{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-20_4_StR_232_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-20","aktenzeichen":"4 StR 232/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Aa\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 232/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerold Günter MD aus Lupe, seboren\nam WED 1959 in Tem,\n\n2. Harry Otto Johannes Ze LED -: eu ,\ngeboren am EEE 1946 in Pd\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\ncf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus 1m\n\nals Verteidiger des Angeklagten \">,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAd\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten I) gegen das Urteil des Landgerichts\nLandau vom 8. Dezember 1987 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen Ziffer II Nr. 1 bis 3\nder Urteilsgründe eingestellt - die Verfahrenskosten und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat insoweit die Staatskasse zu\ntragen -,\n\nb) das Urteil im Fall Ziffer II Nr. 4 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten I ] wird das\nUrteil darüber hinaus, auch soweit es den Angeklagten\nMOM petrifft, in den weiteren Fällen jeweils im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Hgg»\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAh\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"> wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin vier Fällen (Ziff. II Nr. 1 bis 4 der Urteilsgründe),\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(Ziff. II Nr. 6) und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen\n(Ziff. II Nr. 5 und 7 a bis d) zu vier Jahren und sechs\nMonaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten\n] hat es wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen\n(Ziff. II Nr. 1 bis 3), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. II Nr. 4),\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(Ziff. II Nr. 6) und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen\n(Ziff. II Nr. 5, 7 a bis d) zu sechs Jahren und sechs Monaten\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt\nmit ihrer auf die Fälle Ziff. II Nr. 1 bis 4 der Urteilsgründe beschränkten Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts; sie beantragt Einstellung des Verfahrens\nwegen Verfolgungsverjährung in den Fällen Ziff. II Nr. 1 bis\n3 sowie Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache\nim Fall Ziff. II Nr. 4. Die Revision des Angeklagten Hg\ngreift das Urteil uneingeschränkt mit der Sachbeschwerde an.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem\nUmfang, das des Angeklagten HB hat in gleichem Umfang wie\n\ndas der Staatsanwaltschaft Erfolg; darüber hinaus führt es,\nauch hinsichtlich des Angeklagten MB, zur Aufhebung der\nEinzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen.\n\n1. In den Fällen Ziff. II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe\nist das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.\n\nDie Angeklagten haben in diesen Fällen, wie auch im Fall\nziff. II Nr. 4 der Urteilsgründe, die Taten in den Jahren\n1980 und 1981, also unter der Geltung der früheren Fassung\ndes Betäubungsmittelgesetzes begangen. Sie sind gleichwohl\nnach § 30 Abs. 1 Nr. 4 der am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes wegen Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nbzw. der Beihilfe hierzu verurteilt worden. Das ist - wie das\nLandgericht in den Urteilsgründen selbst darlegt - fehlerhaft. Es führt hierzu aus:\n\n\"Die Kammer hat aufgrund der Beratung angenommen, Mg»\nund HB seien auch wegen der Taten II. 1. - 4. zu\nbestrafen.\n\nDie Kammer hat in der Beratung übersehen, daß diese\nTaten als rechtlich selbständige Handlungen, die mit\nkeiner der folgenden Taten in einem Fortsetzungszusammenhang stehen, verjährt sind und deshalb insoweit ein\nVerfahrenshindernis besteht.\n\nNach dem zur Zeit dieser Taten geltenden Gesetz über\nden Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG - 1972; BGBl.\n1972, I, Seite 1) war die Einfuhr nicht geringer Mengen\nVergehen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG - 1972, wobei die\nnicht geringe Menge ein Regelbeispiel eines besonders\nschweren Falles im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 6 a BtMG\n\n- 1972 darstellte. Der für die Feststellung der Verjährung maßgebliche Strafrahmen des § 11 Abs. 1 BtMG\n\n6\n\n- 1972 sah Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, SO daß\ndie Taten verjährt sind (§ 78 Abs. 3 ziff. 5, Abs. 4\ni.V.m. § 2 Abs. 3 StGB).\n\nDie Kammer hat stattdessen das Handeltreiben (jetzt\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG) als verjährt\nangesehen, aber die Einfuhr unter Anwendung des § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG bestraft.\"\n\nDem ist, soweit die Fälle II Nr. 1 bis 3 in Betracht\nkommen, in vollem Umfang beizutreten. In diesen Fällen war\nnämlich, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sowohl die\nunerlaubte Einfuhr der Betäubungsmittel als auch das unerlaubte Handeltreiben mit diesen spätestens im Oktober 1981\nbeendet. Eine verjährungsunterbrechende Handlung nach § 78 c\nStGB ist bezüglich des Angeklagten I] erst mit der Durchsuchungsanordnung vom 8. Mai 1987 (Bd. I Bl. 43 d.A.) und\nbezüglich des Angeklagten MED mit dessen Vernehmung als\nBeschuldigter am 21. Mai 1987 (Bd. I Bl. 142 ff, Bd. II\nBl. 465 ff d.A.) vorgenommen worden. Da der Regelstrafrahmen\ndes nach § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz auf die Taten\nanzuwendenden § 11 BtMG aF nur bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichte, betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre (s 78\nAbs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Die Strafverfolgung dieser Taten\nist somit verjährt.\n\n2. Anders verhält es sich dagegen im Fall Ziff. II Nr. 4\nder Urteilsgründe. Hier war zwar die unerlaubte Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, im Herbst 1981 beendet und damit\ndie Strafverfolgung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt\nverjährt. Daraus ergibt sich aber noch nicht, wie das Landgericht meint, daß die Verfolgung dieser Tat insgesamt verjährt\n\nist. Die Angeklagten haben sich nämlich tateinheitlich mit\nder unerlaubten Einfuhr auch des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, das den Weiterverkauf der eingeführten Ware umfaßte. Zu Recht weist die\nStaatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung darauf hin,\ndaß das Landgericht es unterlassen hat festzustellen, wann\ndieser beendet war. Hierzu bestand jedoch Veranlassung, da\njeweils die \"neue Fahrt erst angegangen\" wurde, \"wenn das\nzuvor eingeführte Haschisch verbraucht war\" (S. 21 der Urteilsgründe), die folgende Beschaffungsfahrt aber erst im\nAugust oder September 1982 durchgeführt worden ist (S. 9 des\nUrteils) und es deshalb nicht ausgeschlossen erscheint, daß\nder Verkauf der eingeführten Betäubungsmittel auch noch in\nnicht rechtsverjährter Zeit stattgefunden hat. Eine Einstellung wegen Verfolgungsverjährung kann deshalb in diesem Fall,\nda die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden\nsind, nicht erfolgen.\n\n3. Das Verfahren ist sonach in den Fällen Ziff. IINr. 1\nbis 3 der Urteilsgründe mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1\nStPO einzustellen. Im Fall Ziff. II Nr. 4 der Urteilsgründe\nist das Urteil auf die von beiden Revisionsführern erhobene\nSachbeschwerde aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverweisen. Mit der Einstellung und der Aufhebung hinsichtlich beider Angeklagter entfällt zugleich der\nAusspruch über die Gesamtstrafen.\n\n4. Soweit sich die Revision des Angeklagten Hammer gegen\nden Schuldspruch in den übrigen Fällen richtet, ist sie unbegründet. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil\nerkennen.\n\n(A\n\n5. Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel jedoch\nErfolg, soweit es die Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen\nbetrifft. Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung für sämtliche abgeurteilten Straftaten unter anderem\nden \"großen Umfang der Taten\" sowie \"die außerordentlich\nhohen Mengen Haschisch, die eingeführt wurden\" (S. 26, 27 des\nUrteils). Das läßt darauf schließen, daß sich der Tatumfang\nund die jeweils eingeführten Betäubungsmittelmengen in den\nFällen Ziff. II Nr. 1 bis 4, in denen das Verfahren einzustellen bzw. das Urteil aufzuheben ist, auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt haben. Diese Einzelstrafaussprüche\nkönnen deshalb keinen Bestand haben.\n\nDa dies auch für die Verurteilung des Angeklagten N]\ngilt, ist die Aufhebung auf diesen zu erstrecken (§ 357 StPO).\n\nSalger - Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/4-str-232-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-20/4-str-232-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.980852+00:00"}}