Brandstiftung habe er von\ndem Ehemann erhalten. Nach Vorhalt seiner Aussage vor dem\nHaftrichter hat ID diese als richtig bestätigt und - nach\nweiterem Vorhalt - auch seine Aussage vom 6. Oktober 1987\nbei der Staatsanwaltschaft, \"obwohl im konträren Gegensatz\nstehend\", als richtig bezeichnet und erklärt, er habe vorher\ndie Angeklagte vu: seine Cousine, schonen wollen\n\n(UA 26).\n\nDiese Feststellungen zum Inhalt der Erklärungen des\n> vermögen die Wertung der Strafkammer, wegen des\nwechselhaften Aussageverhaltens könne seinen Angaben kein\ngroßer Beweiswert beigemessen werden, die Aussagen ständen\nzueinander in einem \"konträren Gegensatz\", nicht zu belegen.\n\nSo ist in der Einlassung des JB in der Hauptverhandlung, er habe sich mit Frau von über den Brand nicht unterhalten und der Auftrag sei von dem Ehemann Ve erteilt\nworden, kein Widerspruch zu dem in den Urteilsgründen\nwiedergegebenen Inhalt seiner Vernehmungen durch den Haftrichter und durch die Staatsanwaltschaft enthalten. Aus keiner seiner Aussagen ergibt sich nämlich, daß er mit der Ehefrau VW über den Brand gesprochen hat, und er hat immer\nwieder betont, der Ehemann VB habe den Auftrag erteilt.\nSelbst als der Angeklagte bei seiner Nachvernehmung durch\ndie Staatsanwaltschaft erstmals - im Gegensatz zu seiner\n\nersten polizeilichen Vernehmung vom 11. Juni 1986 - erklärt\nhat, Karin Ve sei dabeigewesen, als Günter VW ihn\nerstmals gefragt habe, ob er den Brand legen würde, hat er\nhinzugefügt, sie habe sich aber an der Gesprächsführung\nnicht beteiligt. Da somit kein \"konträrer Gegensatz\" zwischen den verschiedenen Aussagen des JB hinsichtlich eines\nGesprächs mit Karin Ve über den Brand und hinsichtlich\nder Auftragserteilung durch Günter vos» ersichtlich ist,\nläßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer den Angaben des N | fehlerhaft einen zu niedrigen Beweiswert beigemessen hat.\n\nHinzu kommt, daß die Strafkammer im Anschluß an ihre\nnegative Bewertung der Aussage IB lediglich untersucht, ob\ndessen Angaben \"durch andere Aussagen entscheidend gestützt\"\nwerden (UA 26), jedoch nicht erörtert, daß es schließlich\nder Ehemann der Angeklagten war, der den Auftrag zur Brandlegung erteilt hat. Da es sich bei dem Brandobjekt um den\nvon der Ehefrau als Friseurmeisterin selbständig geführten\nFriseursalon handelte (UA 11), liegt die Annahme nahe, daß\nder Brand mit ihrem Wissen und Einverständnis geplant und\ndurchgeführt worden ist. Dies dürfte schon deshalb notwendig\ngewesen sein, um zu verhindern, daß durch den Brand wichtige\nund möglicherweise nicht zu ersetzende Geschäftsunterlagen,\npersönliche Gegenstände oder Wertsachen vernichtet wurden.\nDaß die Strafkammer diesen naheliegenden, wesentlichen Umstand nicht angesprochen und insbesondere nicht erörtert\nhat, ob es nach dem Verhältnis der Eheleute vo zueinander überhaupt in Betracht kam, daß der Ehemann ein solches\nVorhaben durchführte, ohne es seiner Frau mitzuteilen und\nmit ihr zu besprechen, stellt einen weiteren Mangel dar.\n\n64\n\nAußerdem ist bei der Annahme, der Ehemann Ve habe\ndie Brandlegung vor seiner Frau geheimhalten wollen, auch\nder Umstand von Bedeutung, daß er noch an dem mit MB abgesprochenen Tatabend seine Frau zu dem Ladenlokal gefahren\nhat und es von ihr allein betreten ließ, obwohl er dann damit hätte rechnen müssen, daß ihr möglicherweise irgendwelche Vorkehrungen für die Brandlegung auffielen. Schließlich\nist auch der Gesichtspunkt nicht ohne Bedeutung, daß Günter\nVB nach den Feststellungen J@@p nicht angewiesen hat,\ngegenüber seiner Cousine Karin vB; zu der er seit Jahren\nein gutes Verhältnis hatte, Stillschweigen über das Brandvorhaben zu bewahren.\n\nDer Freispruch der Angeklagten kann danach nicht bestehenbleiben. Mit seiner Aufhebung entfällt auch die Entscheidung über die Entschädigung für die von ihr erlittene\nUntersuchungshaft.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/4-str-414-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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