{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-18_4_StR_509_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-18","aktenzeichen":"4 StR 509/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":".BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 509/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nD aus KR, dort geboren am\n\nBernd\n1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwiIl\n\nco\n\n60\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landau in der Pfalz vom\n14. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n— —\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitssstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Es hat die Tatwaffe eingezogen. Die Revision des\nAngeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Der Tatrichter hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht in einer\nWeise auseinandergesetzt, die rechtlicher Prüfung standhält.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen,\ndie Hemmungsfähigkeit des Angeklagten sei trotz seiner erheblichen Alkoholisierung nicht ausgeschlossen gewesen.\nDieser Annahme steht nicht von vornherein entgegen, daß die\n\nco\n\n(UA 30). Eine solche kann auch den Zeitpunkt des zweiten\nMesserstiches umfassen, an den sich der Angeklagte nach\nseinen Einlassungen, wie sie vom Landgericht wiedergegeben\n\nwerden, nicht erinnert.\n\nDas Landgericht hätte sich deshalb mit der Möglichkeit\ndes Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und affektiver Anspannung, jedenfalls für den Zeitpunkt des\nzweiten Messerstiches, befassen müssen. Daß es dies unterlassen hat, stellt einen Sachmangel dar, der zur Aufhebung\ndes Urteils führt.\n\nSalger ‚ Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner\n\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit mehr als 3 o/oo betragen hat; zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen,\ndaß sie bei 3,1 0/oo, möglicherweise bei 3,2 o/oo, lag. Auch\nbei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die\nSchuldfähigkeit erhalten geblieben sein (BGHR StGB § 20\nBlutalkoholkonzentration 1, 2, 5), und zwar gerade bei einem\nTotschlagsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. BGHR\nStGB S 21 Blutalkoholkonzentration 9).\n\nDen Ausführungen der Strafkammer ist aber nicht mit\nausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob sie bedacht hat,\ndaß \"starke Affekte das Verhalten des Angeklagten nachhaltig\ngeprägt haben\" (UA 30). Diese haben zwar, wie den Darlegungen des Tatrichters zu entnehmen ist, allein nicht zur\nSchuldfähigkeit geführt. Bei dem auch aus der Sicht des Angeklagten unmotivierten Angriff auf das Opfer kann jedoch\ndas Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens\ngeführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1, 3,\n4; zum Vollrausch in solchen Fällen: BGHR StGB § 323 a\nAbs. 1 Vorsatz 1). Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt\nnach dem ersten Messerstich, den der Angeklagte nach der\nAuffassung des Landgerichts mit Verletzungsvorsatz geführt\nhat. Der zweite tödliche Stich kann auf einer alkoholbedingten Aufwallung von Affekten beruhen. Als Beweisanzeichen\ndafür kommt die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit in Frage (BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 4, 5). Von\neiner Amnesie, die einen Teil des Nachtatverhaltens betrifft, geht das Landgericht ersichtlich aus; es bezeichnet\ndiese als \"alkoholtoxisch erkärbare Orientierungsstörung\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-18/4-str-509-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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