{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-09-15_4_StR_397_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-09-15","aktenzeichen":"4 StR 397/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 397/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGisbert x HE zu: vom,\ngeboren am «an 1953 in LEHE»,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nWII\n\n42\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht | in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. dB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte DB in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte iD pei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n42\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n10. März 1988 im Strafausspruch dahin\ngeändert, daß er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt\n\nwird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nzwei Fällen und wegen versuchten Betrugs unter Freisprechung\nim übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im\n\nwesentlichen unbegründet.\nI. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen, die der\nGeneralbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom :12. Au-\n\ngust 1988 dargelegt hat, keinen Erfolg.\n\nII. Auch die Sachrüge greift nicht durch.\n\nl. Daß das Landgericht den Angeklagten im Falle 12 der\nUrteilsgründe (UA 16 f) lediglich wegen versuchten statt wegen vollendeten Betrugs verurteilt hat (vgl. BGHSt 13, 13),\nbeschwert ihn nicht.\n\n2. Die subjektive Tatseite ist in allen Fällen noch\nausreichend erörtert.\n\na) Der Angeklagte führte 1985, nachdem er bereits mit\nvier anderen Firmen gescheitert war, die Firma I] GmbH\nin den wirtschaftlichen Zusammenbruch. Das Unternehmen war\nmangels einer genügenden Kapitalausstattung darauf angelegt,\ndie jeweils drängendsten Verpflichtungen mit erhaltenen Vorausleistungen neuer Kunden zu begleichen und weitete den\nAuftragsbestand deshalb ständig aus (UA 10); das Risiko einer Schädigung der Gläubiger nahm der Angeklagte in Kauf\n(UA 9).\n\nAm 9. April 1985 stellte die Hausbank der RB cnor\ndie Einlösung der Firmenschecks ein. Jedoch erreichte der\nAngeklagte am 16. April 1985 durch Verhandlungen, daß sie\nweitere Überschreitungen des Kreditrahmens duldete. Die im\nMai 1985 auch schriftlich bewilligte neue Kreditlinie war\nalsbald wieder ausgeschöpft. Bereits im April 1985 war der\nerste Konkursamtrag gestellt worden; zu einer Eröffnung des\nKonkursverfahrens kam es mangels Masse nicht (UA 11).\n\nDie der Verurteilung zugrunde liegenden Taten ‚sind nach\ndem 9. April 1985 begangen.\n\n7\n\naa) Am 10. April 1985 ließ der Angeklagte seinem Bauleiter e 9 \\ einen ungedeckten Scheck aushändigen, um ihn zur\nWeiterarbeit zu veranlassen. Der Arbeitnehmer leistete\nDienste auch noch, nachdem er von der Nichteinlösung des\nSchecks Kenntnis hatte (UA 16).\n\nbb) Ebenfalls am 10. April 1985 ließ der Angeklagte\nseinem Subunternehmer sun einen ungedeckten Scheck\naushändigen und veranlaßte ihn dadurch zur Weiterarbeit für\n\nmindestens drei Tage (UA 17).\n\ncc) Am 10. und 17. April 1985 bestellte der Angeklagte\nbei der Firma PB -Service Arbeitskräfte für seine Firma,\nam 23. April 1985 veranlaßte er eine weitere Bestellung. Bei\nden Bestellungen hatte er die Absicht, die Rechnungen von\nPB -Service \"nachrangig\" zu behandeln und dafür die aus\nseiner Sicht wichtigeren Gläubiger zu befriedigen (UA 18 f).\nDie Rechnungen wurden ebensowenig wie die erwähnten Schecks\nbezahlt.\n\nb) Das Landgericht stellt rechtlich bedenkenfrei fest,\ndaß der Angeklagte im Zeitpunkt der Scheckhingaben die Weigerung der Bank, seine Schecks einzulösen, kannte. Damit ist\nein Schädigungsvorsatz im Tatzeitpunkt ausreichend dargetan.\nZu weiteren Erörterungen mußte sich das Landgericht nicht\ngedrängt sehen. Zwar konnte der Angeklagte die Bank am\n16. April 1985 zu einer stillschweigenden, später auch zu\neiner ausdrücklichen weiteren Kreditgewährung bewegen. Dem\nSachverhalt sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Scheckhingabe mit\n\neiner solchen Entwicklung ernsthaft rechnete. Er konnte insbesondere auch nicht darauf hoffen, daß ihm rechtzeitig vor\ndem Zeitpunkt der Vorlegung der Schecks neue Mittel zur Verfügung stehen würen. Vielmehr war das Schicksal des Unternehmens praktisch besiegelt, nachdem die Bank bereits zuvor\nFirmenschecks hatte \"zurückgehen\" lassen. Denn Scheckproteste pflegen im Wirtschaftsleben schnell bekannt zu werden.\nDie Schecks sind auch nicht eingelöst worden; erst später\nhat der Angeklagte - nur - den Scheckgläubiger S iii»\nbefriedigt.\n\nDaß der Angeklagte im letzten Fall die Firma PgB-Service über seine Zahlungswilligkeit getäuscht hat, ist\nrechtlich einwandfrei dargetan und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.\n\nEntgegen der zunächst vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts ergeben die Urteilsgründe, daß das Landgericht rechtlich zutreffend davon abgesehen hat, mit der am\n14. Februar 1986 im Verfahren 9a Js 244/82 StA Dortmund ver\nhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die dieser Ver-\n\nurteilung zugrunde liegende Tat war ein spätestens Ende 1981\nverübter Betrug (UA 31, 4). Er war vor den Verurteilungen\nvom 24. November 1983 und vom 26. Juni 1984 - die ihrerseits\nuntereinander gesamtstrafenfähig waren - begangen. Zu Recht\nhat der frühere Tatrichter deshalb am 14. Februar 1986 die\nStrafen aus den beiden zuvor ergangenen Urteilen in sein Erkenntnis einbezogen (§ 55 StGB). Zugleich bildete das erste\nder früheren Urteile - also das Urteil vom 24. November 1983\n- eine Zäsur für spätere Gesamtstrafenbildungen (BGHSt 32,\n\n42\n\n190, 193; 33, 367, 368). Nur Strafen für vor jener Zäsur\nverübte Taten, nicht hingegen Strafen für danach begangene\nVerfehlungen durften zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt\nwerden. Alle Strafen für Taten, die nach der Zäsur liegen,\nhatten vielmehr selbständig zu bleiben oder waren - beim\nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auf eine weitere Gesamtstrafe zurückzuführen. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Betrugsfälle liegen sämtlich nach der\ndie Zäsurwirkung entfaltenden Vorverurteilung. Daher war es\nhier rechtlich ohne Bedeutung, daß die Taten des Angeklagten\nvor dem tatrichterlichen Urteil vom 14. Februar 1986 lagen\nund isoliert betrachtet die Voraussetzungen des § 55 StGB zu\nerfüllen schienen. Das hat das Landgericht beachtet.\n\nAllerdings wäre die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 27. Juni 1985 gesamtstrafenfähig gewesen,\nwenn der Angeklagte sie nicht schon verbüßt hätte. Die in\ndem Ausschluß der Gesamtstrafenbildung liegende Härte ist\nbei der Bemessung der Strafhöhe für die abzuurteilende Tat\nzu berücksichtigen (BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132). Daß\ndas Landgericht einen solchen Härteausgleich vorgenommen\nhat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Der Senat ermäßigt\n\ndeshalb die Strafe von 1 Jahr auf 11 Monate. Er kann ausschließen, daß sich die Herabsetzung auf die Nichtaussetzung\nder Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgewirkt\n\nhätte.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-15/4-str-397-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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