{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-10-04_4_StR_430_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-10-04","aktenzeichen":"4 StR 430/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"53\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 430/88. BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n“ Alfred Wilhelm — 7] aus NEED, geboren\nam GE 1957 in sul,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n53\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n24. Mai 1988 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des ‚Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu\ndrei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision\nbeanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde\ngegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Dieser\nläßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit sie den\nStrafausspruch betrifft.\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder\nschwerer Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des\n§ 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, zwar die durch die Heroinabhängigkeit des Angeklagten verursachte erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit, nicht jedoch auch den Umstand\nberücksichtigt, daß die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 BtMG vorliegen. Das beanstandet die Revision\nzu Recht. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden\nhat, ist in die für die Prüfung dieser Frage erforderliche\nGesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände auch das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 31 BtMG einzubeziehen (vgl. BGH StV 1986, 342 m.w.\nNachw.; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Entsprechendes gilt für § 29 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit\n§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 3).\n\nDas hat das Landgericht ersichtlich verkannt. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist jedenfalls\nnicht auszuschließen, daß die Berücksichtigung dieses Umstands in Verbindung mit den weiteren zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten zu einem für ihn günstigeren als dem nach § 49 Abs. 1 und 2 StGB gemilderten\n\n22\n\nStrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, den das Landgericht der\nStrafbemessung zugrunde gelegt hat, und damit auch zu einer\ngeringeren Strafe geführt hätte.\n\nDas Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Verfahrensrüge, die sich allein gegen den Strafausspruch\nrichtet, bedarf danach keiner Erörterung.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/4-str-430-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/4-str-430-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.239158+00:00"}}