{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-09-13_4_StR_402_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-09-13","aktenzeichen":"4 StR 402/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 402/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKar] PD aus G ‚ geboren am\nEEREEED> 5: in gun\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıI\n\n43\n\n43\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n13. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 15. April 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird unter Einbeziehung der Strafe\naus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom\n4. Juli 1985 (31 Js 1511/84) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 1 Monat verurteilt.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes,\nwegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall\ntateinheitlich begangen mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes, sowie wegen sexuellem Mißbrauch eines Kindes in\neinem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte - und daher\nunzulässige (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge der Verletzung\n\nförmlichen Rechts und auf die allgemeine Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch und zu den\nEinzelstrafaussprüchen ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nRechtsfehlerhaft hat das Landgericht es jedoch abgelehnt, mit der Strafe von vier Monaten aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juli 1985 (31 Js 1511/84)\neine Gesamtstrafe zu bilden. Daß die hier abgeurteilten\nTaten vor zwei weiteren, im Jahre 1983 gegen den Angeklagten\nergangenen Urteilen begangen waren, stand der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, weil die 1983 verhängten Geldstrafen\nbezahlt sind. Eine erledigte Vorverurteilung entfaltet keine\nZäsur, welche der Zusammenfassung mehrerer Strafen 'aus verschiedenen Urteilen im Wege steht, sofern die Voraussetzungen des § 55 StGB im übrigen - wie hier - vorliegen.\nDie in BGHSt 33, 367, 369 vertretene, die Entscheidung nicht\ntragende Auffassung, auf welche sich das Landgericht stützt,\nentspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(BGH NJW 1982, 2080; BGHR § 55 I 1 StGB zäsurwirkung 2, 3,\n4, 5, 7).\n\nDer Senat nimmt die gebotene Bildung der Gesamtstrafe\nselbst vor, indem er die vom Landgericht an sich fehlerfrei\ngebildete Gesamtstrafe um einen Monat erhöht. Eine Gesamt-\n\n43\n\nfreiheitsstrafe von 4 Jahren 1 Monat ist hier - auch unter\nBerücksichtigung etwa erfüllter Bewährungsauflagen\n\n(BGHSt 33, 326) - das nach § 39 StGB niedrigste in Betracht\nkommende Strafmaß.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/4-str-402-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/4-str-402-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.357014+00:00"}}