{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-25_4_StR_313_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-25","aktenzeichen":"4 StR 313/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 3°\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _313/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. med. Rcsca F gi seborene SE aus Dun\nEB, geboren am EEE 1925 in re (LOS),\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nwımIıI\n\n36\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke,\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt PP in der Verhandlung,\nStaatsanwalt We pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BB aus rin\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n>36\n\nAuf die Revisionen der Nebenkläger\nwird das Urteil des Landgerichts\nArnsberg vom 28. November 1986 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf, als\nÄrztin fahrlässig den Tod von Frau Irmtraud (> verursacht zu haben, aus Rechtsgründen freigesprochen. Die dagegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger haben mit der\n\nSachrüge Erfolg.\n\nFrau rg war nach einer Operation zu einer Kur\nin das Sanatorium gekommen, in dem die Angeklagte beschäf-\n\ntigt war. Sie litt seit ihrem 10. Lebensjahr an Epilepsie,\nwünschte aber wegen Rückenbeschwerden auch Vollbäder, welche\ndie Angeklagte ihr verordnete. Wegen der Begleiterkrankung\nvermerkte die Angeklagte auf dem Anwendungszeitplan, der in\nder Badeabteilung jeweils vorzulegen war, in roter Schrift\n\"Epilepsie!!\" Die Kur verlief erfolgreich.\n\nAm 7. August 1980, bereits nach der Abschlußuntersuchung, nahm Frau EEE ein weiteres verordnetes Kohlensäurevollbad. Es wurde von einer staatlich geprüften\nBademeisterin hergerichtet und von einem Badehelfer überwacht. Dieser überzeugte sich einmal davon, daß alles in\nOrdnung sei, und entfernte sich wegen anderer Arbeiten aus\nder Badeabteilung. Als er nach fünf bis sieben Minuten zu-\n\nrückkehrte, lag Frau HB tot in der Badewanne. Sie\nwar - was das Landgericht nicht näher prüft - wahrscheinlich\n\ndurch einen epileptischen Anfall bewußtlos geworden und er-\n\ntrunken.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, die Angeklagte habe\nihre ärztlichen Pflichten durch den handschriftlichen Zusatz\nauf dem Anwendungszeitplan erfüllt, so daß ihr kein straf-.\nrechtlicher Vorwurf zu machen sei. Es meint, wegen ihrer\nepileptischen Erkrankung habe Frau He zwar\nwenigstens bei den Einzelvollbädern eine Sonderbewachung\nerhalten müssen (UA 9). Darauf, daß dies geschehe, habe die\nAngeklagte aber vertrauen dürfen. Ob das richtig ist, vermag\nder Senat an Hand der getroffenen Feststellungen indessen\n\nnicht nachzuprüfen.\n\nDas Landgericht begründet seine Ansicht, wonach der :\nrote Vermerk auf dem Anwendungszeitplan für die Beschäftigten in der Badeabteilung ein hinreichendes Warnsignal gewesen sei, mit deren Aus- und Vorbildung sowie mit dem\nallgemeinen Erfahrungswissen. Es stellt aber nicht fest, daß\nBademeister und Badehelfer über das Erfordernis besonderer\nAufsicht bei Epileptikern unterrichtet sind oder sein müssen. Vielmehr führt das Landgericht lediglich aus, es müsse\n\"davon ausgegangen werden, daß sie aufgrund ihrer Ausbildung\n\n36\n\ndas Wesen der Epilepsie, die wegen der Ertrinkungsgefahr bedrohlich ist, kannten. ... Darüber hinaus dürfte die Kenntnis vom Wesen der Epilepsie zur Allgemeinbildung gehören\".\nMit diesen Darlegungen kann das Landgericht die alleinige\nVerantwortung für den Tod von Frau HB nicht dem\nPersonal der Badeabteilung zuweisen. Die allgemeine Kenntnis\ndes Wesens der Epilepsie besagt nichts über die konkret erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen; und selbst die allgemeinen\nKenntnisse des Personals über die Krankheit hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern unterstellt. Im übrigen\nläge eine fahrlässige Pflichtverletzung der Angeklagten auch\ndann vor, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen dem\nPersonal der Badeabteilung zwar bekannt waren, aber nicht\neingehalten wurden und die Angeklagte dies wußte oder damit\nrechnen mußte. Das Vorbringen der Angeklagten, sie habe eine\nständige Aufsicht angeordnet, wird der neue Tatrichter zu\n\nprüfen haben.\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-25/4-str-313-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-25/4-str-313-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.670311+00:00"}}