{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-09-15_4_StR_289_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-09-15","aktenzeichen":"4 StR 289/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 289/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dirk MOB aus s>. dort geboren am\nGEEEEBB 1:2, zur Zeit in Haft,\n\n2. Andreas Kg zus SEP, seboren am un\n@ 1960 in new,\n\nwegen Beihilfe zum Raub u.a.\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. September 1988, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte \\\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EP in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. 0) bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte MD in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte 8 pei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n24\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 16. März 198BB werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\nBeihilfe zum Raub, den Angeklagten To ) ferner wegen\nvorsätzlichen Vollrausches schuldig gesprochen und gegen\nden Angeklagten aD eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten\nKK) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verhängt. Die\nAngeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung\nsachlichen Rechts, der Angeklagte “OD erhebt auch die\nVerfahrensbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt worden\n\nist.\n\n2. Auch die Sachbeschwerden können nicht zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung beider\nAngeklagter wegen Beihilfe zum Raub führen.\n\na) Nach den Feststellungen hatten beide Angeklagte\nden Plan gefaßt, Reinhard LUD, der ein gerade be-\n\nstandenes Examen gefeiert hatte und betrunken war,\n\"anzusprechen, ihn zu veranlassen, \"einen auszugeben',\nund dabei nach einer Möglichkeit zu suchen, an das Geld\ndes Zeugen zu kommen” (UA 5). In Ausführung des Planes\nsprach der Angeklagte Mg» vg an, der sich einverstanden erklärte, alkoholische Getränke zu besorgen. Er\nkaufte Bier und \"Jägermeister\" und setzte sich mit dem\nAngeklagten \"> auf eine Bank; der Angeklagte Kg\nwar ihnen - von vi unbemerkt - gefolgt. Auf der\nBank erhielt MD] von einem der beiden Angeklagten\n\n- das Landgericht konnte nicht klären von welchem - einen\nso heftigen Schlag auf den Kopf, daß er bewußtlos umfiel.\nAnschließend wurde UBMB seine Brieftasche mit ca.\n150,-- DM entwendet. Das Landgericht konnte nicht feststellen, wer von den beiden Angeklagten die Brieftasche\nweggenommen hat und vermochte nicht auszuschließen, daß\nnur einer der beiden Angeklagten die gesamte Beute erhielt.\n\nb) Das Landgericht hat jeden der beiden Ängeklagten nur wegen Beihilfe zum Raub verurteilt, weil es die\nEinlassung des Angeklagten v , die Beute sei nicht\ngeteilt worden, für \"letztlich nicht zu widerlegen\" erachtete und deshalb annahm, einer der beiden Angeklagten\nsei nur Gehilfe gewesen. Zugunsten jedes Angeklagten ist\nes davon ausgegangen, daß jeweils der andere der Täter\nwar und er nur Beihilfe geleistet hat. Das läßt einen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erken-\n\nnen.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts, keiner der Angeklagten hätte auf Grund der getrof-\n\n77\n\nfenen Feststellungen als Täter oder beide hätten nicht\n\nals Mittäter des Raubes verurteilt werden können, zutreffend ist; denn durch die Verurteilung lediglich wegen Beihilfe sind sie nicht beschwert. Daß sie sich beide aber\nzumindest wegen Beihilfe zum Raub schuldig gemacht haben,\nist rechtlich zutreffend:\n\nDie Tat beruhte auf einem gemeinsamen Plan; sie wurde\nin Anwesenheit beider Angeklagter durchgeführt. Auch derjenige, der den Schlag gegen das Tatopfer nicht ausführte,\n\nwar - wie das Tatgeschehen zeigt - mit der Tatausführung einverstanden. Er hat zumindest durch die gemeinschaftliche\nEntwicklung des Tatplans und durch seine Anwesenheit bei\n\nder Tat den Täter bei Ausführung des Raubes willentlich\nunterstützt; das ist für die Annahme einer Beihilfe gemäß\n\n§ 27 StGB ausreichend (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1966\n\n- 1 StR 345/66, bei Dallinger MDR 1967, 113 und vom 29. November 1984 - 4 StR 686/84, bei Holtz MDR 1985, 284; Dreher/\nTöndle 44. Aufl. § 27 StGB Rdn. 7).\n\n3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nIm Hinblick auf 8 46 Abs. 3 StGB könnte es zwar Bedenken begegnen, daß das Landgericht dem Angeklagten\nRED bei der Strafbemessung hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches anlastet, er habe\nsich \"tatsächlich \"sinnlos', d.h. ohne nachvollziehbaren\nAnlaß, betrunken\" (UA 193; vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - 2 StR 594/74, bei Spiegel DAR 1976, 91).\nDiese Erwägung ist aber im Zusammenhang mit der folgenden Feststellung zu lesen, der Angeklagte habe \"wegen ein-\n\nschlägiger Erfahrungen allen Grund (gehabt), sich beim\nAlkoholgenuß zurückzuhalten\", denn er habe gewußt,\n\"daß er nach Alkoholgenuß gewalttätig werden konnte\".\nDaß der Angeklagte sich trotz dieser ihm bekannten Gefährlichkeit vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt\nhatte, durfte strafschärfend bewertet werden.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-15/4-str-289-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-15/4-str-289-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.458588+00:00"}}