{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-18_4_StR_297_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-18","aktenzeichen":"4 StR 297/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 297/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nwıII\n\nSo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. August 1988, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSQ\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 26. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und\nsein früherer Mitangeklagter I) die Reifen am Pkw des\nMilan KB, der mit der Ehefrau des HB zusammenlebte,\ndurchstechen und den Lack des Pkw mit einem Lösungsmittel\nbeschädigen. Zu diesem Zweck nahmen sie ein dem Angeklagten\nSent gehörendes Fischmesser, \"das eine sehr stabile, ca.\n\n15 cm lange, äußerst spitze, scharf geschliffene Klinge be-\n\nsitzt\", und eine Dose mit einem halben Liter Nitroverdünnung\nmit. Sie konnten den Pkw KB, den sie in der Nähe von\ndessen Wohnung suchten, jedoch nicht finden. Milan DO — —)\nbemerkte FE, als er Müll zu einem Müllcontainer brachte.\nEr vergewisserte sich dabei, daß sein in der Nähe des Müllcontainers stehender Pkw unbeschädigt war. Er ging in seine\nim 4. Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung hinauf und kam\nkurz darauf in Begleitung von Bärbel I] herunter, um zu\nsehen, ob etwas mit seinem Wagen passiert sei. \"Im Vordergrund stand zwar der Wille sein Eigentum zu schützen, es ist\naber nicht auszuschließen, daß es ihm zugleich nicht ungelegen kam, den Angeklagten Ha» bei dieser 'passenden’ Gelegenheit zu verprügeln\" (UA 28).\n\nDer Angeklagte und HE hatten sich \"entschieden, die\nÖrtlichkeiten nicht zu verlassen\", obwohl sie bemerkt hatten, daß sie von Milan KW gesehen worden waren und obgleich sie diesen als eine \"Person kannten, die einem Streit\nnicht ausweicht\". Die Beteiligten gingen aufeinander zu,\nblieben aber in einer Entfernung von einem bis eineinhalb\nMetern voreinander stehen. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen. Milan KW hielt die Situation für bedrohlich. Um einem von ihm für möglich gehaltenen Angriff zuvorzukommen, ergriff er den Angeklagten S@P und brachte ihn zu\nFall, indem er ihm \"die Füße wegtrat\". Sg erlitt durch den\nSturz leichte Verletzungen. Milan KGB stand über ihm\ngebeugt, hielt ihn \"an den Händen fest und stieß ihn mit dem\nOberkörper gegen den Boden\"; währenddessen schlug Bärbel\nHD mit einem Schirm auf ihren Ehemann ein, wodurch dieser\n\nseine Brille verlor.\n\nDer am Boden liegende SQ rief HE zu Hilfe. Dieser\nversuchte KB \"durch Schläge und Ziehen\" von Sg abzubringen. Als ihm dies nicht gelang, besann er sich auf das\nFischermesser in seiner Hosentasche, holte es heraus und\nstach zunächst dreimal von hinten auf K@WEMEB ein; ein\nStich traf KB in der Lende, zwei Stiche durchtrennten\ndie Kopfschwarte am Hinterkopf, wobei einer zu einer leichten Schürfung im Schädelknochen führte. Daraufhin drehte\nsich KB HB zu, wobei er noch über Sg stehen\nblieb. Hp versetzte KB nunmehr weitere neun Stiche;\ndiese führten zu massiven inneren Blutungen, an denen\nKGB noch in derselben Nacht verstarb.\n\nDie Strafkammer vermochte nicht festzustellen, ob S@®,\nals er I] zu Hilfe rief, \"auch an das Messer und dessen\nEinsatz dachte und diesen auch billigte\". Sie ist aber der\nAnsicht, daß \"ein solcher Messereinsatz\" für ihn \"durchaus\nvorhersehbar\" war. Sie meint, er \"hätte deshalb erkennen\nkönnen und müssen, daß in dieser Situation der Angeklagte\n2 7 wenn der Einsatz körperlicher Mittel nicht ausreich-\n\nte, auch das Messer zum Einsatz bringen würde\" (UA 68).\n\nIn der rechtlichen Bewertung der Tat geht die Strafkammer davon aus, daß sich beide Angeklagte \"zwar in einer objektiven Notwehrsituation befunden\" hätten. Ihre Tat sei\naber nicht durch Notwehr gerechtfertigt, weil sie die Notwehrlage schuldhaft provoziert hätten, indem sie sich \"zum\nTatort begeben (hätten), um eine Sachbeschädigung zum Nachteil des Angreifenden zu begehen\", und indem sie \"am Tatort\nverblieben ..., obwohl sie wußten, daß dies unweigerlich\n\neine körperliche Auseinandersetzung nach sich ziehen würde,\n\n30\n\nwenn sie nicht die Flucht ergriffen\". Sie hätten daher in\ndieser Situation \"jedwedes Notwehrrecht verwirkt\"\n(UA 74/75).\n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:\n\na) Ob der Ausgangspunkt der Strafkammer, der Angeklagte\nund HP hätten die Notwehrlage schuldhaft provoziert, zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Die Urteilsgründe\nsind insofern nicht eindeutig. Auch in diesem Falle hätten\nSent und Höing nämlich nicht \"jedwedes Notwehrrecht verwirkt\". Die von der Strafkammer vertretene Auffassung würde\nauf die Anerkennung der Rechtsfigur der \"actio illicita in\ncausa\" hinauslaufen, die der Bundesgerichtshof verworfen hat\n(BGH NJW 1983, 2267 m. w. Nachw.). Wie der Senat erst kürzlich dargelegt hat (BGHR StGB § 32 I Verteidigung 1 = BGH\nbei Holtz MDR 1987, 978), darf ein Täter, der leichtfertig\neinen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn\nnicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, zwar nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (BGHSt 26, 143, 145). Er muß vielmehr dem Angriff\nnach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer\nlebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er\nalle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn\nsich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt (BGHSt 24, 356, 359; 26,\n256, 257). Kann der Täter dem Angriff aber nicht ausweichen\noder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weni-\n\nger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen, so liegt\n\nso\n\nauch im Fall der verschuldeten Provokation eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (BGH, Urteil vom\n25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).\n\nDemnach war der wehrlos auf dem Boden liegende Sg\nberechtigt, HP un Hilfe zu bitten, Hp war berechtigt,\nNothilfe zu leisten. Er durfte insoweit körperliche Gewalt\nanwenden und, falls sich ihm keine andere Möglichkeit bot,\nden Angriff des KR auf SB zu beenden, auch das Messer einsetzen. Allerdings wäre er, falls dies die Kampflage\nzuließ, zunächst verpflichtet gewesen, den Einsatz des Messers anzudrohen, da I |) nichts davon bekannt war, daß\nHB über eine waffe verfügte (vgl. BGHSt 26, 256, 258).\nDem Angeklagten S(> kann aber deswegen, daß er ww u\nHilfe rief, der Vorwurf einer rechtswidrigen Körperverlet-\n\nzung nicht gemacht werden.\n\nEine andere Beurteilung der Rechtslage läßt sich auch\nnicht aus den Entscheidungen BGH GA 1975, 305 und BGH JZ\n1975, 449 herleiten, auf die sich die Strafkammer zur Begründung ihrer Ansicht, den Angeklagten habe kein Notwehrrecht zugestanden, beruft. Die dort behandelten Fälle sind\n\ndem vorliegenden Fall nicht vergleichbar:\n\nIn dem der Entscheidung GA 1975, 305 zugrunde liegenden\nFall hatte der Angeklagte mit seinem Gegner bereits eine\ntätliche Auseinandersetzung gehabt. Während dieser seine\nblutende Nase zu stillen versuchte, war der Angeklagte erneut mit einem Messer auf den ihm daraufhin entgegentretenden Mann losgestürzt und hatte ihm einen lebensgefährlichen\n\nStich versetzt. Diese Tat hat der Bundesgerichtshof für\n\n\"unter keinem irgendwie gearteten rechtlichen Gesichtspunkt\nentschuldbar\" angesehen, weil der Angeklagte selbst \"wie ein\nrechtswidriger Angreifer in den Thekenraum gestürzt\" war und\nden anderen dadurch \"zum Aufstehen und Zutreten veranlaßt\nund so selbst die (vermeintliche) Notwehrlage herbeigeführt\nhatte\" (aaO S. 306). Im vorliegenden Fall hatte hingegen\n\nMilan KB den Angeklagten S@P selbst angegriffen, um\neinem von ihm vermuteten Angriff zuvorzukommen.\n\nDer Entscheidung JZ 1975, 449 (= BGHSt 26, 143) lag\nebenfalls ein Fall zugrunde, in dem sich der Angeklagte an\neiner Schlägerei beteiligt hatte. Der Angeklagte suchte später erneut den Tatort auf; dabei traf er auf einen Beteiligten der vorangegangenen Schlägerei, der ihn packte und gegen\neinen Pkw drückte, woraufhin ihm der Angeklagte einen Messerstich in den Bauch versetzte. Der Bundesgerichtshof hat\ndem Angeklagten in dieser Situation keineswegs ein Notwehrrecht versagt; er hat lediglich gerügt, daß das Landgericht\nnicht geprüft hatte, ob der Angeklagte dem Angriff nicht\nhätte ausweichen können, und ob ein Einsatz des Messers\nüberhaupt zur Abwehr erforderlich war. Im vorliegenden Fall\nhatte der Angeklagte S@P aber keine Möglichkeit, dem Angriff des Milan KB auszuweichen, da dieser ihm überraschend \"die Füße wegtrat\". Eine rechtliche Verpflichtung\ndes Angeklagten und des HD ; vor dem auf sie zukommenden\nKO auf der Straße davonzulaufen, wie sie offenbar die\nStrafkammer hier annehmen will, bestand für diese aber\nnicht; denn sie hatten zwar einen rechtswidrigen Angriff auf\ndas Eigentum des Ku beabsichtigt, ihn jedoch noch\nnicht durchgeführt.\n\n77,\n\nb) Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist\nrechtsfehlerhaft. Zwar mußte Sg möglicherweise damit rechnen, daß HD bei der erbetenen Nothilfe auch sein Messer\neinsetzen würde. Daß dies aber in einer im Rahmen der Nothilfe nicht gebotenen und über diese weit hinausgehenden\nWeise erfolgen würde, war hingegen für S@B nicht vorhersehbar. Dies beruhte allein auf dem Entschluß des HB: pei\ndem eine affektiv bedingte Bewußtseinseinengung vorlag und\ndessen \"affektive Irritation\" bei seiner Entscheidung, auf\nKEEEEB einzustechen, eine Rolle spielte (UA 66/67).\nIrgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß SB mit einem derartigen Exzeß seines Begleiters rechnen mußte, ergeben sich\n\naus den Feststellungen nicht.\n\n3. Das Urteil kann deshalb, soweit es den Angeklagten\nS@B betrifft, keinen Bestand haben. Die Aufhebung des\nUrteils ist nicht gemäß § 357 StPO auf den früheren Angeklagten HD zu erstrecken. Zwar hat das Landgericht auch\nihm zu Unrecht ein Notwehr-, d.h. hier ein Nothilferecht\nversagt. u) hat aber die Grenzen der Verteidigung bereits\ndadurch überschritten, daß er den Einsatz des Messers nicht\nzuvor angedroht hat (vgl. oben 2 a). In jedem Fall waren die\nnach den drei ersten Messerstichen gegen Milan rn geführten weiteren neun Messerstiche, die zu dessen Tod führten, nicht mehr durch das Nothilferecht nach $S 32 StGB gerechtfertigt, da damit die Grenzen der Erforderlichkeit der\nAbwehrhandlung nicht beachtet wurden. Der aufgezeigte\nRechtsfehler hat sich daher nicht zum Nachteil des ie )\n\nausgewirkt.\n\n4. Der Senat hat den Angeklagten s® nicht freigesprochen, sondern insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung zurückverwiesen, weil es nicht ausgeschlossen\nerscheint, daß in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen getroffen werden. Die Anklage hatte dem Angeklagten s vorgeworfen, er habe 3) mit den Worten \"Stech\ndoch zu\" oder \"Stech die Sau ab\" zum Gebrauch des Messers\naufgefordert. Die Strafkammer hat diese - von S@ und HD\nbestrittene - Äußerung nicht für erwiesen erachtet, obwohl\nsie von den Zeugen Bärbel und Alexander H@® bestätigt worden ist. Die Strafkammer hat die Zeugin Bärbel HB» jedoch\nfür insgesamt nicht glaubwürdig angesehen und hinsichtlich\ndieses Teils seiner Aussage Zweifel an der Glaubwürdigkeit\nvon Alexander > nicht überwinden können. Sie ist aber\nandererseits der Meinung, daß Sg und HB \"sichtlich bemüht waren, die jeweils eigene Tatbeteiligung herunterzuspielen oder angeblich aus verschiedensten Gründen nichts\nwahrgenommen zu haben oder sich nicht mehr erinnern zu können\" (UA 52). Es erscheint daher möglich, daß die neu entscheidende Strafkammer auf Grund der erneuten Beweisaufnahme\n\nzu anderen Feststellungen gelangt. Sollte sich hiernach die\n\nu -\n\nin der Anklage behauptete Äußerung des Angeklagten s@@ doch\nerweisen, käme dessen Verurteilung wegen Anstiftung zur ge-\n\nfährlichen Körperverletzung oder zum Totschlag in Betracht.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nMeyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf\nist urlaubsbedingt\nortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-18/4-str-297-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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