{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-20_4_StR_335_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-20","aktenzeichen":"4 StR 335/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch bei der (gleichzeitigen oder einander nachfolgenden)\nkonkreten Gefährdung mehrerer Personen verwirklicht der\nTäter den Tatbestand des § 315 c StGB nur einmal und nicht\nin gleichartiger Tateinheit.","text_plain":"6X\n\nNachschlagewerk : ja\nBGHSt : nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 315 c\n\nAuch bei der (gleichzeitigen oder einander nachfolgenden)\nkonkreten Gefährdung mehrerer Personen verwirklicht der\nTäter den Tatbestand des § 315 c StGB nur einmal und nicht\nin gleichartiger Tateinheit.\n\nBGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - 4 StR 335/88 - LG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 335/88 URTEIL\n\nwıl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz HaEEB aus. N ‚ geboren am\n«um 1965 in ‚ zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nGA\n\nBL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\n\nLaufhütte\n\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EBD pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus ri\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n10. März 1988\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt\nbestehen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der Vergewaltigung\nund der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung\" schuldig gesprochen und ihn \"unter Einbe-\n\nziehung der Verurteilung (richtig: der Einzelstrafen) durch\ndas Amtsgericht Landau vom 17. Februar 1978\" (richtig: 1988)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\nund für immer eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu\neiner Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nl. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte nach\ndrei Uhr morgens die damals 20 Jahre alte Doris Ce,\ndie er kurz zuvor in einer Diskothek kennengelernt hatte,\nunter der Drohung, er werde ihr die Kehle mit einem Messer\ndurchschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage, ihn mit\nihrem Pkw \"kreuz und quer durch Neuwied\" zu fahren. Unter\nSchlägen und Wiederholung der ausgesprochenen Drohung führte\ner schließlich, nachdem er ihr befohlen hatte anzuhalten,\nden Zündschlüssel aus dem Zündschloß gezogen und das Auto\nverriegelt hatte, gegen ihren Willen im Auto mit ihr den Geschlechts- und den Oralverkehr aus und versuchte den Analverkehr.\n\nAnschließend setzte sich der Angeklagte an das Steuer\ndes Fahrzeuges und fuhr, obwohl er infolge Alkoholgenusses\nabsolut fahruntüchtig war, mit hoher Geschwindigkeit von\nNeuwied nach Andernach und weiter in Richtung Kärlich. Hierbei verlor er einmal die Gewalt über das Fahrzeug und stieß\ngegen eine Leitplanke, wodurch an dem Pkw wirtschaftlicher\nTotalschaden entstand. Auf der anschließenden Fahrt von\nAndernach zurück fuhr er einem anderen Auto dicht auf und\nüberholte trotz Gegenverkehrs. Von Andernach fuhr er nach\n\nAG\n\nwWeißenthurm; dabei konnte an einer Kreuzung ein Zusammenstoß\nmit einem vorfahrtsberechtigten Pkw nur deshalb vermieden\nwerden, weil dessen Fahrer (Jürgen HD ı auf sein Vorfahrtsrecht verzichtete.\n\nErst als sie wieder in Neuwied angekommen waren, gelang\nes Doris CB. das Auto zu verlassen. Auch während der\nFahrt hatte der Angeklagte ihr wieder angedroht, ihr die\nKehle durchzuschneiden.\n\n2. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs.\n\na) Soweit das Verhalten des Angeklagten die Straftatbestände des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und des\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis betrifft, hat die\nStaatsanwaltschaft die Strafverfolgung in der Anklageschrift\nausdrücklich gemäß § 154 a StPO auf die angeklagten (und der\nVerurteilung zugrunde liegenden) Straftatbestände beschränkt. Nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft vom\n7. Januar 1988 (Bl. 144 Rs d.A.) in Verbindung mit dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. Dezember 1987\n(Bl. 136 d.A.) soll sich diese Beschränkung auch auf die\nweiter verwirklichten Tatbestände der sexuellen Nötigung und\nder Körperverletzung beziehen. Ob das Verhalten des Angeklagten auch den Straftatbestand der Entführung gegen den\nWillen der Entführten gemäß § 237 StGB erfüllt - was zu bejahen wäre, wenn der Angeklagte bereits während der Fahrt\ndurch Neuwied den Zweck verfolgt hatte, sein Opfer in eine\nhilflose Lage zu bringen (vgl. BGHSt 29, 233) -, kann dahin-\n\ngestellt bleiben, weil der Angeklagte durch die unterbliebene Verurteilung wegen Entführung jedenfalls nicht beschwert\nist. Ein Strafantrag liegt insoweit vor (vgl. BGHSt 19, 320;\n28, 18, 19).\n\nb) Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, daß nicht\nnur Jürgen H@W, sondern auch Doris CB nach\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB konkret gefährdet worden ist.\nSie wurde dies spätestens dann, als der Angeklagte mit dem\nPkw die Leitplanke streifte. Ob sie auch schon vor diesem\nzeitpunkt durch die Mitfahrt in dem Pkw konkret gefährdet\nwurde, bedarf deswegen hier keiner Entscheidung.\n\nc) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in NZV\n1988, 70 = VRS 75, 205 geäußerte Kritik an einer beiläufigen\nBemerkung des Senats im Urteil vom 25. Oktober 1984 (NStZ\n1985, 262, 263) gibt jedoch Veranlassung zu folgenden Hinweisen:\n\naa) Der Senat hatte dort zu § 315 b StGB ausgeführt,\ndie konkrete Gefährdung für den betroffenen Fahrer und sein\nFahrzeug liege \"in der Regel bereits darin, daß er das defekte Fahrzeug startet, um am Straßenverkehr teilzunehmen\"\nund angemerkt, daß \"in gleicher Weise\" auch ein Insasse\neines Fahrzeugs bereits dadurch, daß er in einem von einem\nfahruntüchtigen Fahrer gelenkten Fahrzeug mitfahre, im Sinne\ndes § 315 c StGB konkret gefährdet sei.\n\nAus dieser nebenbei geäußerten Bemerkung hat das\nBayerische Oberste Landesgericht geschlossen, der Senat habe\ndabei zum einen seine Entscheidung BGHSt 8, 28 nicht be-\n\nRG\n\ndacht, er sei zum anderen der Ansicht, die Insassen eines\n\nKraftfahrzeugs seien (stets) schon deshalb konkret gefährdet, weil der Führer dieses Fahrzeugs infolge des Genusses\nalkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in\nder Lage sei. Dazu ist folgendes klarzustellen:\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat übersehen, daß\nsich der Beschluß BGHSt 8, 28 - entsprechend der damaligen\nRechtslage in § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. - mit dem Begriff der \"Gemeingefahr\" und nicht mit demjenigen der \"konkreten Gefahr\" in § 315 c Abs. 1 StGB befaßt. Die zur Frage\nder Gemeingefahr in $S 315 a Abs. 1 StGB a.F. ergangene\n\"Rechtsprechung ist aber durch die mit dem Zweiten Verkehrssicherungsgesetz vom 26. November 1964 (BGBl. I 921) erfolgte Gesetzesänderung überholt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1967,\n2321, 2322). Mit der neuen Fassung des § 315 c StGB ist an\ndie Stelle der Gemeingefahr das Erfordernis der Gefährdung\neines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert getreten (vgl. OLG Stuttgart NW 1974, 1904; BayOblG NJW 1984,\n68). Daß nach Beseitigung des Begriffs der Gemeingefahr somit die Insassen eines Fahrzeuges zu dem von § 315 c StGB\ngeschützten Personenkreis gehören, \"versteht sich deshalb\nwieder von selbst\" (Hillekamp JuS 1977, 166, 167), so daß\nauch die in BGHSt 6, 100, 103 angestellten Erwägungen, auf\ndie der Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 hingewiesen hat, wieder Gültigkeit erlangt haben (OLG Karlsruhe\naa0; Hillekamp aaO Fußn. 10).\n\nbb) Nicht gefolgt werden kann der vom Bayerischen Obersten Landesgericht angestellten Erwägung, nach der vom Senat\nvertretenen Ansicht wäre \"im Ergebnis ... kaum mehr ein Fall\n\nvorstellbar, in dem durch die Führung eines Kraftfahrzeuges\nim Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht der Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1\noder 2 StGB verwirklicht würde\", weil dann auch \"alle Kraftfahrzeuge und ihre Insassen, die dem von dem alkoholbedingt\nfahruntüchtigen Fahrzeugführer gelenkten Kraftfahrzeug entgegenkommen oder von diesem überholt werden, ebenso aber\nauch alle parkenden Fahrzeuge, an denen der Weg dieses Fahrzeugs vorbeiführt, und alle Fußgänger\" gefährdet wären. Mit\ndiesen Ausführungen läßt das Bayerische Oberste Landesgericht den Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Cefährdung außer acht: Derjenige, der in einem von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten Fahrzeug mitfährt, ist deswegen, weil dieser sein Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen\nund deshalb jederzeit einen Unfall verursachen kann, durch\ndie Mitfahrt in ganz anderer, stärkerer Weise gefährdet als\nsonstige Verkehrsteilnehmer. Ob für andere Fahrzeugführer\nund deren Fahrzeuge, für geparkte Autos und Fußgänger eine\nkonkrete Gefahr eintritt, hängt von dem im vorhinein nicht\nfestliegenden Fahrverhalten des Täters, der Fahrtstrecke,\ndem Fahrtverlauf und sonstigen unvorhersehbaren Gegebenhei -\nten ab. Sicherlich sind auch alle diese Personen und Fahrzeuge gefährdet, aber eben nur \"abstrakt\", d.h. in ihrer\nAllgemeinheit. Eine \"konkrete\" Gefährdung tritt insoweit\nerst dann ein, wenn sich der Täter ihnen in einer Art und\nWeise nähert, die sie in ihrer Sicherheit unmittelbar beeinträchtigt (vgl. Rüth in LK 10. Aufl. S 315 c StGB Rdn. 12i.\nVerb. m. § 315 b StGB Rdn. 6). Eine solche unmittelbare\n(konkrete) Gefahr, die den Nachweis erfordert, daß Menschen\noder Sachen in den Bereich geraten sind, innerhalb dessen\nder (fahruntüchtige) Täter ihnen gefährlich wird, besteht\n\n24\n\nfür die anderen Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres\nallein dadurch, daß der fahruntüchtige Fahrer am Straßenverkehr teilnimmt, wohl aber grundsätzlich für den Insassen des\nvon einem solchen Fahrer gelenkten Fahrzeuges. Da ein fahruntüchtiger Kraftfahrer in seiner Gesamtleistungsfähigkeit\nso vermindert ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch\nbei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher\nzu steuern (BGHSt 13, 83; 19, 243, 244), besteht eine konkrete Gefährdung des Fahrzeuginsassen regelmäßig auch dann,\nwenn es nicht zu einer gefährlichen Begegnung mit anderen\nVerkehrsteilnehmern, geparkten Autos oder sonstigen Gegenständen kommt. Ob und inwieweit sich die Fahruntüchtigkeit\ndes Fahrers dabei im einzelnen \"indiziell nach außen gezeigt\" haben muß (Geppert NStZ 1985, 265), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.\n\n3. Obwohl der Angeklagte bei seiner Trunkenheitsfahrt\nzwei Personen konkret gefährdet hat, liegt nur ein Vergehen\nder Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Zwar hat der Senat\nin seiner Entscheidung VRS 55, 185 gleichartige Tateinheit\nangenommen, wenn ein Täter sein Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung auf zwei Personen zusteuert. Ob an\ndieser Rechtsansicht, die die Anwendung des § 315 b StGB betraf, festzuhalten ist (dagegen Engelhardt DRi2 1982, 106,\n107, vgl. auch Janiszewski NSt2 1984, 112 m. w. Nachw.),\nkann offen bleiben. Im Fall des § 315 c StGB liegt jedenfalls auch dann, wenn es im Laufe der Trunkenheitsfahrt zur\nGefährdung mehrerer Personen kommt, keine gleichartige Tateinheit vor. Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn der Täter\nnur eine Gefahrenlage gegenüber mehreren Personen herbeige-\n\n- 10 -\n\nführt hat (BayObLG NJW 1984, 68), sondern muß auch dann gelten, wenn es zu mehreren Gefahrenlagen für verschiedene Personen oder Sachen gekommen ist; denn in § 315 c StGB wird\nallgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt, die\ndurch das Führen eines Fahrzeuges im fahruntüchtigen Zustand\ngefährdet wird. Zwar sollen daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263;\nLackner 17. Aufl. § 315 c StGB Anm. 1; a.A. Cramer in\nSchönke/Schröder 23. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2: \"in erster\nLinie Individualrechtsgüter geschützt\"; zweifelnd Dreher/\nTröndle 44. Aufl. $S 315 c StGB Rdn. 2); das vermag aber\nnichts an der Tatsache zu ändern, daß die Gefährdung des\nStraßenverkehrs durch die eine Trunkenheitsfahrt als solche\nerfolgt (vgl. BGHSt 23, 141, 148) und sich die konkrete Gefahr nur in der Gefährdung einer oder mehrerer Personen, bei\neiner oder mehreren Gefahrenlagen zeigt, die von der einen\nTrunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung sich also nur in\nunterschiedlichem Umfang konkretisiert hat. Wenn Horn/Hoyer\n(JZ 1987, 965) bemerken, daß dann, \"wenn ein verkehrswidriges Verhalten in der Gefährdung mehrerer (statt nur eines\nOpfers) kulminiert, ... die gesteigerte Betroffenheit der\nAllgemeinheit von einer solchen Tat eben auch im Urteilstenor zum Ausdruck kommen\" müsse, kann dem nicht gefolgt\nwerden. Zwar ist dies für den Schuldumfang von Bedeutung; da\nhier aber ein Fall der tateinheitlichen Begehungsweise nicht\ngegeben ist, besteht weder die Möglichkeit noch die Verpflichtung für den Tatrichter, die erfolgte Gefährdung mehrerer Personen bereits im Urteilstenor deutlich zu machen.\n\nDas somit nur einmal vorliegende Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs hat der Angeklagte vorsätzlich begangen; denn er hat - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang\n\ncÄ\n\n- 11 -\n\nder Urteilsgründe ergibt - hinsichtlich der Tathandlung\n(Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand) vorsätzlich gehandelt und die Gefahrenlagen zumindest fahrlässig\nverursacht (§ 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, vgl. § 11 Abs. 2 StGB).\n\n4. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, die Straßenverkehrsgefährdung und die Freiheitsberaubung stünden zu der Vergewaltigung im rechtlichen Verhältnis\nder Tatmehrheit. Der Angeklagte hat bereits von dem Augenblick an, als er Doris co zwang, ihn \"kreuz und quer\ndurch Neuwied\" bis zu der Stelle zu fahren, an der er sie\nvergewaltigte, den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach\n§ 239 Abs. 1 StGB verwirklicht. Auch nach Beendigung der\nVergewaltigung dachte er nicht daran, sein Opfer freizulassen, sondern verhinderte ihr Entkommen. Diese durchgehend\nverübte Freiheitsberaubung faßt die während ihrer Begehung\naußerdem verwirklichten Tatbestände der §§ 177 und 315 c\nStGB zur Tateinheit zusammen (BGH NStZ 1988, 70, 71; BGH,\nBeschluß vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87 - und Urteil vom\n22. August 1985 - 4 StR 401/85).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch\ngegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\n5. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nbeiden Einzelstrafaussprüche und damit auch des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe zur Folge. Der Tatrichter muß die\n\n- 12 -\n\nStrafe neu bemessen. Dagegen kann der Maßregelausspruch, der\nkeinen Rechtsfehler erkennen läßt und von der Änderung des\nSchuldspruchs nicht betroffen wird, bestehenbleiben.\n\n6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die Feststellung der Strafkammer, ausgehend von\neiner Blutalkoholkonzentration von 1,8 %0 um 9,05 Uhr ergebe\nsich für die Tatzeit um 3,00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,73 %0o, nicht ohne weiteres verständlich ist. Die\nStrafkammer hätte in den Urteilsgründen die Grundlagen der\nvon dem Sachverständigen - dem sie sich angeschlossen hat -\nangestellten Berechnung wiedergeben müssen (vgl. BGH NStZ\n1986, 114; BGHR StGB § 21 BAK 2). Bei einem stündlichen\nAbbauwert von 0,2 %0 und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 %0 (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 10) würde sich\neine höhere als die vom Landgericht angenommene Blutalkohol-\n\n6L\n\n- 13 -\n\nkonzentration ergeben. In Anbetracht des gesamten von dem\nAngeklagten gezeigten Verhaltens schließt der Senat jedoch\ndas Vorliegen einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) aus (vgl.\nBGHR StGB § 20 BAK 1, 4, 6).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/4-str-335-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/4-str-335-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.001889+00:00"}}