{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-20_4_StR_413_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-20","aktenzeichen":"4 StR 413/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"63\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 413/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried F «us aus oo 7 geboren am\niu 1940 in Da.\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nwıll\n\n63\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Michael 8 :ı: sei\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n63\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 30. Mai 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit\nZuhälterei in sechs tateinheitlich zusammentreffenden\nFällen verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in\nTateinheit mit Förderung der Prostitution in sechs Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Die weiter gehende Revision ist unbegründet.\n\nI. Der Angeklagte war der verantwortliche Geschäftsführer des \"W@B-C@B'. Als solcher war er \"Chef\" der Prostituierten - darunter polnische Frauen -, die dort tätig\nwaren und den Kunden \"zur Verfügung\" standen (UA 5). Er vertrat sie gegenüber den Behörden und sorgte für ihre ärztliche\nUntersuchung. Er warb Interessentinnen an, auch durch Zeitungsanzeigen, und ließ auch in Inseraten für den Club werben. Er hatte den \"Arbeitsablauf\" der Prostitutionsausübung\nwie folgt organisiert: Gäste des Clubs wurden von einer\nProstituierten empfangen. Diese kassierte das Eintrittsgeld\nvon 50 DM, falls der Kunde nur die Benutzung von Schwimmbad\noder Sauna wünschte, oder von 150 DM, falls er mit einer Prostituierten geschlechtlich verkehren wollte; der Preis für\nein Getränk war eingeschlossen. Weitere Getränke hatte der\nGast zu bezahlen; zu einem erhöhten Preis bis zu 250 DM\nkonnte er \"Sonderleistungen\" in Anspruch nehmen. Die Prostituierten hatten alle eingenommenen Gelder in eine gemeinsame\nKasse zu zahlen, die vom Angeklagten überwacht wurde. Später\nwurde mit den Prostituierten \"entsprechend ihrer Beteiligung\"\nabgerechnet; sie erhielten 50 % der eingenommenen Beträge\n(UA 6).\n\nII. Nach diesen Feststellungen hält der Schuldspruch nur\nnach Änderungen, die der Senat selbst vornehmen kann, rechtlicher Prüfung stand:\n\nl. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der\nAngeklagte der Förderung der Prostitution im Sinne des\n§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist (vgl. BGHR StGB\n§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1; BGH NStZ 1986,\n358, 359).\n\n63\n\n2. Der Angeklagte hat sich auch gegenüber den im Urteil\nnamentlich genannten sechs Frauen der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht, und zwar\ndadurch, daß er \"durch die Organisation des Geschäftsablaufs\"\n(UA 9) seines Vermögensvorteils wegen Ort, Zeit und andere\nUmstände der Prostitutionsausübung der Frauen bestimmt (BGH\nNJW 1986, 596, 597, insoweit in NStZ 1986, 358 nicht abgedruckt; LK 10. Aufl. § 181 a StGB Rdn. 6) und die Frauen bei\nder Ausübung der Prostitution durch Kontrolle der Einnahmen\n(BGH NStzZ 1982, 379; NSt2 1986, 358, 359) überwacht hat (vgl.\nBGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 1). Er hatte die\nFrauen zum Zwecke der Prostitutionsausübung eingestellt und\nunterhielt mit ihnen aufgrund des Anstellungsverhältnisses im\nHinblick auf die von ihm dirigierte Ausübung der Prostitution\nlänger dauernde Beziehungen (LK aaO § 181 a StGB Rdn. 3, 10).\n\n3. Die weiter gehende Annahme des Landgerichts, zugleich\nseien die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei\n(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt, ist jedoch durch die\nFeststellungen nicht gedeckt. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren\nVerschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten\nführt (LK aaO § 181 a StGB Rdn. 2). Die Beantwortung der\nFrage, ob eine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage in\ndiesem Sinne eingetreten ist, setzt grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten\nvoraus (BGH StV 1984, 334). Solche hat das Landgericht\nnicht getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, der Angeklagte\nhabe die Prostituierten als Erwerbsquelle für sich benutzt,\nihnen seien lediglich 50 % der Einnahmen ausbezahlt worden.\n\nDies reicht nicht aus. Abgaben in der genannten Höhe können\nzwar die Annahme nahelegen, es liege Ausbeutung vor (BGH bei\nHoltz MDR 1977, 282; LK aaO § 181 a StGB Rdn. 4; Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 181 a StGB Rdn. 6). Dies\nmacht aber nähere Darlegungen der Lebensumstände der Prostituierten, insbesondere ihrer Einnahmen und ihrer Ausgaben,\njedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, nicht entbehrlich, in dem die Feststellungen darauf hindeuten, daß durch\ndie vom Angeklagten prozentual vorgeschriebenen Abgaben auch\ndie Unkosten der Prostituierten gedeckt worden sind.\n\n4. Der rechtliche Fehler führt nicht zur Aufhebung des\nSchuldspruchs wegen Zuhälterei. Denn dieser Tatbestand ist,\nwie dargelegt, in der Variante der dirigierenden Zuhälterei\nerfüllt. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche\ndie weitere Annahme des Landgerichts stützen, die Variante\nder ausbeuterischen Zuhälterei sei ebenfalls gegeben. Die\nVerurteilung wegen Zuhälterei kann deshalb mit der Maßgabe\naufrechterhalten bleiben, daß nur der Tatbestand des § 18l a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht ist.\n\n5. Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte sechs Straftaten begangen hat. Die Förderung\nder Prostitution ist ein Dauerdelikt, das der Angeklagte\ndurch immer neue Akte verwirklicht hat. Zu diesen Akten gehören auch die Maßnahmen, die den Tatbestand des § 181 a Abs. 1\nNr. 2 StGB erfüllen. Die Vergehen nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB und nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB stehen deshalb in\nTateinheit zueinander. Allerdings hat das Landgericht zutreffend dargelegt, daß der Tatbestand der Zuhälterei wegen der\n\n63\n\nHöchstpersönlichkeit der in § 181 a Abs. 1 StGB geschützten\nRechtsgüter mehrfach verwirklicht ist, soweit er sich gegen\nmehrere Personen - hier gegen sechs Frauen - richtet. Der Umstand, daß die Taten der dirigierenden Zuhälterei jeweils mit\ndem Vergehen nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB tateinheitlich\nverbunden sind, führt allein nicht zur tateinheitlichen Verbindung der sechs Fälle der Zuhälterei, weil § 180 a Abs. 1\nNr. 2 StGB als ein gegenüber § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB minder\nschwerer Straftatbestand die schwereren Taten der Zuhälterei\nnicht zu einer Tat verbinden kann (LK aaO vor § 174 StGB\n\nRdn. 22). Nicht erörtert hat die Strafkammer aber, ob die\nTatbeiträge des Angeklagten, die den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei erfüllen, in Maßnahmen bestanden haben,\ndie sich zugleich gegen mehrere der Postituierten richteten.\nDie Urteilsfeststellungen legen eine derartige Verknüpfung\nnahe. Bei solcher Sachlage würden die einzelnen Taten der Zuhälterei tateinheitlich verbunden sein (BGHR StGB § 181 a\nAbs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1 mit Nachw.). Da davon auszugehen\nist, daß das Landgericht auch bei einer neuen Hauptverhandlung nicht zu Feststellungen gelangen wird, die ein tateinheitliches Zusammentreffen eindeutig ausschließen, ändert der\nSenat den Schuldspruch dahin ab, daß alle sechs Taten tateinheitlich verbunden sind (BGH aa0). § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nIII. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall\nder Einzelstrafen. Der Senat sieht davon ab, die Gesamtstrafe\nals Einzelstrafe bestehen zu lassen, weil nicht von vornherein\nauszuschließen ist, daß der Tatrichter auf eine niedrigere\n\nEinzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Erwägungen\nberücksichtigt hätte, die zur Änderung des Schuldspruchs\nführen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/4-str-413-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/4-str-413-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.028116+00:00"}}