{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-09-01_4_StR_381_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-09-01","aktenzeichen":"4 StR 381/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7/7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 381/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nStefan R aus GeSEEREEEEREED ,\ngeboren am 1960 in I (cssR),\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 wird die Sache zur Entscheidung\nüber die Bildung einer Gesamtstrafe sowie\nüber die Kosten des Rechtsmittels an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n”\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts\nund beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\n1. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos, soweit es sich\ngegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Diese lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. August 1988 nimmt der\nSenat Bezug.\n\n2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die Bildung\neiner Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 27. November 1986 abgelehnt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Kammer hat es ... aufgrund eines Rechtsirrtums\nversäumt, eine Gesamtstrafe mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Hamm vom 27. November 1986\nzu bilden. Die Kammer verkennt, daß der Strafbefehl des\nAmtsgerichts Lippstadt vom 17. Januar 1984, weil bereits vollstreckt, keine zäsurwirkung entfalten konnte\n(BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Zäsurwirkung 3; NStZ 1988, 270; Stv 1987, 480). Die Kammer\nstützt ihre Entscheidung auf einen die Entscheidung\nnicht tragenden Hinweis in BGHSt 33, 367. Diese steht\naber nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung\ndes BGH (BGH Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88\nm.w.N.).\"\n\nDem tritt der\nscheidung über die\naus dem Urteil des\nan das Landgericht\n\nSalger\n\nGoydke\n\nSenat bei. Die Sache ist deshalb zur Ent-\n\nBildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe\nAmtsgerichts Hamm vom 27. November 1986\n\nzurückzuverweisen.\n\nKnoblich\n\nMeyer-Goßner\n\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-01/4-str-381-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-01/4-str-381-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.907722+00:00"}}