{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-22_4_StR_569_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-22","aktenzeichen":"4 StR 569/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\na Sta 569/88\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFelix Bernhard DB .vs BB, dort geboren am\n\nED 1930. zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\ni. Dezember 1988 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten\ngegen die Kostenentscheidung im Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 22. August 1988\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nEs wird jedoch angeordnet, daß die durch\n\ndie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 1987 und die\nin der Hauptverhandlung beim Landgericht\nBochum vom 22. August 1988 entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben werden.\n\nGründe:\n\n1. Der Beschwerdeführer war durch Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 24. September 1987 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlich\nzusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hatte\nder Senat das Urteil mit Beschluß vom 22. März 1988 aufgehoben, da die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war. Nunmehr ist der Beschwerdeführer\nmit Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. August 1988\nwegen Verletzung derselben Straftatbestände wiederum\n\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des letztgenannten Urteils beantragt er,\n\"daß die Kosten des früheren Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nder Staatskasse auferlegt werden\".\n\n2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3\nStPO zulässig, jedoch nicht begründet.\n\nDie Aufhebung des zunächst in dieser Sache ergangenen landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sind noch kein Erfolg\nim kostenrechtlichen Sinne. Es kommt vielmehr darauf an,\nob und inwieweit die neue Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Da das Urteil vom 22. August 1988\naber zu derselben Verurteilung wie das Urteil vom 24. September 1987 geführt hat, war das Rechtsmittel des Angeklagten im Ergebnis erfolglos (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. 8 A473 StPO Rdn. 27 f). Daher hat der Angeklagte die Kosten des gesamten Verfahrens - und damit\nauch die Kosten der Revisionsinstanz - zu tragen.\n\n3. Hätte das Landgericht in der Hauptverhandlung\nvom 24. September 1987 die vom Verteidiger des Angeklagten zutreffend erhobene Rüge der unvorschriftsmäßigen\nBesetzung des Gerichts beachtet und in der richtigen Besetzung entschieden, so wären das erste Revisionsverfahren und die zweite Hauptverhandlung in dieser Sache nicht\nerforderlich gewesen. Daher ist es hier sachgerecht, von\nder Erhebung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.\n\n.a- 25\n\nDiese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg\n23. Aufl. § 465 StPO Rdn. 13 m. Nachw.). Die dem Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fallen\nallerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. Kleinknecht/\nMeyer 38. Aufl. § 465 StPO Rdn. 11 m. Nachw.).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-22/4-str-569-88","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-22/4-str-569-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.360321+00:00"}}