{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1988-08-11_4_StR_92_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1988-08-11","aktenzeichen":"4 StR 92/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 92/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBoris Valentin GEB aus HB, dort geboren am\n1963,\n\nwegen Totschlags\n\nwımI\n\nLH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger als Vorsitzender\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\n\nLaufhütte\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. SB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «ai» aus >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n24\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 23. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 30. Januar 1987\nwegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Jene Verurteilung hat der erkennende Senat auf die\nRevision des Angeklagten durch Beschluß vom 11. Juni 1987\n- 4 StR 261/87 - mit der Begründung aufgehoben, daß der\nTötungsvorsatz nicht fehlerfrei festgestellt sei. In der\nneuen Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Auch\ndieses Rechtsmittel ist begründet. Die Beweiswürdigung des\n\nLandgerichts weist erneut Rechtsfehler auf.\n\nDer Angeklagte lieferte am 21. April 1986 die einjährige\nTochter Jennifer seiner Verlobten tot in ein Krankenhaus ein.\nDas Kind wies zahlreiche frische Verletzungen auf, so neben\nHautunterblutungen einen Schädelbruch, eine zweifache Zerreißung der Leber und Rippenbrüche. Gegen den Vorwurf,\nJennifer getötet zu haben, hat der Angeklagte sich mit der\nEinlassung verteidigt, er habe das Kind vor seinem Bett\nliegend vorgefunden und festgestellt, daß es erbrochen hatte.\nBeim Umziehen und Reinigen habe er eine unnatürliche Augenstellung und Atembeschwerden bemerkt und sei in Panik\ngeraten. Er habe Wiederbelebungsversuche gemacht und könne\ndabei ungewollt innere Verletzungen hervorgerufen haben. Die\n\nKopfverletzungen habe er aber nicht verursacht.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat es nicht\nauszuschließen vermocht, daß der Angeklagte bei Wiederbelebungsversuchen schuldlos die Beschädigungen der Leber und\ndie Rippenbrüche herbeigeführt und so die unmittelbare Todesursache gesetzt hat. Es sieht deshalb den vom Angeklagten\ngeschilderten Geschehensablauf insgesamt als möglich an und\nfolgert daraus, daß die schweren Kopfverletzungen dem Kind\nvon einer anderen Person - der Mutter oder einem Besucher der\n\nMutter am Nachmittag - zugefügt worden sein können.\n\nDiese Schlußfolgerung beruht indessen auf einer verkürzten Betrachtung des Sachverhalts. Sie übersieht zunächst,\ndaß die als unwiderlegt angesehene Einlassung des Angeklagten\nüber seine erfolglosen Rettungsbemühungen nichts für den\nwahrheitsgehalt seiner Angaben zu den Umständen ergibt,\nwelche solche Bemühungen ausgelöst haben. Sie setzt sich\n\nferner nicht in einer Gesamtwürdigung damit auseinander, daß\n\n£F\n\nder Angeklagte von 22.00 bis 23.00 Uhr mit dem Kind (und\neinem weiteren Kleinkind) allein in der Wohnung war, alle\nVerletzungen im Todeszeitpunkt \"frisch\" gewesen sind und der\nAngeklagte sich in einem widerrufenen Geständnis zur Urheberschaft an den Verletzungen bekannt hatte; daß die Selbstbezichtigung mit den späteren medizinischen Befunden nicht in\nEinklang zu bringen war, mußte ihr nicht jeden Beweiswert\nnehmen. Insbesondere aber fehlt jede Erklärung für die Annahme des Landgerichts, daß die Kindesmutter oder ein Dritter\nin das tödliche Geschehen verwickelt sein könnte. Ob\nJennifers Mutter in der Hauptverhandlung gehört wurde und\nwelche Angaben sie gemacht hat, läßt sich dem Urteil nicht\nentnehmen. Ob ein Dritter am Tattage bei der Mutter zu Besuch\nwar und welchen Anlaß zu Tätlichkeiten gegen das Kind er\n\ngehabt haben könnte, ist ebenfalls nicht dargetan. Unter\n\ndiesen Umständen erweist sich der Hinweis des Landgerichts\nauf ein mögliches Verschulden anderer als bloße Vermutung\nohne greifbaren Anhaltspunkt. Sie kann nicht Grundlage des\n\nFreispruchs sein.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/4-str-92-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/4-str-92-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.994346+00:00"}}