{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-18_4_StR_316_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-18","aktenzeichen":"4 StR 316/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 316/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Arthur R EB aus DE , geboren\nam «EBD 1945 in SB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. August 1988\n\nbeschlossen:\nDer Beschluß des Senats vom 14. Juli 1988\nwird insoweit aufrechterhalten, als darin\n\ndie Revision des Angeklagten als unzulässig\n\nauf dessen Kosten verworfen worden ist.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unzulässig.\n\nl. Dies folgt allerdings nicht - wie der Senat im Beschluß vom 14. Juli 1988, gegen den sich die Gegenvorstellungen des Verteidigers richten, angenommen hat - daraus,\ndaß das Rechtsmittel nicht begründet worden ist. Wie sich\nnunmehr herausgestellt hat, ist die Begründungsfrist des\n$S 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht in Lauf gesetzt worden, weil\ndas Urteil bisher weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger zugestellt worden ist. Die Revision ist jedoch unzulässig, weil der Angeklagte auf das Rechtsmittel mit Schreiben vom 2. Mai 1988 - beim Landgericht eingegangen am 4. Mai\n\n1988 - wirksam verzichtet hat.\n\nDas genannte Schreiben enthält eindeutig und zweifelsfrei die Erklärung, daß der Angeklagte gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 29. April 1988 kein Rechtsmittel\neinlegen wolle; denn der Angeklagte schreibt in dem an den\nVorsitzenden der Strafkammer gerichteten Brief wörtlich:\n\"Für ihre Neutralität beim Termin ... danke ich Ihnen ganz\nherzlich und nehme das Urteil an\". Dabei sind die letzten\nvier Worte doppelt unterstrichen. Am Ende des Schreibens\nheißt es dann: \"Das alles ist Grund genug um das Urteil gerecht werden zu lassen\". Damit kann nur gemeint sein, daß\n\ndas Urteil rechtskräftig werden sollte.\n\nDieses Schreiben hat.der Angeklagte auch nicht nur versehentlich an das Gericht statt an seinen Verteidiger geschickt, wie er in einem späteren Schreiben an das Gericht\nbehauptet hat. Der Brief ist sowohl auf dem Briefumschlag\nals auch im Briefkopf an die \"IV. Strafkammer des Landgerichts, Vors. Richter Herrn va adressiert. Am Ende des\nBriefes wird ausdrücklich \"um Bestätigung von Erhalt dieses\nSchreibens\" gebeten. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß der Angeklagte mit diesem Schreiben gegenüber\ndem Gericht Rechtsmittelverzicht erklären wollte.\n\n2. Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten erstreckt sich auch auf die von seinem Verteidiger\nam 2. Mai 1988 eingelegte - beim Landgericht am 3. Mai 1988\neingegangene - Revision (BGH, Beschlüsse vom 23. August 1984\n- 1 StR 434/84, bei Pfeiffer/Miebach, NSt2 1985, 207 - und\nvom 9. August 1985 - 3 StR 289/85, bei Pfeiffer/Miebach NStZ\n1986, 208).\n\nIL\n\nDer Verteidiger hat auf Anfrage erklärt, daß er die Revision auf einen im Anschluß an die Hauptverhandlung vom\n29. April 1988 geäußerten ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten eingelegt habe. Der Angeklagte habe \"dann noch einmal auf die Revisionseinlegung im Rahmen einer Besprechung\nin der JVA hingewiesen\". Auf das genaue Datum dieser Besprechung könne er sich allerdings nicht mehr festlegen. Nach\nseiner Erinnerung habe aber auch der Anstaltsgeistliche am\n2. oder 3. Mai 1988 ein Telefonat mit ihm geführt, \"um sich\nim Auftrage des Angeklagten zu vergewissern, daß eine Revi-\n\nsionseinlegung stattgefunden hat\".\n\nDamit steht fest, daß der Angeklagte seinen Verteidiger\nzunächst (am 29. April) mit der Revisionseinlegung beauftragt hatte, dann jedoch anderen Sinns geworden ist und\ndeshalb (am 2. Mai) den Verzicht auf das Rechtsmittel erklärt hat. Die vom Verteidiger erwähnte Besprechung in der\nJustizvollzugsanstalt und das Telefonat mit dem Anstaltsgeistlichen können nicht schon am 2. oder 3. Mai, sondern\nmüssen nach dem 5. Mai 1988 stattgefunden haben, d.h. zu\neiner Zeit, als die Verzichtserklärung des Angeklagten bereits beim Landgericht eingegangen und damit wirksam geworden war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des\nAngeklagten an das Gericht vom 5. Mai 1988, in dem er mitteilt, sein Verteidiger solle entscheiden, \"ob Revision oder\nnicht\". Am 5. Mai war der Angeklagte somit noch nicht entschlossen, ob er Revision einlegen wolle, sondern wollte\ndies mit seinem Verteidiger besprechen. Deshalb kann die ge-\n\ngenüber dem Anstaltsgeistlichen und dem Verteidiger später\n\nabgegebene unbedingte Erklärung des Angeklagten, die Revision solle durchgeführt werden, erst auf einem nach diesem\n\nZeitpunkt gefaßten Entschluß beruhen.\n\nDaher liegt hier nicht die Fallgestaltung vor, daß ein\nAngeklagter nach Absendung seiner Verzichtserklärung seine\nEntschließung ändert und seinen Verteidiger mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, dieses Rechtsmittel\ndann vor der Verzichtserklärung bei Gericht eingeht und\ndiese damit überholt und unbeachtlich macht (vgl. BGH NJW\n1960, 2202; GA 1973, 46). Vielmehr hat der Angeklagte sich\nzeitlich nach der Beauftragung seines Verteidigers mit der\nEinlegung der Revision zur Annahme des Urteils entschlossen,\nwie sich aus seinem Schreiben vom 2. Mai 1988 ergibt. Damit\nhat er zugleich die von seinem Verteidiger eingelegte Revision wirksam zurückgenommen; denn der erklärte Wille des\nAngeklagten geht stets vor (BGH GA 1973, 46; OLG Düsseldorf\nMDR 1983, 512 m.w.Nachw.).\n\n3. Mit Eingang des Rechtsmittelverzichts am 4. Mai 1988\nist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden. Der\nwirksam erklärte Verzicht kann als Prozeßhandlung weder\nwiderrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGH NSt2\n1983, 280, 281; 1986, 277, 278 je m.w.Nachw.; ständige\nRechtspr.).\n\nDurch den wirksamen Verzicht auf ein Rechtsmittel ist\ndieses erledigt (BGH, Beschluß vom 22. August 1951 |\n- 4 StR 621/51, RGSt 55, 213, 214; Kleinknecht/Meyer\n38. Aufl. $S 302 StPO Rdn. 11 m.w.Nachw.). Da der Verteidiger\n\njedoch mit Schriftsatz vom 11. Juli 1988 ausdrücklich auf\neiner Weiterbehandlung der eingelegten Revision, die er als\nzulässig erachtet, bestanden und sich einer Erledigterklärung widersetzt hat, hat es bei der Entscheidung des Senats,\ndie die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen\n\nhat, sein Bewenden.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf\nist urlaubsbedingt\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-18/4-str-316-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-18/4-str-316-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.305695+00:00"}}