{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-04_4_StR_457_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-04","aktenzeichen":"4 StR 457/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 457/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen Frank Weg, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 195: in rem - >, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nE77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 25. Mai 1988, soweit\nes ihn betrifft, im Ausspruch, daß die Strafe\nvor der Maßregel zu vollziehen sei, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Es\nhat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten\nist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuld-, den Straf- sowie den Maßregelausspruch richtet. Die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel\nzu vollziehen, unterliegt aber der Aufhebung ($S 349\nAbs. 4 StPO).\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat die Auffassung vertreten, die sofortige Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt verspreche keinen Erfolg. Bei ihm müsse während des Strafvollzuges zunächst\neine logopädische Behandlung durchgeführt werden. Diese Erwägung setzt voraus, daß der Angeklagte der erforderlichen\nlogopädischen Behandlung nicht in der Entziehungsanstalt\nzugeführt werden kann und daß sie im Strafvollzug tatsächlich durchgeführt wird. Ausführungen dazu hat die Strafkammer nicht gemacht. Davon abgesehen hat sie sich nicht\ndamit auseinandergesetzt, ob es im Rehabilitationsinteresse\ndes Angeklagten liegt, wenn nicht die gesamte Strafe, sondern\nnur ein Teil davon vor der Maßregel vollzogen wird. Das\nwäre aber notwendig gewesen, denn die Regelung des $S 67\nAbs. 2 StGB, nach der entsprechend verfahren werden kann,\nist gerade auf Fälle wie den vorliegenden, in dem neben\nder Maßregel eine langfristige Freiheitsstrafe verhängt\n\n5s#\n\nworden ist, zugeschnitten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 1; Vorwegvollzug 2). Die Frage der\nReihenfolge der Vollstreckung wird deshalb in einer neuen\nHauptverhandlung erneut zu beantworten sein (vgl. auch\nHanack in JR 1988, 379 £f£.).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/4-str-457-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/4-str-457-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.256624+00:00"}}