{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-25_4_StR_165_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-25","aktenzeichen":"4 StR 165/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Verwahrungsbruch in der Begehungsform \"der dienst-\n\nlichen Verfügung entziehen\".\n\nSCH, Urt. v. 25. August 1988 - 4 StR 165/88 - LG Siegen","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 S 133\n\nZum Verwahrungsbruch in der Begehungsform \"der dienst-\n\nlichen Verfügung entziehen\".\n\nSCH, Urt. v. 25. August 1988 - 4 StR 165/88 - LG Siegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEU.\n\n4 StR 165/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminaloberkomissar Paul-Dieter S «au aus\n\nEB. score an ED 1935 in\n\nwegen Verwahrungsbruchs\n\nwI\n\n=5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. August 1988 an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt aD in der Verhandlung,\nStaatsanwalt a» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichs Siegen vom\n16. Dezember 1987 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse aufer-\n\nlegt.\n\nVon 'Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Verwahrungsbruchs in fünf Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt.\nMit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt in allen\n\nFällen zum Freispruch.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jeweils\nVerwahrstücke (Asservate), in einem Fall außerdem ein ärztliches Gutachten, die ihm als zuständigem Sachbearbeiter der\n\nKriminalpolizei in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren\nüberlassen worden waren, nach Beendigung seiner Ermittlungstätigkeit entgegen den Dienstvorschriften nicht zusammen mit\nden Ermittlungsvorgängen an die Staatsanwaltschaft weitergereicht oder der Verwahrstelle der Polizei zugeleitet, sondern sie, ohne dies in den Akten zu vermerken, weiter in\neinem - unverschlossenen - Schrank bzw. im - unverschlossenen - Schreibtisch seines Dienstzimmers aufbewahrt, wo sie\nspäter bei Durchsuchungen des Zimmers aufgefunden wurden.\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich\ndamit jeweils des Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 1 und\n\n3 StGB schuldig gemacht, denn er habe diese \"Gegenstände dadurch der dienstlichen Verfügung entzogen, daß er sie entgegen den Bestimmungen der genannten Runderlasse des Innenninisters nicht zusammen mit dem Vorgang an die Staatsanwaltschaft übersandt oder aber in den Akten vermerkt hat, daß\ndas Verwahrstück bei der Kriminalpolizei verblieben ist\".\nMit der Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft ende\nnämlich die Verfügungsbefugnis der Polizei; werde das Verwahrstück gleichwohl bei dieser belassen, so werde \"die unmittelbare Verwendung der Sache der nunmehr berechtigten\nBehörde unmöglich gemacht und die Sache dadurch der dienstlichen Verfügung entzogen\" (UA 12).\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; das\nLandgericht geht zu Unrecht davon aus, daß der Angeklagte\ndie genannten Gegenstände der dienstlichen Verfügung entzogen hat.\n\na) Nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum\nin Anlehnung an die frühere Fassung der SS 133 und 348\n\n3>\n\nAbs. 2 StGB vertretener Auffassung wird eine in dienstlicher\nVerwahrung befindliche Sache der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der\njederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen\nVerwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen\noder erheblich erschwert wird (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n2. November 1977 - 3 StR 389/77; von Bubnoff in LK 10. Aufl.\n§ 133 StGB Rdn. 15; Dreher/Tröndle 44. Aufl. S 133 StGB\n\nRdn. 11; Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 133 StGB\nRdn. 15). Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme dieser im\nGesetz nicht näher definierten Tatmodalität in die Neufassung des § 133 StGB eine Begehungsform schaffen wollen,\nwelche die in diesen früheren Bestimmungen enthaltene Tathandlung des Beiseiteschaffens einschließt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 133 StGB im Entwurf des\nEGStGB, BT-Drucks. 7/550 S. 224; BGH, Beschluß vom\n\n2. November 1977 - 3 StR 389/77). Die Unbestimmtheit dieser\nBegehungsform begründet jedoch die Gefahr, daß der Anwendungsbereich des § 133 StGB auf Verhaltensweisen ausgedehnt\nwerden könnte, die zwar unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich sein mögen, die jedoch strafrechtlicher Ahndung nicht unterworfen sein sollten, weil im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die staatliche Gewalt\nüber im dienstlichen Verwahrungsbesitz befindliche Gegenstände und das Vertrauen auf deren sichere Aufbewahrung zu\nschützen (vgl. BGHSt 5, 155, 159/160; Lackner 17. Aufl.\n\n§ 133 StGB Anm. 1), eine solche Ahndung nicht erforderlich\nist. Das gilt umsomehr, als diese Vorschrift auch keine den\nTatbestand im Subjektiven - etwa durch das Erfordernis des\ndirekten Vorsatzes - einengende Einschränkung enthält (vgl.\n\nBGHSt 33, 190, 195). Es bedarf deshalb einer - möglichst\neindeutigen - Abgrenzung der im Hinblick auf den Schutzzweck\ndes § 133 StGB erheblichen von den lediglich unter disziplinar- oder anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten relevanten Handlungen.\n\nHierfür kommt als Abgrenzungskriterium allein die vom\nTäter verursachte Erschwernis der Auffindbarkeit des dienstlich verwahrten Gegenstandes in Betracht, auf welche schon\ndie bisherige Rechtsprechung zur Tatform des Beiseiteschaffens im Sinne der S§ 133 und 348 StGB aF abgestellt hatte.\nDanach lag dann kein Beiseiteschaffen der dienstlich verwahrten Sache durch den Amtsträger vor, wenn diese jederzeit\nfür den Vorgesetzten des Täters oder einen sonst Berechtigten erreichbar war, selbst wenn dieser sie zunächst suchen\nmußte, sie aber leicht und ohne Hindernisse auffinden konnte\n(vgl. BGHSt 15, 18, 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie die Literaturhinweise bei Brüggemann, Der Verwahrungsbruch § 133 StGB, 1981, S. 179 Fn. 41). Etwas anderes\nkann auch dann nicht gelten, wenn die Zuständigkeit für die\nverwahrte Sache auf eine andere Stelle übergeht, denn die\nErreichbarkeit wird dadurch nicht über ein bloßes Aufsuchen\nhinaus erschwert.\n\nDiese Abgrenzung ist für die in der jetzigen Fassung\ndes § 133 StGB enthaltene Begehungsform \"aer dienstlichen\nVerfügung entziehen\" unverändert beizubehalten. Sie ermöglicht die Erfassung aller erheblichen dem dargelegten\nSchutzzweck des § 133 StGB zuwiderlaufenden Handlungen (vgl.\nBrüggemann aaO S. 178 ff), trägt aber auch dem Umstand Rechnung, daß der Aufbewahrungsort, dem für das Beiseiteschaffen\n\na\n\nim Sinne der S§ 133 und 348 StGB aF entscheidende Bedeutung\nbeigemessen wurde, für diese neueingeführte Begehungsform\nnicht mehr ausschlaggebend ist (vgl. Cramer in Schönke/\nSchröder 23. Aufl. $S 133 StGB Rdn. 9; von Bubnoff in LK\n\n10. Aufl. § 133 StGB Rdn. 15).\n\nb) Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, bedeutet diese Abgrenzung, daß die Handlungen des Angeklagten\nschon in objektiver Hinsicht nicht den Tatbestand des $S 133\nAbs. 1 und 3 StGB erfüllen:\n\nDer Angeklagte bewahrte die genannten Gegenstände in\nseinem Dienstzimmer im unverschlossenen Schrank bzw. im unverschlossenen Schreibtisch auf, wo sie jederzeit von dem\njeweils Berechtigten ohne Schwierigkeiten aufgefunden werden\nkonnten, wie es dann bei der Durchsuchung des Zimmers der\nFall gewesen ist. Er hatte auch keine Maßnahmen - wie etwa\nVerstecken oder \"Verfächern\" - getroffen, um ein solches\nAuffinden zu verhindern oder zu erschweren. Es war deshalb\nseinen Vorgesetzten aber auch dem jeweiligen Sachbearbeiter\nder Staatsanwaltschaft, der hierfür erforderlichenfalls die\nVorgesetzten des Angeklagten einschalten konnte, jederzeit\nmöglich, ohne Schwierigkeiten an diese Sachen heranzukommen.\nEin solches Täterverhalten konnte nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zu den SS 133 und 348 StGB aF nicht\nals Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vorschriften bewertet\nwerden (vgl. BGHSt 15, 18, 23; BGH, Urteil vom 8. Oktober\n1957 - 5 StR 366/57, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1958,\n141); da - wie aufgezeigt - insoweit die gleichen Abgrenzungskriterien gelten, erfüllt es ebenfalls nicht die\n\nVoraussetzung des der dienstlichen Verfügung Entziehens im\nSinne der jetzt geltenden Fassung des § 133 StGB.\n\nDaran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der jeweilige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft wegen des Fehlens eines entsprechenden Vermerks im Ermittlungsvorgang von\ndem Vorhandensein der betreffenden Gegenstände im Dienstzimmer des Angeklagten möglicherweis keine Kenntnis hatte.\nDenn dies besagt nur, daß ihm durch das dienstvorschriftswidrige Verhalten des Angeklagten diese Kenntnis vorenthalten wurde; es hatte jedoch, da dem Sachbearbeiter die Gegenstände bei entsprechendem Nachforschen ohne weiteres zur\nVerfügung standen, - wie dargelegt - nicht zur Folge, daß\nsie auch seiner dienstlichen Verfügung entzogen waren.\n\n2. Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben\nund der Angeklagte, da auch eine Verurteilung nach anderen\nStrafvorschriften nicht in Frage kommt (soweit im Fall Ziffer II Nummer 3/4 der Urteilsgründe Urkundenunterdrückung in\nBetracht zu ziehen ist, fehlt es an der Absicht der Nach-\n\n37\n\nteilszufügung), freigesprochen werden. Die - rechtlich nicht\nunbedenklichen - Ausführungen des Landgerichts zum bedingten\n\nVorsatz bedürfen danach keiner näheren Erörterung.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-25/4-str-165-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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