{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-09-15_4_StR_419_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-09-15","aktenzeichen":"4 StR 419/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"42\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 419/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef HD aus Te. Sort geboren\nam EEE 1946, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIII\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Regensburg vom 29. April 1988\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\neiner schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff\nin den Straßenverkehr schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"einer schweren\nräuberischen Erpressung und eines gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr\" schuldig gesprochen und ihn zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 23. August 1988 insofern zutreffend ausgeführt:\n\n\"Allerdings stehen die räuberische Erpressung und der\ngefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nicht im\nVerhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), sondern in dem\nder Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Zwar war die\nräuberische Erpressung vollendet, nachdem der Angeklagte das Geld an sich genommen und damit die Flucht angetreten hatte, jedoch war diese Tat zum Zeitpunkt der\nSchüsse auf den Pkw des Zeugen DB noch nicht beendet. Aufgrund der von diesem Zeugen sofort aufgenommenen Verfolgung hatte der Angeklagte noch keinen\nsicheren Gewahrsam an dem erpreßten Geld erlangen können, als er den Zeugen angriff. Damit wollte er sich\nden Besitz der Beute erhalten. Handlungen aber, ’die\nnach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer\nräuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher\nBeendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit,\nwenn sie der Verwirklichung der tatbestandmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen’ (BGH NStZ 1984, 409 Nr. 4).\n\nDer Schuldspruch ist deshalb insoweit zu ändern. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\"\n\n2. Damit entfallen die vom Landgericht festgesetzten\nEinzelstrafen. Die Gesamtstrafe kann hier - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht als Strafe für die\neine Handlung des Angeklagten bestehenbleiben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn es das rechtliche Verhältnis\nder beiden Taten zueinander richtig beurteilt und statt\nzweier Einzelstrafen nur eine Strafe verhängt hätte. Dazu\nkommt, daß die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen - und\ndamit auch die Gesamtstrafe - recht erheblich waren, obwohl\n\n48\n\nbei der schweren räuberischen Erpressung \"letztlich kein\nSchaden entstanden ist, weil der Angeklagte das Geld auf der\nFlucht zurückließ\" (UA 32), und es dem Angeklagten bei dem\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr \"lediglich darauf\nankam, seinen Verfolger zum Anhalten zu zwingen\" (UA 25). Die\nStrafe muß deshalb neu zugemessen werden.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-15/4-str-419-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-15/4-str-419-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.546520+00:00"}}