{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-31_4_StR_401_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-31","aktenzeichen":"4 StR 401/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 401/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonius Werner T EEE aus MB, geboren am\nGE 19:3 in reg,\n\nwegen Betrugs\n\nwıII\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 31. August 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 10. Februar 1988\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\n\nversuchten Mordes freigesprochen, ihn jedoch wegen Betrugs\n\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil\n\nhat\n\ndie Nebenklägerin form- und fristgerecht Revision eingelegt\n\nund zugleich \"die Verletzung formellen und materiellen\nRechts\" gerügt. Einen bestimmten Revisionsamtrag hat sie\nnicht gestellt. Eine weitere Begründung der Revision ist\nnicht erfolgt.\n\nDie Revision ist unzulässig, denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben,\ninwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung\nbeantrage. Eines ausdrücklichen Revisionsamtrages bedarf\n\nzwar dann nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus\n\nBegründung der Revision zweifelsfrei erkennen läßt (vgl.\n\nes\nder\n\nBGH, Beschluß vom 27. Mai 1982 - 2 StR 160/82, bei\nPfeiffer/Miebach NStz 1983, 359 Nr. 43; RGSt 56, 225). Das\nist hier aber nicht der Fall.\n\nWie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist\ndie Revision eines Nebenklägers, in der nur allgemein die\nSachbeschwerde erhoben und ein bestimmter Antrag nicht gestellt wird, unzulässig, wenn der Angeklagte wegen des zum\nAnschluß als Nebenkläger berechtigenden Delikts verurteilt\nworden ist (BGH JZ 1988, 367). Es kann dahingestellt\nbleiben, ob dies auch gilt, wenn der Angeklagte von dem\nVorwurf, ein solches Delikt begangen zu haben, freigesprochen worden ist. Hier ist der Angeklagte nämlich nicht\nnur vom Vorwurf des versuchten Mordes (des \"Nebenklagedelikts\") freigesprochen, sondern zugleich wegen Betrugs\nverurteilt worden. In einem solchen Fall bedarf es eines\nbestimmten Antrags, weil sonst nicht erkennbar ist, ob die\nNebenklägerin sich mit ihrer Revision - zulässigerweise - :\ngegen den Freispruch oder ob sie sich - unzulässigerweise -\ngegen die Verurteilung wegen Betrugs (eines nicht zum\nAnschluß als Nebenklägerin berechtigten Delikts) und die .\nHöhe der insoweit verhängten Rechtsfolgen wenden will (vgl.\n§ 400 Abs. ı StPO).\n\n37\n\nDa die Beschwerdeführerin keinen bestimmten Antrag\ngestellt hat und sich ein zulässiges Ziel der Urteilsanfechtung auch aus der Revisionsbegründung nicht eindeutig\nergibt (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 344 StPO Rdn. 2\nm. w. Nachw.), muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen\n\nwerden.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-31/4-str-401-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-31/4-str-401-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.858682+00:00"}}