{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-09-15_4_StR_352_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-09-15","aktenzeichen":"4 StR 352/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung,\nwenn der Tatmittler sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum\nbefindet.","text_plain":"457\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 25 Abs. 1\n\nZur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung,\nwenn der Tatmittler sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum\nbefindet.\n\nBGH, Urt. v. 15. September 1988 - 4 StR 352/88 - LG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 352/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwıIII\n\n4\n\n45\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. HD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EM au: iin\nals Verteidiger für den Angeklagten ao\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\nJustizangestellte (8 bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n5\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n21. Dezember 1987 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben;\ndie Unterbringungsanordnung gegen den\nAngeklagten REED bleibt aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten RED und PB werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten HB und re wegen versuchten Mordes zu lebenslanger, den Angeklagten RD\n&®& zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die\n\nVerletzung materiellen Rechts; die Angeklagte I] hat ihre\nRevision auf den Strafausspruch beschränkt. Die Rechtsmittel\nführen jeweils zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen\nhaben die Revisionen der Angeklagten RP und PD keinen\nErfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen lebten die Angeklagten in\neinem von \"Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben\" geprägten \"neurotischen Beziehungsgeflecht\" zusammen (UA 135).\nDer Angeklagten ii] gelang es im bewußten Zusammenwirken\nmit PD, dem leicht beeinflußbaren Angeklagten RB zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle\nzu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer\nFähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu,\nan die Existenz des \"Katzenkönigs\", der seit Jahrtausenden\ndas Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; ru\n- in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus\nLiebe zu Barbara ) darum bemüht, ihr zu glauben - wähnte\nsich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den \"Katzenkönig\" aufzunehmen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen\nlassen, Barbara i ) ewige Treue schwören; so wurde er von\nihr und rg zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Als die Angeklagte HP Mitte des Jahres 1986 von\nder Heirat ihres früheren Freundes Udo nu erfuhr, entschloß sie sich aus Haß und Eifersucht, dessen Frau (Annemarie N) von RBB - unter Ausnutzung seines Aberglaubens - töten zu lassen. In stillschweigendem Einverständnis\n\n077\n\nmit PD, der - wie sie wußte - seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die Angeklagte HG RED vor, wegen\nder vielen von ihm begangenen Fehler verlange der \"Katzenkönig\" ein Menschenopfer in der Gestalt der Frau Ng@@; falls\ner die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse\ner sie verlassen und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom \"Katzenkönig\" vernichtet. RB, der erkannte, daß das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das\nfünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. HD und P>\nwiesen stets darauf hin, daß das Tötungsverbot für sie nicht\ngelte, \"da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten\" (UA 81). Nachdem er Barbara u\n\"unter Berufung auf Jesus\" hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß\nbei Bruch des Schwurs seine \"unsterbliche Seele auf Ewigkeit\nverflucht\" sei (UA 83), war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die\n\"Gefahr für Millionen Menschen ab\" (UA 83), die er \"durch\ndas Opfern von Frau ne (UA 124) retten könne. Am späten\nAbend des 30. Juli 1986 suchte RP Frau nf in ihren\nBlumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen.\nEntsprechend dem ihm von rg - im Einverständnis mit Barbara ei ] - gegebenen Rat stach RB mit einem ihm zu\ndiesem Zweck von rg überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen Frau N in den Hals, das\nGesicht und den Körper, um sie zu töten. Als dritte Personen\nder sich nun verzweifelt wehrenden Frau zu Hilfe eilten,\nließ REED von weiterer Tatausführung ab, um entsprechend\nseinem \"Auftrag\" unerkannt fliehen zu können; dabei rechnete\ner mit dem Tod seines Opfers, der jedoch ausblieb.\n\nII. Das Landgericht hat alle Angeklagten zu Recht als\nTäter eines versuchten Mordes verurteilt.\n\n1. Der Angeklagte Reg:\n\nOhne Rechtsfehler hat die Strafkammer bei diesem Angeklagten die Voraussetzungen des versuchten heimtückischen\nMordes bejaht. rB> hat \"eigenhändig in Tötungsabsicht auf\nFrau ng eingestochen, um seinen Auftrag zu erfüllen\"\n\n(UA 123); dabei nutzte er ihre Arg- und Wehrlosigkeit bewußt\naus. Der Mordversuch war beendet, da der Angeklagte nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung glaubte, der Erfolg\nwerde eintreten (BGHSt 35, 90, 92 m. Nachw.). Von diesem\nVersuch ist er nicht strafbefreiend zurückgetreten, weil er\nkeinerlei Bemühungen um Erfolgsabwendung unternommen hat\n\n(S 24 Abs. 1 S. 2 StGB).\n\nZutreffend hat das Landgericht auch angenommen, daß der\nAngeklagte für sein Tun verantwortlich gewesen ist. Die\nsachverständig beratene Strafkammer hat sich die Überzeugung\nverschafft, daß der Angeklagte nicht schwachsinnig ist und\nnicht an einer krankhaften seelischen Störung leidet. Wohl\nhandelt es sich bei ihm um eine \"hoch abnorme Persönlichkeit\", die \"neurotisch tiefgreifend gestört und deformiert\"\nist (UA 128). Dieser Zustand, so ist den weiteren Ausführungen der Strafkammer zu entnehmen, und die \"erfolgreiche\nÜberzeugungsarbeit der Angeklagten HD und PD\" führten\ndazu, daß RB zur Tatzeit in \"Wahngewißheiten\" lebte\n(UA 130). Das Landgericht hat dieses Persönlichkeitsbild\nnicht ausdrücklich einem der Merkmale des § 20 StGB zugeordnet. Seinen Ausführungen ist aber mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es als schwere andere seelische\n\n45\n\nAbartigkeit im Sinne der genannten Vorschriften zu kennzeichnen ist. Diese beeinträchtigte die Einsichtsfähigkeit\ndes Angeklagten nicht, denn er wußte um das Verbotensein der\nTötung eines Menschen und er kannte sämtliche Tatumstände.\nAuch die Steuerungsfähigkeit war nicht aufgehoben, da der\nAngeklagte sich dem Tatauftrag hätte entziehen können. Daß\ndie Wahnideen und die \"daraus resultierenden pathologischen\nGefühle\" den Angeklagten nach den Ausführungen der Strafkammer erheblich entsteuerten, hat diese durch Anwendung des\n\n§ 21 StGB berücksichtigt.\n\nDer Angeklagte RBB kann sich nicht auf Notwehr oder\nNothilfe (§ 32 StGB) berufen, da weder er noch andere, wie\ner wußte, einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch\ndas Opfer ausgesetzt waren. Rechtfertigender Notstand nach\n§ 34 StGB liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einer\ntatsächlichen gegenwärtigen Gefahr fehlte. Allerdings glaubte der Angeklagte an eine solche Gefahr. Dieser Irrtum über\ndie tatsächlichen Voraussetzungen des § 34 StGB kommt dem\nAngeklagten aber nicht als Tatbestandsirrtum zugute, weil\ndas in § 34 StGB außerdem vorausgesetzte Überwiegen der Gewichtigkeit des zu schützenden Interesses vor dem zu opfernden eine Abwägung \"Leben gegen Leben\" nicht gestattet (OGHSt\n1, 321, 334; 2, 117, 121; Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 34 StGB\nRdn. 10). Daß der Angeklagte diesen Interessenkonflikt fehlerhaft abgewogen hat, führt als Bewertungsirrtum auch nicht\nzum Vorsatzausschluß, sondern zu einem - nach den Feststellungen vermeidbaren - Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB (vgl.\nLenckner in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 34 StGB Rdn. 51;\nDreher/Tröndle aaO § 34 StGB Rdn. 18). Danach hätte er als\nPolizeibeamter unter Berücksichtigung seiner individuellen\n\nFähigkeiten und auch seiner Wahnideen bei gebührender Gewissensanspannung und der ihm zumutbaren Befragung einer Vertrauensperson, zum Beispiel eines Geistlichen, die rechtliche Unzulässigkeit einer quantitativen Abschätzung menschlichen Lebens als des absoluten Höchstwertes erkennen kön-\n\nnen.\n\nEbenso zutreffend hat die Strafkammer einen Schuldausschluß nach § 35 StGB bereits deswegen verneint, weil der\nTäter nicht den Willen hatte, die vermeintliche Gefahr von\nsich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden\nPerson abzuwenden (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl. § 35 StGB\nRdn. 38 m. w. Nachw.). Er selbst fürchtete seinen Tod nicht,\nweil ihm von H@ und PP vorgegaukelt worden war, daß er\nschon mehrfach gelebt habe und seine Seele sicher wiederkehren werde; an Angehörige und nahestehende Personen dachte er\nnicht.\n\nNicht geprüft hat das Landgericht, ob dem Angeklagten\nein übergesetzlicher, den Anwendungsbereich des § 35 StGB\nüberschreitender entschuldigender Notstand zugute kommt\n(vgl. Lackner 17. Aufl. vor § 32 StGB Anm. III 3 m. Nachw.).\nDas führt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Ein\nsolcher Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgrund (vgl.\nLackner aaO) kann, wenn er überhaupt besteht, dem Täter allenfalls unter der Voraussetzung zugebilligt werden, daß\neine gewissenhafte Prüfung des Vorliegens einer Notstandssituation stattgefunden hat (vgl. die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 35 StGB n.F.: BGHR StGB § 35 Abs. 2 Satz 1\nGefahr, abwendbare 1; Hirsch in LK aaO § 34 StGB Rdn. 77\n\n45\n\nm.w.Nachw.). Schon daran hat es der Angeklagte, wie die Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei § 34 StGB belegen, fehlen lassen.\n\n2. Der Angeklagte Pg9.\n\nZu Recht hat das Landgericht auch den Angeklagten De ]\nals Täter verurteilt. Dieser hat gemeinschaftlich mit der\nAngeklagten HB: die den Schuldspruch nicht angegriffen\nhat, die Tat \"durch einen anderen\" im Sinne des § 25 Abs. 1\nStGB begangen. Sie handelten aus niedrigen Beweggründen.\nBeide sind nicht etwa deswegen nur Anstifter, weil auch der\nMitangeklagte rg als Täter einzustufen war.\n\na) Die Frage, ob der Hintermann eines schuldhaft handelnden Täters mittelbarer Täter sein kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat\nzwar in BGHSt 2, 169, 170; 30, 363, 364 ausgeführt, daß der\nmittelbare Täter die Tat durch einen anderen ausführe, der\nnicht selbst Täter sei. Diese Definition, die für den Regelfall der mittelbaren Täterschaft zutrifft, ist in den genannten Entscheidungen aber nicht tragend. Im vorliegenden\nFall kommt es auf die Beantwortung der Frage an, weil den\nAngeklagten HP und PER - jedenfalls nach Überzeugung\ndes Landgerichts - die für eine Verurteilung wegen Anstiftung zum versuchten Mord erforderliche Kenntnis des tatbezogenen Merkmals der Heimtücke nicht nachzuweisen war (vgl.\nBGH bei Dallinger MDR 1969, 193; BGH, Beschluß vom 6. Juli\n1982 - 1 StR 281/82; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 StGB\nRdn. 62, 64). Als Täter sind sie wegen versuchten Mordes zu\nbestrafen, da sie das täterbezogene Merkmal des niedrigen\nBeweggrundes erfüllt haben.\n\n- 10 -\n\nIm Schrifttum ist die Frage der Abgrenzung der Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft umstritten (vgl. Lackner\n17. Aufl. § 25 StGB Anm. 1 bmit Nachw.). Nach verbreiteter\nMeinung wird aus dem Verantwortungsprinzip hergeleitet, daß\ndie Möglichkeit mittelbarer Täterschaft dort endet, wo das\nWerkzeug selbst verantwortlicher Täter ist (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. S. 540,\n544; Stratenwerth, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl.\nS. 224). Das wird auch für den - hier gegebenen - Fall angenommen, daß der Tatmittler in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt; anders als in den Fällen der Schuldunfähigkeit\noder des unvermeidbaren Verbotsirrtums, in denen dem Täter\ndie Möglichkeit normgerechten Verhaltens verschlossen sei,\nbleibe dem in einem vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnden\ndie Möglichkeit der Entscheidung erhalten. Herzberg (Täterschaft und Teilnahme S. 22, 23) tritt dem mit der Erwägung\nentgegen, daß das Verantwortungsprinzip nicht der Annahme\nentgegenstehe, den in vermeidbarem Verbotsirrtum Handelnden\nals Tatmittler anzusehen; seine Verantwortlichkeit als Vorsatztäter gründe sich allein auf den Vorwurf \"fahrlässiger\"\nVerbotsunkenntnis; ein Fahrlässigkeitsdelikt des Tatmittlers\nschließe aber mittelbare Täterschaft des Hintermannes nicht\naus. Bedenklich an dieser Auffassung ist, worauf Bloy (Die\nBeteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht S. 344,\n348) zutreffend hinweist, die Gleichsetzung des Fahrlässigkeitstäters mit dem wegen vorsätzlicher Tatbegehung zu verurteilenden Täter, der sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet (§ 17 Satz 2 StGB). Roxin (in Festschrift\nfür Lange, S. 173, 178 ff; derselbe in LK 10. Aufl. SS 25\n\nY5\n\n- 11 -\n\nStGB Rdn. 66 ff) ist der Auffassung, daß das Verantwortungsprinzip nicht unbesehen auf die Irrtumsfälle übertragen werden dürfe. Er bejaht wegen des überdeterminierenden Einflusses des Hintermannes kraft größerer Bedeutungskenntnis die\nMöglichkeit mittelbarer Täterschaft in Fällen, in denen sich\nder Tatmittler in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet,\nunterscheidet aber (insoweit enger als Cramer in Schönke/\nSchröder, 23. Aufl. S$S 25 StGB Rdn. 38) zwischen den Fällen,\nin denen dieser infolge des Irrtums das materielle Unrecht\nseines Tuns nicht kennt (mittelbare Täterschaft möglich) und\nden anderen Fällen (mittelbare Täterschaft nicht möglich),\nin denen ihm bei fehlendem Bewußtsein der formellen Rechtswidrigkeit das materielle Unrecht seines Verhaltens klar ist\n(dazu Bloy aaO S. 349 mit Nachw.).\n\nb) Die unterschiedliche Gewichtung in den Lösungsansätzen, die auf der einen Seite ausschließlich auf die Handlungsherrschaft des Abhängigen abstellen und auf der anderen\nSeite den bestimmenden Einfluß des Hintermannes betonen,\nmacht deutlich, daß es sich um ein offenes Wertungsproblem\nhandelt (vgl. Maurach/Gössel/Zipf Strafrecht, Allgemeiner\nTeil, Teilband 2 6. Aufl. S. 220, 222, 237), bei dem die\nÜbergänge fließend sind (vgl. Stratenwerth aaO S. 224). Aus\ndem Gesetzeswortlaut wie auch aus der systematischen Stellung der Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft zwischen\nunmittelbarer Täterschaft und Anstiftung läßt sich nicht\nzwingend der prinzipielle Vorrang einer der beiden Lösungsmaßstäbe herleiten. § 25 Abs. 1 StGB erfordert jedenfalls\nnicht ein derart enges Verständnis des Begriffs der mittelbaren Täterschaft, wie es aus dem Verantwortungsprinzip hergeleitet wird. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Täterschaftsformen hat der Gesetzgeber bewußt auf die Festlegung\n\n- 12 -\n\nihrer Voraussetzungen im einzelnen verzichtet (vgl. Cramer\nin Schönke/Schröder aaO S 25 StGB Rdn. 6; BTDrucks. IV/650\nSs. 149; V/4095 S. 12). Daß mit Hilfe des Verantwortungsprinzips allein nicht stets eine scharfe Grenzziehung möglich\nist, wird von Vertretern dieser Lehre selbst eingeräumt,\nindem sie für die Fälle des durch einen Machtapparat organisierten Verbrechens ohne Rücksicht auf die volle rechtliche\nVerantwortlichkeit des Handelnden eine \"Täterschaft hinter\ndem Täter\" anerkennen (vgl. Stratenwerth aa0 S. 226; Bockelmann/Volk, Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 182).\nEin wertender Vergleich der Fälle des unvermeidbaren Verbotsirrtums - hier ist unbestritten mittelbare Täterschaft\nmöglich - mit denen des vermeidbaren Verbotsirrtums zeigt,\ndaß allein die Vermeidbarkeit des Irrtums kein taugliches\nAbgrenzungskriterium ist. Auch dem in einem solchen Irrtum\nhandelnden Täter fehlt zur Tatzeit die Unrechtseinsicht. Daß\ner Kenntnisse hätte haben können, die er im konkreten Fall\nnicht hatte, braucht an der Tatherrschaft des die Erlaubtheit vorspiegelnden Hintermannes nichts zu ändern; ebensowenig wird dadurch notwendigerweise dem Vordermann die\ngigenschaft eines Werkzeuges genommen. In Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Vordermannes als dem unnittelpar Handelnden ist deshalb bei der Prüfung, ob der Hintermann mittelbarer Täter ist, auf das Kriterium der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abzustellen (vgl.\nMaurach/Gössel/Zipf aa0 S. 225). Ob sie vorliegt, richtet\nsich nicht nach starren Regeln, sondern kann nur je nach der\nkonkreten Fallgestaltung im Einzelfall wertend ermittelt\nwerden. Eine solche Abgrenzung entspricht den Grundsätzen,\ndie auch für die Beurteilung zwischen unmittelbarer Täterschaft und Teilnahme maßgeblich sind.\n\n45\n\n- 13 -\n\nDie Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermannes ab (vgl. BGHSt 32, 38, 42). Mittelbarer Täter\neines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls\nderjenige, der mit Hilfe des von ihm bewußt hervorgerufenen\nIrrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so daß\nder Irrende bei wertender Betrachtung als ein - wenn auch\n(noch) schuldhaft handelndes - Werkzeug anzusehen ist.\n\nc) So liegt es nach den Feststellungen hier. Einerseits\nhaben die Angeklagten HD und PP beim Angeklagten RD\nJ die Wahnideen hervorgerufen und diese später bewußt ausgenutzt, um seine rechtlichen Bedenken wie seine Gewissensbisse auszuschalten und ihn zu veranlassen, die von ihnen\nbeabsichtigte Tat ihren Plänen und Vorstellungen entsprechend auszuführen. Auf diese psychologische Weise steuerten\nsie die Tatplanung. Darüber hinaus bestimmten sie wesentliche Teile der Tatausführung. PB» übergab dem Angeklagten\nRB die Tatwaffe und erklärte auf dessen Frage, wie er\ndie Tat ausführen solle, er solle von hinten so zustechen,\nwie es \"Japaner und Ledernacken im 2. Weltkrieg\" getan hätten (UA 84), da das Opfer dann gleich tot sei; Zeugen dürften keine vorhanden sein. An diese wie auch an sonstige Anweisungen hat sich ED gehalten. Andererseits irrte RD\nI) bei der Tat nicht nur über das Verbotensein seines Tuns,\ner war vielmehr darüber hinaus in seiner Steuerungsfähigkeit\nerheblich eingeengt. Er befand sich in einem engen Beziehungs- und Einwirkungsgeflecht, das die Angeklagten I ]\nund PP zum Zwecke seiner Steuerung ausgenutzt und so eingesetzt haben, daß er sich ihrem bestimmenden Einfluß nur\nschwer entziehen konnte.\n\n- 14 -\n\nDamit haben die Angeklagten HP und vr ihn zur Tat\nbestimmt und die Tatausführung kraft ihrer Einwirkung und\nihres überlegenen Wissens beherrscht. Sie hatten damit die\nTatherrschaft, ohne Mittäter zu sein, weil sie entsprechend\nihrem Plan wissentlich und willentlich die objektive Tatbestandsverwirklichung re allein überlassen haben und dieser seine Tathandlung auch keinem von ihnen zurechnen lassen\nwollte.\n\nIII. Demgegenüber haben die Strafaussprüche keinen Bestand.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insoweit\ndie Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 23\nAbs, 2, 49 Abs. 1 StGB bei allen Angeklagten. Zwar kann eine\nsolche Strafrahmenverschiebung versagt werden. Dies setzt\naber eine Gesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit\ndes Täters voraus, bei der den wesentlich versuchsbezogenen\nUmständen, nämlich Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit\ndes Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, besonderes\nGewicht zukommt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2 und 4). Die Strafkammer hat zwar eine solche Würdigung vorgenommen. Diese läßt aber besorgen, daß sie nicht\nalle wesentlichen der zugunsten der Angeklagten sprechenden\nGründe erwogen hat.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer die\nMöglichkeit der Strafrahmenverschiebung für HB und ru\ngemeinschaftlich abgehandelt und insoweit nicht zwischen\ndiesen beiden Angeklagten unterschieden. Dadurch ist ihr\nmöglicherweise entgangen, daß die Tatbeiträge dieser beiden\n\n45\n\n- 15 -\n\nAngeklagten entgegen den Ausführungen im Urteil nicht\ngleichgewichtig sind. Sie handelten zwar gemeinschaftlich,\nsie sind auch beide Täter. Die treibende Kraft war aber\nBarbara HD: PD >oränete sich, wenn auch im eigenen\nInteresse, unter. Bedenklich ist auch, daß das Landgericht\nim Rahmen der Prüfung der Strafmilderung nach § 23 Abs. 2\nStGB die Persönlichkeitsabnormitäten der Angeklagten HB\nund P@WP, ihr eigenartiges Beziehungsgeflecht, nicht ausreichend erwogen hat. Barbara no ) kann als \"gestörte Persönlichkeit\" bezeichnet werden (UA 132). 7 | ist der\n\"intelligenteste der drei Angeklagten\", hat sich aber \"nirgendwo einen eigenen Lebensraum mit stabilen und verläßlichen Wertbezügen\" geschaffen (UA 134). Die Persönlichkeitsmängel beider Angeklagten führen zwar nicht zur Anwendung des § 21 StGB, sie sind jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Möglichkeit dazu hat sich\ndie Strafkammer dadurch versperrt, daß sie die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten bei der Prüfung der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht mit bedacht hat.\nDer pauschale Hinweis auf die \"päterpersönlichkeit beider\nAngeklagten\" (UA 137) reicht jedenfalls in einem Fall wie\ndem vorliegenden nicht aus. Denn nach Ablehnung der Strafrahmenverschiebung war dem Tatrichter eine Berücksichtigung\nder zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände wegen der\ndann in § 211 StGB angedrohten lebenslangen Strafe nicht\nmehr möglich.\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung der lebenslangen\nFreiheitsstrafen. Mit ihnen ist aber auch die gegen den Angeklagten ri verhängte zeitige Freiheitsstrafe aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht auch\n\n- 16 -\n\nseine Persönlichkeitsstruktur bei der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht ausreichend\nerwogen hat; dafür spricht, daß es in diesem Zusammenhang\nnicht auch die ungewöhnlichen Entstehungsbedingungen des\nVerbotsirrtums neben dem Umstand, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, in Betracht\ngezogen hat.\n\nDa der Senat nicht auszuschließen vermag, daß das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Anwendung des § 23 Abs. 2\nStGB hinsichtlich aller Angeklagten zu einem milderen Strafrahmen gelangt wäre, können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.\n\nIV. Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird die\n- rechtsfehlerfreie - Anordnung der Unterbringung des Angeklagten RB nach s 63 StGB (vgl. BGHSt 34, 22) nicht berührt.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-15/4-str-352-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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