{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-09-15_4_StR_356_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-09-15","aktenzeichen":"4 StR 356/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF Fe\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 356/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter _B aus KR, dort geboren am\n1968, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I) in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. «> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 aus v@D\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\nJustizangestellte I) bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nvo...\n\n0\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau vom\n1l. März 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung unter\nEinbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer\nJugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat\nsich mit der Frage, ob der Angeklagte vom Versuch der Vergewaltigung strafbefreiend zurückgetreten ist, nicht in einer\nWeise auseinandergesetzt, die rechtlicher Prüfung standhält.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Versuch der Vergewaltigung auf die Bemerkung des Opfers abgebrochen: \"Wenn es unbedingt sein muß, dann schlaf’ ich eben\nmit Dir, aber nicht gerne. Ich weiß auch nicht, was Du davon\nhaben sollst\". Der Angeklagte war derart überrascht, \"daß\n\nihm die Kinnlade herunterfiel\"; er antwortete mit dem Wort:\n\"Echt?\" Nach einem anschließenden Gespräch, in dem die vom\nTatgeschehen betroffene Frau zunächst \"ständig in Angst war,\nder Angeklagte könne auf seine ursprünglichen Absichten zurückkommen\", bekam sie schließlich das Gefühl, es \"geschafft\"\nzu haben (UA 14). Nachdem er eine Zigarette erbeten und erhalten hatte, schloß er seine während des Tatgeschehens geöffnete Hose und fragte, was man jetzt machen solle. Mit dem\nVorschlag der Frau, sie werde jetzt zurückfahren und ihn an\nder Straße absetzen, war er einverstanden.\n\n2. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der Angeklagte\nsei durch das \"Angebot\" des Opfers, den Geschlechtsverkehr\nzu erdulden, derartig überrascht und beeindruckt gewesen,\ndaß er \"zur Weiterverfolgung seines Vorhabens nicht mehr in\nder Lage war\" (UA 20). Diese Schlußfolgerung beruht auf einer\nWertung, die den festgestellten Sachverhalt nicht umfassend\n\nwürdigt.\n\nMit ihr verneint das Landgericht die Freiwilligkeit des\nRücktritts des Angeklagten vom Vergewaltigungsversuch. Freiwilligkeit liegt vor, wenn er noch \"Herr seiner Entschlüsse\"\ngeblieben und die Ausführung seines Verbrechensplans noch\nfür möglich gehalten hat, also wenn er weder durch eine\näußere Zwangslage noch durch seelischen Druck unfähig gewesen ist, die Tat zu vollenden. Das Merkmal der Freiwilligkeit ist zu verneinen, wenn der die Vollendung hindernde Umstand aus der Sicht des Täters ein \"zwingendes Hindernis\"\ngewesen ist (BGHSt 35, 184, 186).\n\n46\n\nLetzteres liegt nach Auffassung des Landgerichts vor.\nEs hat sich aber bei der Würdigung, mit der es seine Überzeugung begründet hat, nicht damit befaßt, daß der Angeklagte\nseine Absicht, den Beischlaf zu erzwingen, nur deshalb aufgegeben haben könnte, weil er annahm, er könne ohne weitere\nAnwendung von Gewalt zu seinem Ziel kommen. Darin läge ein\nfreiwilliger Rücktritt vom Vergewaltigungsversuch, wenn nach\nseiner Vorstellung die Erzwingung des vollendeten Beischlafs\nnoch möglich war (BGHSt 7, 296, 299; BGHR StGB S§ 24 Abs. 1\nSatz 1 Freiwilligkeit 1).\n\n3. Die Strafkammer hat ihre Annahme, daß es so nicht\nwar, einmal aus dem Erstaunen des Angeklagten auf die Bemerkung des Opfers, sich dem Geschlechtsverkehr nicht widersetzen zu wollen, hergeleitet, zum anderen daraus, daß der\nAngeklagte sich danach gesprächsbereit gezeigt habe, was zu\neiner fortdauernden Entspannung der Atmosphäre geführt habe.\nSeiner Verblüffung über die nicht erwartete Nachgiebigkeit\ndes Opfers kann aber nur entnommen werden, daß er mit diesem\nVerlauf der Tat nicht gerechnet hat. Dennoch kann er nach\ndem Abklingen des Überraschungseffektes der Auffassung gewesen sein, die Tat seinen bisherigen Vorstellungen entsprechend vollenden zu können. Dem steht nicht entgegen, daß er\nsich nunmehr anders als davor gesprächsbereit gezeigt hat.\nEbenso nahe wie die vom Landgericht gezogene Schlußfolgerung\nliegt nämlich die Deutung, daß der über das Verhalten des\nOpfers zunächst verblüffte Angeklagte aggressives Verhalten\nnunmehr nicht mehr für notwendig gehalten hat und - ohne\ndessen Fortsetzung für unmöglich zu halten - einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr den Vorzug gegenüber einem erzwungenen gegeben hat. Dies wird nicht etwa dadurch widerlegt, daß er später auch darauf verzichtet hat. Denn das\n\nkann auf das Gespräch mit der Frau, die \"in bewußt mütterlichem Ton\" auf ihn eingeredet hat (UA 14) und auf durch\nZeitablauf vermindertes sexuelles Verlangen zurückzuführen\nsein (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Freiwilligkeit 2).\nEin zwingendes Hindernis, vom Vergewaltigungsversuch Abstand\nzu nehmen, läge bei solcher Fallgestaltung nicht vor. Darin,\ndaß das Landgericht diese naheliegende Möglichkeit nicht erwogen hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur\nAufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Vergewaltigung\nführt (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 5).\n\n4. Die Aufhebung ergreift auch den Schuldspruch wegen\nsexueller Nötigung. Insoweit weist der Senat für die neue\nHauptverhandlung auf folgendes hin: Der Tatbestand des § 178\nStGB ist nach den Feststellungen an sich verwirklicht. Bei\ndiesem Geschehen handelt es sich aber um eine typische Vorbereitungshandlung für die vom Angeklagten von vornherein\nbeabsichtigte gewaltsame Vollziehung des Beischlafs, die\nkeinen eigenen rechtlichen Unwert hat, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht (BGHSt 33, 142, 146 f£;\n\ndt\n\nBGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1). Die sexuelle Nötigung wird\ndaher durch das speziellere Gesetz der versuchten Vergewaltigung, falls insoweit Strafbarkeit gegeben ist, verdrängt.\nSollte das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung\nFreiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung\nbejahen, so kommt eine Verurteilung nach § 178 StGB in Frage\n(vgl. BGHSt 7, 296, 300; LK, 10. Aufl. § 178 StGB Rdn. 9).\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-15/4-str-356-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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