{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-18_4_StR_301_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-18","aktenzeichen":"4 StR 301/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF “\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR _301/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nı. Dara aus NSS. geboren\n1965 in (Indien),\n\n2. Jasbir aus “ 7 geboren am\n\n1959 in BER (Indien),\n\nwegen schwerer Körperverletzung U.A4.\n\nwıI\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP au: \"iii\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n674\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 1988 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten DI s®\n\nsg ını SED SB wesen schwe-\n\nrer Körperverletzung verurteilt wor-\n\nden sind,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich des\n\nAngeklagten DE sa sEB.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen..\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DB sD <>\nwegen gefährlicher Körperverletzung und beide Angeklagte\n\nentgegen dem Mordvorwurf der Anklage wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, weil sie strafbefreiend von dem ver-\n\nsuchten Tötungsdelikt zurückgetreten seien.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt vor\nallem eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten\n\nMordes.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg,\nsoweit es die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung\nbetrifft; im übrigen führt es zur Aufhebung des Strafausspruchs. Eines näheren Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde, die im übrigen unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO ist, bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde\n\ninsoweit durchgreift.\n\n1. Das Landgericht bejaht einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten von dem bedingt vorsätzlich unternommenen Tötungsversuch, da die Täter von ihrem Opfer abgelassen hätten, als dieses noch deutliche Lebenszeichen von\n\nsich gegeben habe.\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 35, 90 m.w.N.) kommt es bei der zunächst erforder-\n\nlichen Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch\ndarauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung\nden Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich\nhält (BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 297). Zu der danach maßgeblichen Vorstellung der Täter nach Abschluß der letzten\nAusführungshandlung (BGH NStZ 1986, 264, 265) enthält das\nUrteil jedoch keine hinreichenden Feststellungen. Die formelhafte Wendung, die Täter hätten nach ihren Vorstellungen\nnoch nicht alles getan, um den Tod des Opfers herbeizuführen, ist unzureichend, selbst wenn darauf hingewiesen wird,\ndaß das Tatopfer, das durch Schläge mit einem Eisenrohr\nerhebliche Schädelverletzungen erlitten hatte, noch \"deutliche Lebenszeichen\" von sich gab.\n\nEs fehlt im Urteil an Feststellungen darüber, in\nwelcher Verfassung die Täter aus ihrer Sicht das Tatopfer\nzurückgelassen haben, welcher Art die Lebenszeichen gewesen\nsind und ob die Täter nach der Ausführung von mindestens\ndrei heftigen Schlägen mit einem Eisenrohr auf den Kopf des\nOpfers nicht mit der Möglichkeit des Eintritts des Todes gerechnet haben. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welche\nVorstellungen die Angeklagten von dem weiteren Schicksal\nihres Opfers hatten, das sie zur Winterzeit mit schweren\nSchädelverletzungen am späten Abend in einem unbeleuchteten\nHausflur (UA 7) zurückließen, ohne daß sofortige Hilfe in\nder Nähe war. Bestand - für die Täter erkennbar - eine\nLebensgefahr für ihr Opfer, so liegt ein beendeter Versuch\nvor. Den Angeklagten durfte dann die Vergünstigung der\nStrafbefreiung wegen Rücktritts vom Versuch nur zugebilligt\n\nwerden, wenn sie geeignete Aktivitäten zur Verhinderung des\n\nBG\n\nErfolgseintritts entfaltet hätten (BGHSt 35, 90, 93). Das\n\nwar jedoch nicht der Fall.\n\nDanach beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht die\n\nAnnahme strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch.\n\n2. Hinsichtlich der weiteren Verurteilung des Angeklagten D SEP SE „esen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seines Landsmanns Rn S@D deckt die\nNachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin Rechtsfehler nicht auf.\n\nDagegen beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht die\nErwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten Strafmilderung nach den SS 21, 49 StGB zugebilligt hat. Die\nStrafkammer hat sich insoweit dem Sachverständigengutachten\nangeschlossen, ohne mitzuteilen, von welchen tatsächlichen\nGrundlagen das Gutachten ausgegangen ist und welche Schlußfolgerungen hieraus gezogen worden sind. Dies ist indessen\nerforderlich, um dem Revisionsgericht die rechtliche Prüfung\nzu ermöglichen (BGH StV 1982, 210; BGHR StPO S 267 Abs. 1\nSatz 1 Beweisergebnis 2; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 StPO\nRdn. 16). Im Hinblick auf diesen Mangel kann der Strafaus-\n\nspruch auch insoweit keinen Bestand haben.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf.\nfolgendes hin:\n\nVoraussetzung für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist, daß der Täter den Erfolgseintritt tatsächlich\n\nerkennt oder jedoch für möglich hält (BGH JZ 1981, 35; BGH,\nUrteil vom 30. August 1983 - 1 StR 159/83). Die \"Wissenskomponente\" des Vorsatzes, die bisher nicht widerspruchsfrei\nfestgestellt ist, ist nicht erfüllt, wenn der Täter mit dem\nErfolgseintritt lediglich hätte rechnen müssen (UA 11). In\neinem solchen Falle käme nur bewußt fahrlässiges Verhalten\nin Betracht; denn dieser Vorwurf ginge dahin, den Todeserfolg gerade nicht bedacht zu haben. Bei der Prüfung des\nTötungsvorsatzes wird gegebenenfalls auch eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen haben, daß die Täter dem Tatopfer\n\nnur eine \"Lektion\" erteilen, es \"verprügeln\" wollten.\n\nVon Bedeutung - jedenfalls für den Strafausspruch -\nwird auch das Motiv der Täter sein. Nach den bisherigen\nFeststellungen soll das spätere Tatopfer Schuld am Verlust\nder Arbeitsstelle des Angeklagten O3 < 1] ss» gehabt haben.\n\n4\n\nAuch die Vortat, die zu der Bestrafung des Angeklagten DP\n\ns» SB wesen gefährlicher Körperverletzung geführt\nhat, bedürfte näherer Darlegung.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-18/4-str-301-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-18/4-str-301-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.284751+00:00"}}