{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-06_4_StR_460_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-06","aktenzeichen":"4 StR 460/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur indiziellen Bedeutung des Blutalkoholwertes unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 21\n\nZur indiziellen Bedeutung des Blutalkoholwertes unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes.\n\nBGH, Beschl. v. 6. Oktober 1988 - 4 StR 460/88 - LG Karlsruhe\nAuswärtige Strafkammer Pforzheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 460/88. BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter L aus Pf, geboren am\nin Stamm, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Auswärtigen Jugendkammer Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n30. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. |\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \"\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen schweren Raubes, wegen Diebstahls in Tateinheit mit\n- vorsätzlichem - Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise\nErfolg. |\n\nwIV\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\n‚Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\n2. Demgegenüber hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist - wie die Strafkanmer zutreffend ausgeführt hat - nach dem Tatgeschehen und\ndem Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen, daß dieser im\nZeitpunkt der Begehung der Taten schuldunfähig war\n(S. 20 StGB). Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die\nBejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das\nLandgericht stützt seine Annahme darauf, daß der Angeklagte\nbei einer Blutalkoholkoönzentration von \"wahrscheinlich 1,4%0\nund höchstens 2,1%0\" (UA 8) wegen der Planung und des \"komplexen Handlungsmusters\" der Tat, des \"kooperativen\" und\n\"kontinuierlich schlüssigen Handelns\" sowie wegen des - nach\ndem Eindruck von Zeugen - Fehlens alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nur \"in gewisser Weise\" enthemmt gewesen sei.\n\nDiese Ausführungen leiden einmal daran, daß das Landgericht bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zwar\nauf das \"überzeugende und widerspruchsfreie Gutachten des\n' Sachverständigen Prof. W.\" (UA 8) hinweist, ohne aber dessen\nBerechnungsgrundlagen - insbesondere Alkoholmenge, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten sowie Alkoholabbau und\nResorptionsdefizit - vollständig wiederzugeben. Unter diesen\nUmständen kann der Senat allein aufgrund der Feststellung,\ndaß der Angeklagte vor der Tat innerhalb von sieben Stunden\n\"etwa 10 bis 12 Glas Bier ä 0,4 1\" trank (UA 5), nicht überprüfen, ob die Strafkammer die Blutalkoholkonzentration bezogen auf die von ihr angenommene Tatzeit von 2,00 Uhr mit\nmaximal 2,1 %0 zutreffend errechnet hat (vgl. BGHR StGB S 21\n\nBlutalkoholkonzentration 2 m.w.Nachw.). Darüber hinaus ist\nzu besorgen, daß das Landgericht die Bedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten während der Tat für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit überbewertet und damit zugleich dem Blutalkoholgehalt einen zu geringen Stellenwert\neingeräumt hat. Das Hemmungsvermögen eines Täters darf - was\ndie Strafkammer möglicherweise verkannt hat - nicht mit\nzweckrationalem Handeln gleichgesetzt werden. Planmäßiges,\nzielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters hat in\nerster Linie Beweiswert für die Frage seiner Einsichtsfähigkeit; es steht jedoch einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.). Ebensowenig ist eine\nunauffällige Motorik beim Gehen und Bewegen geeignet, eine.\nerhebliche Herabsetzung des Steueryungsvermögens zu Lasten\ndes Angeklagten auszuschließen. Wie der Senat wiederholt betont hat, kann sich insbesondere der alkoholgewohnte Täter\nmeist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich\ngeordnet verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGHR StGB\n\nSs 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.); deshalb kommt\nauch der Beurteilung des Trunkenheitsgrades eines Menschen\ndurch - für eine solche Aufgabe nicht besonders geschulte -\nZeugen allenfalls geringer Beweiswert hinsichtlich des Nachweises voll erhaltener Schuldfähigkeit des Täters zu (vgl.\nSalger in Festschrift für Gerd Pfeiffer, S. 379, 387\n\nm. Rechtspr.-Nachw.).\n\nDie fehlende Darlegung der Grundlagen für die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration und die unterlassene Erörterung der Möglichkeit einer nur eingeschränkten\n\n5\n\nBedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten im Hinblick auf seine psychische Befindlichkeit und das Ausmaß der\nBeeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Begehung der Taten nötigen zur Aufhebung aller Einzelstrafaussprüche wie auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nEine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den\nMitangeklagten Deus kommt nicht in Betracht, weil nach\nden Urteilsgründen auszuschließen ist, daß das Landgericht\nbei diesem Angeklagten angesichts seiner Neigung zur Be-.\ngehung von Straftaten unter Alkoholeinfluß im Falle der Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auf\neine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird zugunsten des\nAngeklagten die höchstmögliche. Blutalkoholkonzentration zu\nden jeweiligen Tatzeiten aus dem genossenen Alkohol unter\nBerücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10% und eines\nstündlichen Abbauwertes von 0,1%0 zu ermitteln haben; mit\neinem höheren \"wahrscheinlichen\" stündlichen Abbauwert darf\ninsoweit nicht zurückgerechnet werden (vgl. BGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 1). Im Rahmen der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung darf\ndem durch rechtsfehlerfreie Rückrechnung ermittelten BAK-Höchstwert auch nicht etwa deswegen ein geringeres indizielles Gewicht im Hinblick auf eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit beigemessen werden, weil die Blutalkoholkonzentration \"wahrscheinlich\" geringer gewesen ist. Eine\n\nderartige Relativierung des zugunsten eines Angeklagten ermittelten Höchstwertes verstößt gegen den Zweifelssatz. Dieser Grundsatz gilt für die Feststellung entlastender Indizien unabhängig davon, ob diese einen zwingenden oder nur\neinen möglichen Schluß auf die Haupttatsache zulassen (vgl.\nHerdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 4; Tenckhoff, Die\nWahrunterstellung im Strafprozeß, S. 147 £f). Führt die Gesamtwürdigung des Beweisstoffs zu einem \"non liquet\" für ein\ndem Angeklagten vorteilhaftes Indiz (hier die Höhe der Blutalkoholkonzentration), so muß diesem Beweisanzeichen der Beweiswert eingeräumt werden, den es als erwiesene Tatsache\nhätte. Steht daher für den Tatrichter - wie hier - eine\nTrinkmenge oder das Ergebnis einer Blutprobe fest, so muß er\nnicht nur mit dem jeweils günstigsten - d.h. dem mit hinreichender Sicherheit eine Benachteiligung des Angeklagten ausschließenden - Abbauwert zurückrechnen, sondern auch der so\nermittelten Blutalkoholkonzentration denselben Indizwert zumessen wie einer Konzentration, die ohne Rückrechnung nur\naus der Blutprobe ermittelt worden ist. Da auf der anderen\nSeite Beweisanzeichen, die zum Nachteil eines Angeklagten\nverwertet werden sollen, feststehen müssen (vgl. Herdegen\nNStZ 1984, 342 m. Rechtspr.-Nachw.), darf ein mit Hilfe\neines \"wahrscheinlichen\" Abbauwertes ermittelter, lediglich\n\"wahrscheinlicher\" Blutalkoholmittelwert nicht zur Widerlegung oder Entkräftung eines zuvor nach dem Zweifelsgrundsatz\nfestgestellten Blutalkoholhöchstwertes sowie seiner indiziellen Bedeutung für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verwendet werden. Davon zu unterscheiden ist\ndie Frage, welches Gewicht den einzelnen feststehenden Indizien, also auch der Höhe der Blutalkoholkonzentration, im\n\nRahmen der Gesamtabwägung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung zukommt. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen\nRechtsprechung fest, wonach eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von\n2%0o an aufwärts zwar nicht zwingend ist, aber zumindest\nnaheliegt (vgl. BGHR StGB S$S 21 Blutalkoholkonzentration 4);\nab einer Blutalkoholkonzentration von 2,6%0 liegt sie sogar\nbesonders nahe (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6), so daß andere indizielle Tatsachen, auf deren\nGrundlage ein gegenteiliges Ergebnis nur möglich oder wahrscheinlich ist, zur Begründung voller Schuldfähigkeit nicht\nausreichen. Zur Zurückverweisung an eine andere allgemeine\nStrafkammer vergleiche BGHR JGG $S 47 a Zurückverweisung 1.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\n'Meyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/4-str-460-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-06/4-str-460-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.449856+00:00"}}